---
title: "Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht"
id: 5aad96aa-97e8-4b94-8f39-408396a93cf4
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "161.11"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/161.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5aad96aa-97e8-4b94-8f39-408396a93cf4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18393/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a5f9bd2551c2b4c60eb4307b67740c66e565e278e934eca81d377c214ba8fd9d
provisions: 45
---

# Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht

## § 1 {#par_1}

Zuständige Departemente
1 Zuständige Departemente sind:
1. das Departement für Inneres und Volkswirtschaft bei Politischen Gemeinden
und Bürgergemeinden sowie als Rekursinstanz bei kantonalen Urnengängen
2. das Departement für Erziehung und Kultur bei Schulgemeinden und bei
Schulkommissionen von Politischen Gemeinden
3. das Departement für Justiz und Sicherheit bei Bezirks- und Kreiswahlen

## § 2 {#par_2}

Staatskanzlei
1 Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.
2. Stimmregister und Stimmrechtsausweise

## § 3 {#par_3}

Eintragungen
1 Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und
Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
2 Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen,
die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundes.

## § 4 {#par_4}

Streichungen
1 Einträge sind zu streichen:
1. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde
2. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes
3. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz
gemäss Bundesrecht erwerben wollen
4. im Todesfall
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
161.11 StWV

## § 5 {#par_5}

Gestaltung der Stimmrechtsausweise
1 Die Angaben auf den Stimmrechtsausweisen müssen eine eindeutige Identifizierung der Stimmberechtigten ermöglichen.

## § 6 {#par_6}

Verwendung der Stimmrechtsausweise
1 Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch
für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwendet werden.
3. Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen
3.1. Ankündigung, Fristen, Botschaften

## § 7 {#par_7}

Ankündigung
1 Abstimmungen und Wahlen werden innert angemessener Frist angekündigt:
1. in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten durch den Regierungsrat
im Amtsblatt
2. in kommunalen Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde im ortsüblichen

## § 8 Rahmen {#par_8}

Fristen für Wahlvorschläge
1 Mit der Ankündigung von Wahlen wird bekannt gegeben, innert welcher Frist die
Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindebehörde einzureichen sind.

## § 9 {#par_9}

Veröffentlichung von Botschaften
1 Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
3.2. Wahlvorschläge und Listen
3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge können mit Ausnahme der Unterschriften auch elektronisch oder
maschinell ausgefüllt werden.

## § 11 StWV 161.11 {#par_11}

Bereinigung von Wahlvorschlägen
1 Für die Bereinigung der eingegangenen Wahlvorschläge und die Erstellung von
Listen ist die Staatskanzlei beziehungsweise die Gemeindebehörde zuständig.
2 Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:
1. vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind
2. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag aufgeführt sind
3. unterstützende Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung nicht stimmberechtigt sind
3 Pro vorgeschlagene Person dürfen höchstens drei Angaben zum Beruf aufgeführt
werden.

## § 12 {#par_12}

Ergänzung von Wahlvorschlägen
1 Wahlvorschläge können nach der Bereinigung nachträglich ergänzt werden, wenn
1. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten,
2. die Zustimmung von vorgeschlagenen Personen fehlt,
3. die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht mehr genügt.
2 Der Person oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, ist eine
kurze Frist zur Ergänzung anzusetzen.

## § 13 {#par_13}

Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen
1 Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei beziehungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.
3.2.2. Besondere Bestimmung für Majorzwahlen

## § 14 {#par_14}

Namenliste
1 Die Namenliste bei Majorzwahlen wird aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge erstellt und bezeichnet die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit
und dem Vermerk «bisher».
2 Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Vorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge zunächst die bisherigen Behördenmitglieder und dann die weiteren kandidierenden Personen aufzuführen.
3 Bei zweiten Wahlgängen darf keine Namenliste versandt werden, insbesondere
auch nicht jene aus dem ersten Wahlgang.
161.11 StWV
3.2.3. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

## § 15 {#par_15}

Letzter Termin
1 Letzter Termin für die Änderung von Wahlvorschlägen und die Erklärung von Listenverbindungen ist der 62. Tag vor dem Abstimmungstag.

## § 16 {#par_16}

Listenbezeichnungen
1 Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben oder unsachgemässe
Angaben enthalten, werden nach Rücksprache mit der vorschlagenden Person oder
Gruppierung korrigiert.
2 Eine Partei oder Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

## § 17 {#par_17}

Listennummern
1 Die Listennummern ergeben sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:
1. vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen
2. bei der Wahl des Grossen Rates werden Wahlvorschläge derselben Partei oder
Gruppierung aus verschiedenen Wahlkreisen, die zusammen eingereicht werden, als ein Vorschlag behandelt und erhalten die gleiche Nummer
2 Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die
Listennummer.

## § 18 {#par_18}

Aufgeführte Namen
1 Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufgeführt sein.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die
letzten gestrichen.
3.3. Stimm- und Wahlmaterial

## § 19 {#par_19}

Verantwortlichkeit
1 Für den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ist die Gemeindebehörde
verantwortlich, bei Auslandschweizerinnen und -schweizern der Kanton.
2 Für das weitere Stimm- und Wahlmaterial ist bei kantonalen Angelegenheiten die
Staatskanzlei, bei kommunalen Angelegenheiten die Gemeindebehörde verantwortlich.

## § 20 StWV 161.11 {#par_20}

Nachträgliche Abgabe
1 Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder
den Verlust der Unterlagen glaubhaft machen können.
2 Im Wahllokal dürfen keine Unterlagen, insbesondere kein Stimm- und Wahlmaterial, aufliegen.
4. Stimmabgabe
4.1. Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe

## § 21 {#par_21}

Vorzeitige Stimmabgabe
1 Die Gemeinde bestimmt die Zeiten sowie die Urnenstandorte oder die Amtsstelle
für die vorzeitige Stimmabgabe.

## § 22 {#par_22}

Briefliche Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer Sendung zuzustellen:
1. der Stimmrechtsausweis
2. eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich
stimme
3. ein Stimmzettelcouvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl
2 Auslandschweizerinnen und -schweizer senden die Unterlagen an das kantonale
Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
4.2. Stimmabgabe an der Urne

## § 23 {#par_23}

Urnen
1 In den Stimmlokalen sind aufzustellen:
1. Urnen für die Stimmrechtsausweise
2. Urnen für die Stimm- und Wahlzettel
2 Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst zur Ermittlung der Ergebnisse wieder geöffnet werden.
161.11 StWV

## § 24 {#par_24}

Urnenoffizianten
1 In jedem Stimmlokal müssen sich während der Abstimmungszeit genügend, mindestens jedoch zwei Mitglieder des Wahlbüros als Urnenoffizianten aufhalten.
2 Die Urnenoffizianten sorgen für eine störungsfreie und korrekte Stimmabgabe.
3 Die Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für
die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.
4.3. Elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb *

## § 25 {#par_25}

Beschluss zur Durchführung
1 Der Regierungsrat kann die Durchführung von Versuchen mit elektronischer
Stimmabgabe beschliessen und die entsprechenden Anordnungen treffen.
2 Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
fest.
§ 25a * Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe
1 Wer elektronisch abstimmen will, meldet sich dafür an.
2 An- oder Abmeldungen sind vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich und werden berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.
3 Alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten als
für die elektronische Stimmabgabe angemeldet.
§ 25b * Stimmmaterial
1 Die angemeldeten Stimmberechtigten erhalten die Wahl- und Abstimmungsinformationen elektronisch.
2 Auf dem Postweg wird nur der Stimmrechtsausweis zugestellt.
3 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten das
gesamte Stimmmaterial auf dem Postweg.

## § 26 {#par_26}

Stimmbüro für E-Voting *
1 Der Regierungsrat bestimmt mindestens vier Mitglieder und den Vorsitz des
Stimmbüros für E-Voting. *
StWV 161.11
2 Die Mitglieder des Stimmbüros überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und
die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen und nehmen die Aufgaben
als Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung der BK über die elektronische
Stimmabgabe (VEleS)1) wahr. *
3 Das Stimmbüro für E-Voting amtet als Stimmbüro für die Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. *
4 Für die Ermittlung der Ergebnisse können zusätzliche Personen beigezogen werden. *

## § 27 {#par_27}

Stimmabgabe
1 Wer für die elektronische Stimmabgabe angemeldet ist, stimmt elektronisch ab. *
2 Sie oder er kann brieflich oder persönlich abstimmen, muss jedoch das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde
beziehen. *
3 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer können ihre Stimme brieflich, elektronisch oder persönlich abgeben. *
5. Ermittlung der Ergebnisse
5.1. Gemeinsame Bestimmungen

## § 28 {#par_28}

Gegenseitige Kontrolle
1 Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den
Weisungen der Staatskanzlei.

## § 29 {#par_29}

Ausscheidung der Stimm- und Wahlzettel und Stimmen
1 Die Stimm- und Wahlzettel sind in gültige, leere und ungültige auszuscheiden und
entsprechend auszuzählen.
2 Bei Majorzwahlen sind auf Wahlzetteln für die Wahl mehrerer Personen die leeren
und ungültigen Stimmen auszuscheiden und auszuzählen.

## § 30 {#par_30}

Bereinigung der Wahlzettel
1 Auf dem Wahlzettel sind zu streichen:
1. Namen nicht wählbarer Personen
2. Namen nicht identifizierbarer Personen
1) SR 161.116
161.11 StWV
3. Wiederholungen von Namen, die bei einer Majorzwahl mehr als einmal aufgeführt sind
4. Wiederholungen von Namen, die bei einer Proporzwahl mehr als zweimal
aufgeführt sind
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
3 Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» für Wahlbüro zu bezeichnen.

## § 31 {#par_31}

Protokollierung
1 Die Ergebnisse der Auszählung sind in den amtlichen Formularen zu protokollieren.
2 Protokolle der Gemeinden müssen den kantonalen Formularen entsprechen.

## § 32 {#par_32}

Weiterleitung von Protokollen
1 Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:
1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die
Staatskanzlei;
2. bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.

## § 33 {#par_33}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.
2 Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die einzelnen Wahlkreise.
5.2. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

## § 34 {#par_34}

Unveränderte Wahlzettel
1 Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden
Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.

## § 35 {#par_35}

Veränderte Wahlzettel
1 Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die
Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl
der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.
2 Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person
gilt der Name.

## § 36 StWV 161.11 {#par_36}

Gesamtzahl
1 Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokolliert.
2 Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtlichen Listen aufzuführen.

## § 37 {#par_37}

Sitzverteilung
1 Bei National- und Grossratswahlen erfolgt die Ermittlung der Ergebnisse und die
Sitzverteilung durch die Staatskanzlei aufgrund der von den Gemeinden übermittelten Daten.
2 Bei Proporzwahlen der Gemeinde nimmt das Wahlbüro die Sitzverteilung vor.
3 Verteilungszahl im Sinne von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und
Wahlrecht (StWG)1) ist die nächsthöhere ganze Zahl über dem ermittelten Quotienten, auch wenn dieser bereits eine ganze Zahl ist.
6. Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen

## § 38 {#par_38}

Veröffentlichung
1 Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen werden wie folgt veröffentlicht:
1. bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen durch die Staatskanzlei
elektronisch und im Amtsblatt
2. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen an der Urne durch die Gemeindebehörde elektronisch und in ortsüblicher Weise
3. bei Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung durch Bekanntgabe der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung

## § 39 {#par_39}

Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person
1 Wird eine Person in ein Amt gewählt, das mit andern von ihr ausgeübten Ämtern
oder Tätigkeiten nicht vereinbar ist, hat sie die Unvereinbarkeit selbst zu beheben.
2 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, trifft die zur Wahlgenehmigung zuständige
Behörde die geeigneten Massnahmen.

## § 40 {#par_40}

Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit
1 Bei Unvereinbarkeit mehrerer Personen oder bei Stimmengleichheit setzt das
Wahlbüro den Betroffenen eine kurze Frist zur Einigung an.
1) RB 161.1
161.11 StWV
2 Erfolgt keine fristgerechte Verzichtserklärung, ersucht das Wahlbüro die zuständige Behörde um einen Losentscheid.

## § 41 {#par_41}

Wahlgenehmigung
1 Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.
2 Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des
Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der
gewählten Personen.

## § 42 {#par_42}

Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen
1 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
2 Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen
Abstimmungen und Wahlen.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staatskanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.

## § 43 {#par_43}

Nachrücken
1 Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss
§ 60 StWG nachrückende Person als gewählt.
7. Volksbegehren

## § 44 {#par_44}

Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am
Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden
Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen:
1. unleserlich (a)
2. nicht identifizierbar (b)
3. mehrfach unterschrieben (c)
4. von gleicher Hand (d)
5. nicht handschriftlich (e)
6. nicht im Stimmregister (f)
StWV 161.11
7. eigenhändige Unterschrift fehlt (g)
8. falsches Geburtsdatum (h)

## § 45 {#par_45}

Vernichtung der Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.
161.11 StWV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.06.2014 01.08.2014 Erstfassung 26/2014
Erlasstitel 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
Titel 4.3. 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 25a 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 25b 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 26 06.05.2025 01.08.2025 Titel geändert 19/2025
§ 26 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 4 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 27 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
