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title: "Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren"
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provisions: 16
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# Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der elektronischen Eingabe und
Behandlung von Baugesuchen zwischen den am Verfahren Beteiligten und
der Baubehörde sowie den Fachstellen.
2 Auf die Beschwerdeverfahren vor den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Behörden findet diese Verordnung keine Anwendung.
3 Das elektronische Baugesuchsverfahren gilt als E-Government-Leistung im

## § 2 Sinne von {#par_2}

Absatz 1 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG)
vom 6. Mai 20202).
4 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren (V-
ElÜb) vom 24. April 20183) sowie die Kantonale Bauverordnung (KBV) vom
3. Juli 19784) auf das elektronische Baugesuchsverfahren Anwendung.
5 Titel 3 bis 6 finden auf diejenigen Baugesuchsverfahren Anwendung, welche über die elektronische Plattform abgewickelt werden.
2. Elektronische Plattform
§ 2 Aufbau und Betrieb
1 Der Kanton richtet für die Gemeinden, die am Baugesuchsverfahren Beteiligten und die Fachstellen eine elektronische Plattform für das elektronische Baugesuchsverfahren ein und betreibt diese. Die Gemeinden sind dabei und auch bei der Weiterentwicklung in geeigneter Form miteinzubeziehen.
1) BGS 711.61.
2) BGS 116.1.
3) BGS 124.12.
4) BGS 711.61.
GS 2024, 16
2 Die elektronische Plattform bildet Teil des Behördenportals nach §§ 7 ff.
BehöPG5).
3 Die elektronische Plattform verfügt über eine standardisierte Schnittstelle
(eCH-0211) zur Anbindung an allfällige Bauverwaltungsapplikationen der
Gemeinden sowie allfällige Applikationen der Fachstellen.

## § 3 {#par_3}

Inhalt
1 Die elektronische Plattform ermöglicht die vollständig elektronische Eingabe von Baugesuchen an die Baubehörde sowie die elektronische Kommunikation zwischen ebendieser und den am Baugesuchsverfahren Beteiligten sowie den Fachstellen. Darüber hinaus dient sie der Bearbeitung und
Aufbewahrung der dazugehörigen Daten und Dokumente.
2 Die elektronische Plattform ermöglicht die öffentliche Auflage von Baugesuchen im Internet.

## § 4 {#par_4}

Inbetriebnahme
1 Die Gemeinden können die elektronische Eingabe von Baugesuchen über
die elektronische Plattform gestatten. Der Gemeinderat bestimmt nach Absprache mit dem Departement den Zeitpunkt des Anschlusses an diese.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Gemeinden
Baugesuche über die elektronische Plattform entgegennehmen müssen.
Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
3 Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die elektronische Plattform hat die
Baubehörde Baugesuche, welche in Papierform eingereicht werden, auf
ebendieser Plattform nachzuerfassen.
3. Einreichung des Baugesuchs

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit
1 Als Administratorin oder Administrator gilt diejenige Person, welche das
Baugesuch auf der elektronischen Plattform initial erfasst.
§ 6 Baugesuch und Planbeilagen

## § 5und {#par_5und}

6 KBV2).
2 Die Pläne und Planbeilagen sind im PDF-Format oder gängigen Bildformaten einzureichen.
3 Das Baugesuch und die Pläne sind mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) vom 18. März 20163) der Personen nach § 5 Absatz 1 Buchstabe

## § 6 a sowie {#par_6}

Absatz 4 KBV zu versehen.
5) BGS 116.1.
2) BGS 711.61.
3) SR 943.03.
4 Verfügen die Personen nach Absatz 3 über keine qualifizierte elektronische Signatur, so ist den Baugesuchsunterlagen ein Unterschriftenblatt beizulegen, das im Original in Papierform bei der Baubehörde einzureichen
ist. Dieses hat zu enthalten:
a) Die genaue Bezeichnung des Baugesuchs;
b) Die genaue Bezeichnung der Pläne und Planbeilagen;
c) Die eigenhändige Unterschrift der erforderlichen Personen gemäss
Absatz 3.
5 Ist für das Baugesuch die schriftliche Zustimmung einer Drittperson notwendig, so gelten für diese die Absätze 3 und 4.
6 Die elektronische Eingabe eines Baugesuchs gilt nur dann als Zustimmung
zur elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden gemäss
§ 8 Absatz 4 V-ElÜb1), wenn die jeweilige Person explizit zustimmt.
7 Das elektronische Baugesuchsdossier auf der elektronischen Plattform
enthält sämtliche Informationen und Unterlagen mit Bezug auf das entsprechende Vorhaben. Der Entscheid über das Baugesuch ist - ungeachtet
der Form der Eröffnung - ebenfalls im elektronischen Baugesuchsdossier zu
hinterlegen.
4. Behandlung des Baugesuchs

## § 7 {#par_7}

Korrespondenz
1 Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde
und der Bauherrschaft erfolgt grundsätzlich über die Plattform. Vorbehalten bleiben Verfahren betreffend nacherfassten Baugesuchen (§ 4 Abs. 3)
sowie die Eröffnung von verfahrensabschliessenden Verfügungen (§ 10).
2 Die Korrespondenz im Baugesuchsverfahren zwischen der Baubehörde
und den Fachstellen erfolgt grundsätzlich über die Plattform.

## § 8 {#par_8}

Publikation und öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage der Baugesuche erfolgt über die elektronische
Plattform. Die Gemeinden stellen sicher, dass Dritte während der Dauer
der öffentlichen Auflage in geeigneter Form auch ausserhalb des Internets
unentgeltlich Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nehmen können.
2 Während der Dauer der öffentlichen Auflage sind die Baugesuchsunterlagen über die elektronische Plattform einsehbar. Drittpersonen haben sich
mindestens mit der Vertrauensstufe 1 zu authentisieren.
3 Die Publikation des Baugesuchs richtet sich nach § 8 Absatz 1 KBV2).
5. Einspracheverfahren

## § 9 {#par_9}

Einsprache
1 Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baubehörde
einzureichen.
1) BGS 124.12.
2) BGS 711.61.
2 Die Gemeinden können, sofern sie an eine anerkannte Zustellplattform
angeschlossen sind, festlegen, ob sie elektronisch eingereichte Einsprachen
entgegennehmen. Sie haben dies in geeigneter Form bekannt zu geben.
3 Wird die Einsprache elektronisch eingereicht, so gelten die Bestimmungen der V-ElÜb1).
6. Entscheid
§ 10 Form
1 Verfügungen, welche das Baugesuchsverfahren ganz oder in Teilen abschliessen, werden nicht auf elektronischem Weg eröffnet. Vorbehalten
bleibt Absatz 2.

## § 9ff {#par_9ff}

V-ElÜb2).
3 Werden Entscheide nach Absatz 1 elektronisch eröffnet, so richtet sich die
Form der Signierung nach § 11 Abs. 2 V-ElÜb3) .
4 Werden elektronisch signierte Entscheide postalisch eröffnet, so ist den
Parteien auf Verlangen hin in geeigneter Form Gelegenheit zu geben, das
Original zu validieren. § 7 V-ElÜb4) findet keine Anwendung.
5 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so versieht die Baubehörde die bewilligten Pläne und Planunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk
sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe
e ZertES5) oder einem anderen Nachweis der Unveränderbarkeit.
7. Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Zugriff
1 Es gelten die Schreib- und Leserechte gemäss Anhang 1.

## § 12 {#par_12}

Plattform
1 Der Betreiber der Plattform ist der Kanton. Dieser ist für den Betrieb des
Systems und die Speicherung der auf der elektronischen Plattform erfassten und elektronisch übermittelten Baugesuchsdaten zuständig.

## § 13 {#par_13}

Datenschutz und Informationssicherheit
1 Der Betreiber stellt sicher, dass die Massnahmen aus dem kantonalen IKT-
Grundschutz umgesetzt sind und ein Informationssicherheits-Management-System (ISMS) vorhanden ist. Insbesondere trifft er die erforderlichen
Massnahmen, damit:
a) kein Datenverlust entsteht;
1) BGS 124.12.
2) BGS 124.12.
3) BGS 124.12.
4) BGS 124.12.
5) SR 943.03.
b) die sich auf dem Portal befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können;
c) die Plattform eine angemessene Verfügbarkeit aufweist;
d) die Zugriffsrechte gewährleistet sind.

## § 14 {#par_14}

Nutzungsbedingungen
1 Die während der öffentlichen Auflage einsehbaren Dokumente dürfen
durch Drittpersonen nicht zu unzulässigen privaten oder kommerziellen
Zwecken verwendet werden.
2 Die Baugesuchsunterlagen werden in derjenigen Form, wie sie auf der
Plattform zur Verfügung gestellt werden, publiziert.
3 Die Nutzenden der Plattform sind auf vorstehende Nutzungsbedingungen in geeigneter Form hinzuweisen.

## § 15 {#par_15}

Haftung
1 Für die Haftung gelten § 15 V-ElÜb1) sowie § 26 BehöPG2).
RRB Nr. 2024/1028 vom 24. Juni 2024.
Die Einspruchsfrist ist am 11. September 2024 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2024.
1) BGS 124.12.
2) BGS 116.1.
Anhang zur Verordnung über das
elektronische Baugesuchsverfahren
(V-ElBau)
Zugriffsmatrix (§ 11 V-ElBau)
(Stand 01.10.2024)
Administrator/-In
Berechtigte Schreiben
Berechtigte Lesen
Baubehörde
Fachstelle
Beschwerdeinstanz
Dritte
Aktivität Berechtigung
Externer Bereich
Berechtigungen vergeben J N N - - - -
Bis zur Einreichung
Baubehörde berechtigen J J N - - - -
Gesuch erfassen / mutieren J J N - - - -
Gesuch löschen J N N - - - -
Dokumente hochladen / löschen J J N - - - -
Gesuchsdaten ansehen J J J B1 - - -
Dokumente ansehen J J J B1 - - -
Gesuch einreichen J J N - - - -
Nach der Einreichung
Baubehörde berechtigen - - - - - - -
Gesuch erfassen / mutieren N N N B2 - - -
Dokumente hochladen / löschen N N N B3 - - -
Gesuchsdaten ansehen J J J - - - -
Dokumente ansehen J J J - - - -
Mitteilungen ansehen J J J - - - -
Mitteilungen an die Gemeinde
versenden J J N - - - -
Gesuch zurückziehen J J N - - - -
Dokumente / Informationen
nachliefern J J N - - - -
Einsicht bei öffentlicher Auflage - - - - - - B4
Nach Bauentscheid
Baubehörde berechtigen - - - - - - -
Gesuch erfassen / mutieren N N N - - - -
Dokumente hochladen / löschen N N N - - - -
Gesuchsdaten ansehen J J J - - - -
Dokumente ansehen J J J - - - -
Mitteilungen ansehen J J J - - - -
Mitteilungen an die Gemeinde
versenden J J N - - - -
Bauetappe melden J J N - - - -
Nach Dossier Status 'Erledigt' (zeitlich unbegrenzt)
Baubehörde berechtigen - - - - - - -
Gesuch erfassen / mutieren - - - - - - -
Dokumente hochladen / löschen - - - - - - -
Gesuchsdaten ansehen J J J - - - -
Dokumente ansehen J J J - - - -
Mitteilungen ansehen J J J - - - -
Mitteilungen an die Gemeinde
versenden - - - - - - -
Interner Bereich
Dossier pendent
Alle Funktionen - - - J N N -
Alle Gesuchsdaten ansehen - - - J B5 B7 -
Beurteilungen erfassen - - - J B5 N -
Mitteilungen ansehen - - - J B5 B7 -
Mitteilungen versenden - - - J B5 N -
Dokumente intern hochladen /
löschen - - - J B6 N -
Dokumente intern in andere
Ordner verschieben - - - J B6 N -
Dokumente intern ansehen /
herunterladen - - - J B5 B7 -
Vom Gesuchssteller eingereichte
Dokumente löschen /
verschieben
- - - N N N -
Nach Dossier Status 'Erledigt' (zeitlich unbegrenzt)
Alle Funktionen - - - N N N -
Alle Gesuchsdaten ansehen - - - J B5 B7 -
Beurteilungen erfassen - - - - - - -
Mitteilungen ansehen - - - J B5 B7 -
Mitteilungen versenden - - - N N N -
Dokumente intern hochladen /
löschen - - - N N N -
Dokumente intern in andere
Ordner verschieben - - - N N N -
Dokumente intern ansehen /
herunterladen - - - J B5 B7 -
Vom Gesuchssteller eingereichte
Dokumente löschen /
verschieben
- - - N N N -
J: Ja
N: Nein
-: Keine Relevanz
B1: Wenn durch Administrator/-In zeitlich beschränkt berechtigt
B2: Formelle Korrekturen im Gesuchsformular
B3: Nur Dokumentenbezeichnung mutieren
B4: Zeitlich beschränkt auf Gesuchsformular (Version Publikation) und
die von der Baubehörde bezeichneten Dokumente
B5: Wenn durch Zirkulation für Baugesuchsdossier eingeladen
B6: Wenn durch Zirkulation für Baugesuchsdossier eingeladen,
beschränkt auf berechtigte Ordner
B7: Wenn Beschwerde erhoben
