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title: "Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden"
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# Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.

## § 2 {#par_2}

2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

## § 3 {#par_3}

3. Grundsätze
Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage.
b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen.
c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung
vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zumutbaren Kosten zu tragen.
f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
153.1112

## § 4 {#par_4}

4. Handbuch
1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen,
die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird
durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen werden durch das Finanzdepartement nachgeführt.
3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Finanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.

## § 5 {#par_5}

5. Darstellung
a) Detaillierungsgrad
1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird
in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt:
a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.

## § 6 {#par_6}

b) Vergleichbarkeit
1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) der zu genehmigende Voranschlag;
b) die Finanzplanjahre;
c) die letzte abgeschlossene Rechnung;
d) der letzte Voranschlag.
2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) die zu genehmigende Rechnung;
b) der dazugehörige Voranschlag;
c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.

## § 7 II. Steuerung {#par_7}

1. Risikobewirtschaftung
1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten
sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses.
2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirklichungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von
Schadenereignissen.
3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen
auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
153.111SRSZ 1.2.2021 3

## § 8 {#par_8}

2. Internes Kontrollsystem
1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes
Kontrollsystem (IKS).
2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und
technischen Massnahmen, um:
a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;
d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens
zu eliminieren;
f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.

## § 9 {#par_9}

3. Controlling
a) Controlling-System
1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-
System festzulegen.
2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings.
§ 10 b) bei Beteiligungen
1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
§ 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen
Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat
dafür, dass:
a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird.
§ 12 4. Mittelfristigkeit
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
153.1114
§ 13 5. Voranschlag
a) Voranschlagskredite

## § 10 Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von {#par_10}

FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells
(HRM).
§ 14 6. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte
Wiederbesetzung vakanter Stellen;

## § 13 b) Ausgaben, für die aufgrund von {#par_13}

FHG-BG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
würde.

## § 15 {#par_15}

7. Anlage von Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck-
oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von
guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken von guter Bonität;
d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
e) Grundstücke.
2 Nicht zulässig sind:
a) Obligationen in Fremdwährungen;
b) ausländische Aktien;
c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark
spekulativem Charakter.
3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von
anerkannten Standards beurteilt.

## § 16 {#par_16}

8. Zusätzliche Abschreibungen
Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen
vorgenommen werden.
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## § 17 III. Ausgaben {#par_17}

1. Arten
Ausgaben werden beschlossen für:
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.

## § 18 {#par_18}

2. Einheit der Materie
1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe
Ausgabenbewilligung aufgenommen.
2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen
ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.

## § 19 {#par_19}

3. Berechnung der Ausgabenhöhe
1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des
geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins
Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.

## § 20 {#par_20}

4. Information über weitere Kosten
Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19
nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.

## § 21 {#par_21}

5. Kontrolle
1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige
Organ.
2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im
Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausgabenbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung
der Ausgabenbewilligung anzufordern;
c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des
Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes.
153.1116

## § 22 IV. Rechnungslegung {#par_22}

1. Anwendbare Normen
1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im
Handbuch gemäss § 4.

## § 23 {#par_23}

2. Detaillierungsgrad Bilanz
Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.

## § 24 {#par_24}

3. Spezialfinanzierung
1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
a) Feuerschutzwesen;
b) Abwasserbeseitigung;
c) Abfallbeseitigung;
d) Schutzraumabgeltung;
e) Parkplatzabgeltung;
f) Alters- und Pflegeheime;
g) Kurtaxen;
h) Kinderspielplatzabgeltung;
i) Wasserversorgung;
j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
l) Ausgleich von Planungsvorteilen;
m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von
Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz
fest.

## § 25 {#par_25}

4. Investitionsrechnung
Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber
liegende der Investitionsrechnung belastet.

## § 26 {#par_26}

5. Bewertung der Aktiven
a) Finanzvermögen
1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und
unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:
a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
d) Liegenschaften: Anschaffungswert;
e) Vorräte: Einstandspreis.
153.111SRSZ 1.2.2021 7
2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges
von 5% zu berichtigen.

## § 27 {#par_27}

b) Verwaltungsvermögen
1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und
jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

## § 28 {#par_28}

c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend.
2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

## § 29 {#par_29}

d) Anlagebuchhaltung
1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere
Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser
Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.

## § 30 {#par_30}

6. Bewertung der Passiven
a) Grundsatz
Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

## § 31 {#par_31}

b) Rückstellungen
aa) Bildung
1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe
oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.
2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und
vom Betrag her wesentlich sind.
3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet.
§ 32 bb) Verwendung und Auflösung
1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.
2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr
erfüllen.
153.1118

## § 33 {#par_33}

7. Aufbewahrung von Unterlagen
1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das übergeordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von
Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens
jedoch während zehn Jahren.
2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und
unberechtigtem Zugriff zu schützen.

## § 34 {#par_34}

8. Elektronische Belege und Unterschriften
Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche
die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

## § 35 V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung {#par_35}

1. Allgemeines
1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der
wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung
in einem Konzept festzulegen.
2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den
Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.

## § 36 {#par_36}

2. Einführung
a) Grundsatzbeschluss
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie:
a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungsführung bezieht, bezeichnen;
b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets festlegen;
c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets regeln;
d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung festlegen;
e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.

## § 37 {#par_37}

b) Umsetzung
Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:
a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt;
153.111SRSZ 1.2.2021 9
b) das Globalbudget vorbereitet;
c) das Controllingsystem einführt;
d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.

## § 38 {#par_38}

c) Genehmigung
Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat
die folgenden Unterlagen ein:
a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner
Vollzugsentscheide.

## § 39 {#par_39}

3. Rahmenbedingungen
a) Verwaltungseinheit
Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten
Aufteilung entspricht.

## § 40 {#par_40}

b) Darstellung
1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen.
2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen.
3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.

## § 41 {#par_41}

c) Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über
das Globalbudget.
2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und
beschliesst über das Globalbudget.
3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von
einzelnen Teilen ist nicht möglich.

## § 42 {#par_42}

d) Controlling
Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass:
a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst
und beurteilt werden;
b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen
des Leistungsauftrages abzeichnet.
153.11110

## § 43 {#par_43}

e) Freiwillige Instrumente
Der Gemeinderat kann:
a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und
Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Verwaltungseinheiten gegliedert ist;
b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle einschränken (Steuerungsentscheide).

## § 44 {#par_44}

f) Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften anwendbar.
2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung
der Jahresrechnung.

## § 45 {#par_45}

g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen
das Berichtswesen.
2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über
die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets ausreichend informiert ist.
3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge
und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und Antrag.

## § 46 VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK) {#par_46}

Prüfung des Finanzhaushalts
1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan
mit Schwerpunkten richten;
b) Zwischenprüfungen und
c) unangemeldeten Prüfungen.
2 Diese Prüfungen umfassen:
a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und
die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaushalt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Ausführungsbestimmungen;
c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Ausgaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanzhaushalts.
153.111SRSZ 1.2.2021 11

## § 47 VII. Übergangsbestimmungen {#par_47}

1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
(§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und
Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von
Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene
Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag
der Inkraftsetzung.

## § 48 {#par_48}

2. Neubewertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung
verzichtet werden.
3 Entnahmen aus den Reserven:
a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert
veräussert wird;
b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten
Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.

## § 49 {#par_49}

3. Aufwertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

## § 50 VIII. Schlussbestimmungen {#par_50}

1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 19953;
b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 20054.
153.11112

## § 51 {#par_51}

2. Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
20025 wird wie folgt geändert:
§ 2
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen:
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

## § 52 {#par_52}

3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6
Anhang I
Voranschlagskredite gemäss § 13:
1. Erfolgsrechnung
3 Aufwand 4 Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsaufwand
41 Regalien und Konzessionen
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
42 Entgelte
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
44 Finanzertrag
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
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2. Investitionsrechnung
5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in
das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen
in das Finanzvermögen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene
Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
58 Ausserordentliche Investitionsausgaben
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen
69 Übertrag an Bilanz
Anhang II
Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen:
Anlagekategorie Nutzungsdauer
in Jahren
Abschreibungssatz (in %)
1 Grundstücke – –
2a Gebäude/Hochbauten 25 4.00
2b Alters- und Pflegeheime 33 3.03
3a Strassen 25 4.00
3b Brücken 25 4.00
4 Wald – –
5a Kanalbauten 40 2.50
5b Gewässerverbauungen 40 2.50
6 Orts-/Regionalplanungen – –
7a Mobilien 5 20.00
7b Maschinen 5 20.00
7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge
Bezirke
5 20.00
8 Spezialfahrzeuge 15 6.67
9 Informatik, Hardware 5 20.00
10a immaterielle Anlagen 5 20.00
10b Informatik, Software 5 20.00
153.11114
Anlagekategorie Nutzungsdauer
in Jahren
Abschreibungssatz (in %)
11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe
nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts
11b Investitionsbeiträge an Private 5 20
12 Anlagen im Bau - -
13,
Darlehen und Beteiligungen im
Verwaltungsvermögen
- -
15 Abwasseranlagen 25 4.00
16 Abfallanlagen 25 4.00
Anhang III
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG):
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
1 Elemente des
Rechnungsmodells
2 Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung
3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung
4 Erfolgsrechnung 30.01.2015
5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
6 Wertberichtigungen 25.01.2008
7 Steuererträge 25.01.2008
8 Spezialfinanzierungen
und Vorfinanzierung
25.01.2008 Spezialfonds werden nur in der
Bilanz ausgewiesen. Ausgaben
und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der
Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
Die Bildung von Reserven für
noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist
nicht zu lässig.
153.111SRSZ 1.2.2021 15
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
9 Rückstellungen und
Eventualverbindlichkeiten
25.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz
im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über
die Pensionskasse des Kantons
Schwyz (PKG) vom 21. Mai
20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder
Rückstellungen gebildet noch
passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-
Sanie rungsbeiträge werden wie
die ordentlichen Beiträge im
Jahr der Fälligkeit verbucht
sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im
Anhang der Jahresrechnung
wird jeweils der Deckungsgrad
per 31. Dezember ausgewiesen.
10 Investitionsrechnung 30.01.2015
11 Bilanz 12.05.2016
12 Anlagegüter und
Anlagebuchhaltung
13 Konsolidierte
Betrachtungsweise
14 Geldflussrechnung 30.01.2015
15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
16 Anhang zur
Jahresrechnung
17 Finanzpolitische
Zielgrössen und
Instrumente
18 Finanzkennzahlen 25.01.2013
19 Vorgehen beim
Übergang zu HRM2
25.01.2008 Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und
aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach
einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von
Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.
153.11116
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen
in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien
und alternative Anlagen wie
Hedge Funds, Derivate oder
andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht
zulässig.
1 GS 25-56.
2 SRSZ 153.100.
3 GS 19-84.
4 GS 21-28.
5 SRSZ 154.111.
6 Abl 2019 1581.
7 SRSZ 145.210.
