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title: "Verordnung über das Anwaltsregister"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Anwaltsregister

## § 1 {#par_1}

Gegenstand und Zuständigkeit
1 Die Verordnung regelt die Führung
a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)2)
(Anwaltsregister);
b)* der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der
EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-
EFTA-Anwaltsliste);
c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19
Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
2 Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-
EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).*
2. Anwaltsregister

## § 2 {#par_2}

Antrag auf Eintragung im Anwaltsregister
1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im
Antrag sind anzugeben:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwaltsbüros.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a) die Kopie des Anwaltspatentes;
b)* die Niederlassungsbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
1) BGS 127.10.
2) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (SR 935.61).
GS 95, 267
127.11
c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
d) der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister des Wohnsitzes
und der Geschäftsadresse;
e) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung
nach Art. 8 BGFA;
f) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10.
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.

## § 3 {#par_3}

Eintragung und Löschung
1 Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die
Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt
sind.
2 Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.

## § 4 {#par_4}

Meldepflicht
1 Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten
dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.

## § 5 {#par_5}

Veröffentlichung
1 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner
Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
2 Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht werden.*

## § 6 {#par_6}

Einsicht in das Anwaltsregister
1 Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10
Absatz 1 BGFA.
2 Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im
Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).
3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder

## § 7 der EFTA* {#par_7}

EU-EFTA-Anwaltsliste
1 Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA-
Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachweisen, dass
sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
2 Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).

## § 8 {#par_8}

Anwaltsregister
1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30
Absatz 1 BGFA erfüllen.*
127.11
2 Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind.
4. Liste nach § 19 AnwG

## § 9 {#par_9}

Liste nach § 19 AnwG
1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im
Antrag sind anzugeben:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristischen Studiums an einer schweizerischen Universität;
c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung
nach § 19 litera d AnwG;
e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10;
f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996
regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen
Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
4 Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.
5. Berufshaftpflichtversicherung

## § 10 {#par_10}

Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro
Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit
über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen
Franken;
c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann
vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;
d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach
deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
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e) die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des
Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.
2 Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss
der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die
Gesellschaft erfassen.*
6. Schlussbestimmung

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regierungsrates in Kraft gesetzt.1)
2 Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 8. Dezember 2000 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) Inkrafttreten von Abschnitt III. §§ 7 und 8 am 1. Januar 2003.
127.11
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.05.2002 01.08.2002 § 1 Abs. 1, b) geändert -
28.05.2002 01.08.2002 Titel 3. geändert -
28.05.2002 01.08.2002 § 7 totalrevidiert -
28.05.2002 01.08.2002 § 8 Abs. 1 geändert -
12.08.2003 01.11.2003 § 5 Abs. 2 eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 geändert -
19.02.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 4
28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 48
28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 48
10.01.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 2, b) geändert GS 2023, 1
127.11
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, b) 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 1 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 2 Abs. 2, b) 10.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 1
§ 5 Abs. 2 12.08.2003 01.11.2003 eingefügt -
Titel 3. 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 7 28.05.2002 01.08.2002 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 10 Abs. 1, b) 19.02.2013 01.07.2013 geändert GS 2013, 4
§ 10 Abs. 1, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48
§ 10 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 48
