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title: "Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"
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provisions: 33
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# Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die in Privat-, Geschäfts- oder Kollektivhaushalten, wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern,
hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich4 Betreuungsarbeiten oder hauswirtschaftliche Arbeiten verrichten.*
2 Er gilt auch für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse.

## Art. 2 {#art_2}

b) Ausnahmen
1 Dieser Normalarbeitsvertrag wird nicht angewendet auf:
a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;5
b) amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.
1 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
2 sGS 911.1.
3 Im Amtsblatt zur Stellungnahme veröffentlicht am 4. November 1985, ABl 1985, 1671; in
Vollzug ab 1. Mai 1986.
4 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.
nGS 21–53
2 Auf regelmässig teilzeitlich6 Beschäftigte sowie auf Arbeitsverhältnisse nach Art.
1 Abs. 2 dieses Normalarbeitsvertrags werden Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 10, 11,
13 Abs. 1 und Art. 14 bis 16 dieses Normalarbeitsvertrags nicht angewendet.

## Art. 3 {#art_3}

Wirkung
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille und wirkt unmittelbar.
2 Vorbehalten bleiben:
a) abweichende schriftliche Vereinbarungen;
b) zwingende Vorschriften des Obligationenrechts;7
c) öffentlich-rechtliche Vorschriften.

## Art. 4 II. Probezeit und Kündigung (2.) {#art_4}

Probezeit
1 Die Probezeit beträgt einen Monat.

## Art. 5 {#art_5}

Kündigung
1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auflösen:
a) während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen;8
b) nach der Probezeit bis zum Abschluss des ersten Dienstjahres auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat;
c) vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten.
2 Das Arbeitsverhältnis von regelmässig teilzeitlich9 Beschäftigten kann jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. a.
5 Vgl. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
sGS 513.2.
6 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.
7 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
8 Für Lehrlinge beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage; vgl. Art. 346 des BG betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911, SR 220.
9 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.

## Art. 6 III. Einsatz des Arbeitnehmers* (3.) {#art_6}

Einsatz
1 Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend
einzusetzen.10
2 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## Art. 7 {#art_7}

…

## Art. 8 IV. Lohn (4.) {#art_8}

Grundsatz
1 Der Arbeitnehmer erhält den verabredeten oder den üblichen Lohn als Barlohn
oder als Bar- und Naturallohn. Es gelten die Mindestlöhne nach der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft vom 20. Oktober 201011.*
2 Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der persönlichen Wäsche im Haushalt
des Arbeitgebers sind Naturallohn.
3 Regelmässig teilzeitlich12 Beschäftigte arbeiten in der Regel im Stundenlohn.

## Art. 9 {#art_9}

Festsetzung
1 Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers und wird jährlich den Leistungen, den Dienstjahren
und der Teuerung angepasst.
2 Er umfasst die nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung13 beitragspflichtigen Lohnbestandteile14, bei Bezügern von Renten dieser Versicherung15 auch den Freibetrag.
10 Vgl. insbesondere auch Art. 328 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
11 SR 221.215.329.4.
12 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.
13 Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.1.
14 Vgl. Art. 5 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946,
SR 831.10.
15 Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.1.
3 Familien- und Kinderzulagen sowie andere nach der eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung16 nicht beitragspflichtige Bezüge dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden.

## Art. 9a {#art_9a}

Lohnzuschlag
1 Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird mit einem Lohnzuschlag von 25
Prozent abgegolten.
2 Überstundenarbeit wird entweder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten oder innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen. Überstunden fallen an, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.

## Art. 10 {#art_10}

Auszahlung
1 Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn einschliesslich Sozialzulagen und Lohnzuschlag spätestens am Monatsende.*
2 Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer wenigstens einmal monatlich eine
detaillierte Lohnabrechnung aus. Die Lohnabrechnung weist den Ferienlohn, die
Arbeitszeit während des Tages und der Nacht sowie die Präsenzzeit aus.*

## Art. 11 {#art_11}

Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit,
Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach beendeter Probezeit
Anspruch auf Lohn für:
a) einen Monat im ersten Dienstjahr;
b) zwei Monate vom zweiten bis fünften Dienstjahr;
c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;
d) vier Monate ab elftem Dienstjahr.
2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat er
überdies Anspruch auf Pflege, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.

## Art. 12 {#art_12}

Treueprämie
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von:
a) einem Drittel des Monatslohns nach fünf Dienstjahren;
b) einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;
c) drei Vierteln des Monatslohns nach fünfzehn Dienstjahren;
d) einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.
16 Vgl. Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.1.
2 Für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des letzten Dienstjahres massgebend.

## Art. 13 V. Arbeits- und Freizeit, Ferien (5.) {#art_13}

Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und darf in der Regel 50
Stunden je Woche nicht übersteigen. Essenszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn der
Arbeitnehmer serviert oder verpflichtet ist, sich auf Abruf bereit zu halten.
2 Dem Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit eine Pause von einer Stunde zu
gewähren.
3 Dem Arbeitnehmer, der das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ist eine tägliche Ruhezeit von wenigstens zehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
4 Die Arbeitszeit des regelmässig teilzeitlich17 Beschäftigten richtet sich nach Vereinbarung.

## Art. 14 {#art_14}

Überstundenarbeit
1 Der Arbeitnehmer ist in dringenden Fällen zur Leistung von Überstundenarbeit
verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Lohnzahlung mit 25 Prozent Zuschlag
abgegolten, so kann sie innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen
werden. In diesem Fall wird jeweils Ende Monat über die Überstundenarbeit abgerechnet.

## Art. 14a {#art_14a}

Arbeitszeiterfassung
1 Eine Arbeitszeiterfassung weist wenigstens die aktiven Arbeitsstunden, die Präsenzzeit, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie die Ferien aus.
2 Wenigstens einmal monatlich unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die unterzeichnete Arbeitszeiterfassung aus.
17 Teilzeitlich beschäftigt ist, wer sich zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet; vgl. Art. 319 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.

## Art. 15 {#art_15}

Arbeitsfreie Tage
a) im allgemeinen
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag je
Woche. Arbeitsfreie Tage sind in der Regel zusammenhängend zu gewähren.
2 Der ganze freie Tag ist nach Möglichkeit am Sonntag zu gewähren, der halbe
freie Tag am Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen halben freien Tag, wenn er an einem
öffentlichen Ruhetag18, ausser Sonntag, oder an einem hohen Feiertag19 arbeitet.
Art. 16 b) besondere Fälle
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage:
a)* bei Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft zwei Tage;
b)* bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern einen Tag;
c)* bei Todesfall von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Kindern und Eltern bis
drei Tage;
d)* nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle insgesamt einen Tag;
e)* bei Geburt von eigenen Kindern oder Adoption von Kindern zwei Tage.
2 …*

## Art. 17 {#art_17}

Ferien
a) Anspruch
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien je Jahr.
2 Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen je Jahr für:
a) Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
b) Arbeitnehmer ab vollendetem 50. Altersjahr oder 10. Dienstjahr.

## Art. 18 {#art_18}

b) Bezug
1 Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens in den ersten sechs Monaten des folgenden Dienstjahres zu gewähren.
18 Öffentliche Ruhetage sind die Sonntage sowie die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. November, Weihnachten und Stephanstag; vgl. Art. 2RTG,
sGS 454.1.
19 Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Oster- und der Pfingstsonntag, der Eidgenössische
Bettag und Weihnachten; vgl. Art. 3RTG, sGS 454.1.

## Art. 19 VI. Versicherungen (6.) {#art_19}

Unfälle und Berufskrankheiten
1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG)20 für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten.
2 Er trägt die Kosten für die Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
3 Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle.21

## Art. 20 {#art_20}

Krankheit
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse22 für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten in der
Allgemeinen Abteilung).23 Der Arbeitnehmer trägt die Kosten.
2 Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung
mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen
ab (Taggeld von 80 Prozent des Lohns ab dem 31. Krankheitstag), sofern das
Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen worden ist. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.
3 Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in
dem Umfang, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.

## Art. 21 {#art_21}

Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach den Mindestvorschriften des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)24. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.
2 Untersteht der Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht, so
hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von:
a) zwei Monatslöhnen nach 20 bis 25 Dienstjahren;
b) drei Monatslöhnen nach 26 bis 30 Dienstjahren;
c) fünf Monatslöhnen nach 31 bis 40 Dienstjahren;
d) sechs Monatslöhnen nach 40 Dienstjahren.
20 BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
21 Vgl. Art. 91 Abs. 2 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
22 BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
23 Vgl. EG zum BG über die Krankenversicherung, sGS 331.11.
24 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
3 Ist die Freizügigkeitsleistung25 nach BVG26 geringer als die Abgangsentschädigung nach Abs. 2, so wird die Differenz dem Altersguthaben27 des Arbeitnehmers
zugeschlagen.

## Art. 21a VIbis. 24-Stunden-Betreuung* (6bis.) {#art_21a}

Hausgemeinschaft
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Arbeitnehmer anwendbar, die im
Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von
Hilfe und Unterstützung im Haushalt oder Betreuungsleistungen erbringen und
deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen.
2 Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.

## Art. 21b {#art_21b}

Präsenzzeit
a) Definition
1 Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Haushalt oder in den Räumen
der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt,
während der er sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss,
gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während der ausserhalb
des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein
muss.

## Art. 21c {#art_21c}

b) Anrechnung der Präsenzzeit
1 Die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung geleistete Präsenzzeit wird wenigstens zu einem Viertel als Arbeitszeit angerechnet.
2 Sie wird in der Arbeitszeiterfassung gesondert ausgewiesen.

## Art. 21d {#art_21d}

Minimal anzurechnende Arbeitszeit
1 Je Einsatztag werden wenigstens sieben Stunden Arbeitszeit angerechnet. Ausgenommen sind freie Tage. Wird ein halber freier Tag bezogen, werden wenigstens
dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeitszeit geleistet.
25 Art. 28 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.
Juni 1982, SR 831.40; Art. 331a und 331b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
26 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982,
SR 831.40.
27 Art. 15 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.
Juni 1982, SR 831.40.

## Art. 21e {#art_21e}

Pause
1 Dem Arbeitnehmer werden täglich wenigstens zwei Stunden Pause gewährt. Die
Pause muss nicht am Arbeitsplatz verbracht werden. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause wenigstens vier
Stunden.

## Art. 21f {#art_21f}

Reisekosten
1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer die Kosten für die notwendigen An-
und Rückreisen zwischen Wohn- und Einsatzort. Die Reisekosten dürfen nicht
vom Lohn abgezogen werden.

## Art. 22 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_22}

Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags
1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die schriftliche Ausfertigung des
Einzelarbeitsvertrags verlangen.

## Art. 23 {#art_23}

Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
1 Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

## Art. 24 diesen Normalarbeitsvertrag aus.28 {#art_24}

Arbeitsrechtliche Klagen*
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten
Partei oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.29*
2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000.– gilt das vereinfachte Verfahren.30*

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 19. Dezember 197231 wird aufgehoben.
28 Dieser Erlass ist zu beziehen bei der Staatskanzlei, Drucksachenverkauf, Regierungsgebäude,
9001 St.Gallen.
29 Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
30 Art. 243 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
31 nGS 16–56 (sGS 513.1).

## Art. 26 {#art_26}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Normalarbeitsvertrag wird ab 1. Mai 1986 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 21–53 25.02.1986 01.05.1986
Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Gliederungstitel 3. geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 7 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 9a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 14a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, a) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, c) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, e) eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21a eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21b eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21c eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21d eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21e eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 21f eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24 Artikeltitel geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24, Abs. 1 geändert 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
Art. 24, Abs. 2 eingefügt 2020-034 12.05.2020 01.07.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.02.1986 01.05.1986 Erlass Grunderlass 21–53
12.05.2020 01.07.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Gliederungstitel 3. geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 7 aufgehoben 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 9a eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 14a eingefügt 2020-034
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, a) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, c) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, d) geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, e) eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 2 aufgehoben 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Gliederungstitel 6bis. eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21a eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21b eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21c eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21d eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21e eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 21f eingefügt 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24 Artikeltitel geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24, Abs. 1 geändert 2020-034
12.05.2020 01.07.2020 Art. 24, Abs. 2 eingefügt 2020-034
