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title: "Kantonale Datenschutzverordnung"
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provisions: 18
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# Kantonale Datenschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Vertragsinhalt
1 Der Auftrag zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte nach Artikel 12
KDSG wird durch einen schriftlichen Vertrag erteilt.
2 Der Vertrag regelt insbesondere
a den Gegenstand und den Umfang der Datenbearbeitung,
b die ausschliessliche Bearbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung,
c die Geheimhaltungspflichten,
d den Umgang mit Auskunftsgesuchen,
e die zum Schutz der Personendaten vorzukehrenden Massnahmen,
f die Kontrolle der datenschutzkonformen Auftragserfüllung,
g die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung,
h die Form in der und die Voraussetzungen unter denen die beauftragten
Dritten die Bearbeitung an weitere Personen übertragen können,
i die Übertragung der vertraglichen Pflichten und Kontrollrechte gegenüber
den beauftragten Dritten an die Unterbeauftragten,

## Artikel 2 k gegebenenfalls die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses nach {#art_2}

KDSG bzw. Artikel 8,
l die bei Pflichtverletzungen vorgesehenen Sanktionen.
1) BSG 152.04
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
26-047
152.040.1 2
3 Sofern es der Behörde nicht möglich ist, diesen Vertragsinhalt zu vereinbaren, muss sie den daraus entstehenden Risiken mit anderen Massnahmen begegnen.
Art. 2 Übertragung der Bearbeitung an weitere Personen
1 Die vorgängige Zustimmung der Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 KDSG, die
den beauftragten Dritten erlaubt, die Datenbearbeitung an weitere Personen zu
übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.
2 Bei einer allgemeinen Zustimmung informieren die beauftragten Dritten die
Behörde über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder
die Ersetzung weiterer Personen, wobei die Behörde diese Änderung ablehnen
kann.
1.2 Bekanntgabe ins Ausland

## Art. 3 {#art_3}

Hinreichende Garantien
1 Hinreichende Garantien nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c KDSG sind
a Standarddatenschutzklauseln, welche die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat, oder
b andere Vertragsbestimmungen, die einen angemessenen Datenschutz
gewährleisten.
2 Verwendet die Behörde andere Vertragsbestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b, teilt sie diese der Datenschutzbehörde vorgängig mit.
3 Die Behörde oder die beauftragten Dritten treffen angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die hinreichenden Garantien beachtet.
Art. 4 andere Vertragsbestimmungen
1 Die anderen Vertragsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b enthalten mindestens
a eine Bestimmung zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit, der Transparenz und
der Richtigkeit,
b die Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten sowie der betroffenen Personen,
c die Art und den Zweck einer allfälligen Bekanntgabe von Personendaten,
3 152.040.1
d die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger,
e gegebenenfalls die Namen der Staaten oder internationalen Organe, in
die oder denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Anforderungen an die Bekanntgabe,
f die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung von Personendaten,
g die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit,
h die Pflicht, Verletzungen der Datensicherheit zu melden,
i die Pflicht, die betroffene Person über die Bearbeitung zu informieren, sofern die Empfängerinnen und Empfänger Behörden sind,
k die Rechte der betroffenen Person, insbesondere
1. das Auskunftsrecht,
2. die Rechte bei widerrechtlicher Bearbeitung,
3. das Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen,
4. das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersuchen.
2 Register- und Verzeichnispflicht

## Art. 5 {#art_5}

Inhalt der Registerpflicht und der Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
1 Das Register nach Artikel 21 KDSG und das Verzeichnis nach Artikel 22
KDSG enthalten mindestens die Angaben über
a die verantwortliche Behörde samt Kontaktdaten,
b die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datensammlung oder Bearbeitung,
c die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten
Personendaten und deren Umfang,
d die Personendaten, die anderen Behörden oder privaten Personen regelmässig bekanntgegeben werden, sowie die Empfängerinnen und Empfänger,
e die Aufbewahrungsfrist.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahme von der Registerpflicht
1 Datensammlungen werden nicht in das Register aufgenommen, wenn sie
a während höchstens zwei Jahren bestehen,
b öffentlich zugänglich sind oder
152.040.1 4
c ausschliesslich Personaldaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten
(Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)2) enthalten.

## Art. 7 {#art_7}

Algorithmisches Entscheidsystem mit hohem Risiko für die betroffene
Person
1 Ein algorithmisches Entscheidsystem im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c KDSG ist ein System, das
a automatisiert funktioniert,
b Entscheidungen über Personen trifft, empfiehlt oder beeinflusst und dabei
ein Ermessen beim Feststellen der Tatbestandsvoraussetzungen oder der
Rechtsfolgen ausübt.
2 Ein hohes Risiko besteht, wenn sich der Einsatz eines algorithmischen Entscheidsystems erheblich auf die betroffene Person auswirken kann.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten der Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte
1 Beauftragen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten, stellen sie sicher, dass auch die beauftragten Dritten ein Verzeichnis im Sinne von Artikel 22 KDSG führen.
2 Die Strafverfolgungsbehörden, die Strafgerichte und die beauftragten Dritten
stellen der Datenschutzbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
3 Rechte der betroffenen Person

## Art. 9 {#art_9}

Modalitäten des Auskunftsrechts
1 Das Auskunftsbegehren nach Artikel 29 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich
oder, wenn die Behörde damit einverstanden ist, mündlich.
2 Die Auskunft wird der betroffenen Person in einer verständlichen Form grundsätzlich schriftlich erteilt oder
a in der Form, in der die Daten vorliegen,
b mündlich, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist, oder
c durch Einsicht an Ort und Stelle, wenn die Behörde und die betroffene
Person damit einverstanden sind.
3 Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffenen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.
2) BSG 152.041.1
5 152.040.1

## Art. 10 {#art_10}

Frist der Auskunft
1 Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des
Auskunftsrechts (Artikel 29 ff. KDSG) ist spätestens innert 30 Tagen seit dem
Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen.
2 Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss die Behörde
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber benachrichtigen und ihr
oder ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

## Art. 11 {#art_11}

Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen
1 Das Gesuch nach Artikel 34 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich oder, wenn die
Behörde damit einverstanden ist, mündlich.
2 Die Behörde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Anordnung
der Sperre von Personendaten oder die Verweigerung dieser schriftlich, oder
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller damit einverstanden sind,
mündlich mit.
3 Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffenen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.
4 Datenschutzbehörde, Datenschutzberaterin oder

## Art. 12 Datenschutzberater {#art_12}

Dokumentation
1 Die Behörden legen der kantonalen Datenschutzbehörde die Vorlagen über
Erlassentwürfe und Massnahmen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f und
Absatz 3 KDSG vor.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei teilen der kantonalen Datenschutzbehörde ihre Beschwerdeentscheide im Bereich des Datenschutzes in anonymisierter Form mit.

## Art. 13 {#art_13}

Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde
1 Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde unterstehen, beteiligen sich jährlich mit einem Betrag von einem Franken pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten der
kantonalen Datenschutzbehörde.
152.040.1 6

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Die kantonale Datenschutzbehörde weist im Bericht nach Artikel 51 KDSG
insbesondere auf erkannte Mängel und wünschenswerte Änderungen hin, soweit dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne der Informations- und Cybersicherheitsgesetzgebung beeinträchtigt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung bezeichnen jeweils mindestens eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater, die oder der
a die Organisationseinheiten in Datenschutzfragen berät,
b Anfragen, die sie oder er nicht selbst beantworten kann, an die kantonale
Datenschutzbehörde weiterleitet,
c die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
fördert,
d beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mitwirkt,
e Anlaufstelle für die kantonale Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit
der Bearbeitung von Personendaten durch die betreffenden Organisationseinheiten ist.
2 Bezeichnen sie keine anderen Stellen, werden die Aufgaben der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters wie folgt wahrgenommen:
a bei den Direktionen und der Staatskanzlei: durch die jeweiligen Rechtsdienste oder die Amtsjuristinnen und Amtsjuristen,
b bei der Justizverwaltungsleitung: durch die Stabsstelle für Ressourcen.
3 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften, können sich bei
besonderen Datenschutzfragen an die zuständige Datenschutzberaterin oder
den zuständigen Datenschutzberater bzw. die je zuständigen Rechtsdienste
oder Amtsjuristinnen und Amtsjuristen der Direktionen und der Staatskanzlei
wenden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 laufende Verträge mit beauftragten Dritten
1 Die Behörden passen laufende Verträge mit beauftragten Dritten soweit nötig
bei der nächsten Neubeschaffung oder Änderung, spätestens aber bis am 1.
Oktober 2030 an die Voraussetzungen in Artikel 1 KDSV an.
7 152.040.1
Art. 17 laufende Untersuchungen der Datenschutzbehörde
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einer kommunalen
Aufsichtsstelle hängigen Untersuchungen im Sinne von Artikel 59 KDSG wie
Geschäfte betreffend Vorabkontrollen, aufsichtsrechtliche Anzeigen sowie Stellungnahmen zu Erlassentwürfen und Massnahmen werden von diesen abgeschlossen.

## Art. 18 {#art_18}

Datensicherheit und Vorabkontrolle
1 Die Artikel 4 bis 9 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)3)
sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Informations- und Cybersicherheit (ICSG) und der Verordnung über die Informations- und Datensicherheit (IDSV) anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung (IMV)4),
2. Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)5),
3. Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)6),
4. Verordnung vom 21. Dezember 2022 über das Vernehmlassungs- und
das Mitberichtsverfahren (VMV)7),
5. Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)8),
6. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-
Plattform (GERES V)9),
7. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung
(ZPV V)10),
8. Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)11),
3) BSG 152.040.1
4) BSG 107.111
5) BSG 109.111
6) BSG 121.111
7) BSG 152.025
8) BSG 152.041.1
9) BSG 152.051
10) BSG 152.052
11) BSG 152.221.121
152.040.1 8
9. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV
BVD)12),
10. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)13),
11. Randdatenverordnung vom 20. November 2019 (RDV)14),
12. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)15),
13. Kantonale Zivilstandsverordnung vom 3. November 2021 (KZStV)16),
14. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)17),
15. Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015
(KGeoIV)18),
16. Exmissionsverordnung vom 14. November 2018 (ExmV)19),
17. Verordnung vom 15. September 2021 über den Vollzug von Electronic
Monitoring (VEMV)20),
18. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte
(LAV)21),
19. Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV)22),
20. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt (BSFV)23),
21. Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Datenbearbeitung im Asyl-,
Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)24),
22. Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV)25),
23. Prostitutionsgewerbeverordnung vom 5. Dezember 2012 (PGV)26).
12) BSG 152.221.191
13) BSG 153.011.1
14) BSG 153.011.5
15) BSG 154.21
16) BSG 212.121
17) BSG 215.321.5
18) BSG 215.341.2
19) BSG 222.100
20) BSG 341.12
21) BSG 430.251.0
22) BSG 433.121
23) BSG 761.611.1
24) BSG 861.112
25) BSG 873.111
26) BSG 935.901
9 152.040.1

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)27),
2. Einführungsverordnung vom 4. Juli 2018 zur EU-Datenschutzrichtlinie
2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS)28).

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Bern, 24. Juni 2026 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
27) BSG 152.040.1
28) BSG 152.043
152.040.1 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung 26-047
11 152.040.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.06.2026 01.09.2026 Erstfassung 26-047
