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title: "Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung"
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provisions: 21
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# Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung

## § 1 {#par_1}

Aufgaben
1 Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung;
2. die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähigkeitsausweises.
2 Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagdprüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen.

## § 2 {#par_2}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kantonen durchgeführt werden.
1) NG 841.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung

## § 3 {#par_3}

Voraussetzung
1 Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren,
die im Anmeldejahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen und bei denen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG2) und gemäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV)3) vorliegt.

## § 4 {#par_4}

Anmeldung
1 Die Anmeldefrist wird im Amtsblatt mit den Jagdbetriebsvorschriften
veröffentlicht.
2 Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will,
hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden.
3 Die jeweilige Anmeldung gilt nur dann als fristgerecht eingereicht,
wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist.
4 Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

## § 6 § 5 * … {#par_6}

Versicherung
1 Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der
Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten.
2 Für die Dauer des Jagdlehrganges ist der Nachweis zu erbringen,
dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen
Vorschriften besteht.
3 Jagdlehrgang

## § 7 {#par_7}

Zweck
1 Der Jagdlehrgang vermittelt Kenntnisse über Jagd, Wildbiologie,
Schutz des Wildes, Natur, Brauchtum, Jagdethik, Gesetzgebung und
Waffenkunde.
2) NG 841.1
3) NG 841.11

## § 8 {#par_8}

Pflichtleistungen
1 Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen:
1. Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten
Instruktions- und Ausbildungskursen sowie an den naturkundlichen Exkursionen;
2. Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe
während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;
3. Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei
weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbeiten während insgesamt fünf Tagen.

## § 9 {#par_9}

Ausschluss
1 Kandidatinnen und Kandidaten können durch die Jagdprüfungskommission vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn sie Sicherheitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Ausbildung stören.

## § 10 {#par_10}

Leistungsnachweis
1 Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leistungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt.
2 Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf
Jahren.
4 Jagdprüfung

## § 11 {#par_11}

Zweck
1 Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der
Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weidgerechten Jagen verfügt.

## § 12 {#par_12}

Praktische Prüfung
1. Inhalt
1 Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschätzen, die Handhabung der Jagdwaffen sowie Kenntnisse über den
Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel.

## § 13 {#par_13}

2. Schiessprüfung
1 Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm:
1. Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100 m
bis 150 m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend aufgelegt;
2. Schrot: 10 Schüsse ohne Doppellieren, Scheibe „laufender
Hase“, 30 m bis 35 m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½ mm
(Nr. 3), Zielhilfen sind gestattet, Stellung stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung
durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss
mit zwei umgekippten Segmenten.
2 Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.
3 Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden.
4 Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiessdisziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Disziplin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden.
5 Bei technischem Versagen der Waffe oder der Munition kann die
Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht
ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller).
6 Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungsgewehre für die Ordonanzmunition (GP 11).
7 Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet.

## § 14 {#par_14}

3. Prüfung im Distanzenschätzen
1 Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen.
2 Eine Distanz gilt als richtig geschätzt, wenn die Abweichung nicht
grösser als 25 Prozent ist.

## § 15 {#par_15}

Theoretische Prüfung
1 Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8
kJSG.

## § 16 {#par_16}

Bewertung
1 Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet:
1. Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrotschiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten;
2. die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten
für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung.
§ 17 * Ergebnis
1 Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn:
1. die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss § 16
Ziff. 1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt;
2. die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theoretische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und
3. im Kugelschiessen mindestens 8, im Schrotschiessen mindestens 7 und in keinem anderen Fach weniger als die Hälfte der
möglichen Punkte erzielt werden.

## § 18 {#par_18}

Eröffnung des Ergebnisses
1 Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskommission den Jagdfähigkeitsausweis.
2 Bei Nichtbestehen der Jagdprüfung wird der Entscheid summarisch
begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
§ 19 * Wiederholung
1 Die Jagdprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden; vorbehalten bleibt § 13 Abs. 4.
2 Wurden die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 und 2 erreicht,
sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederholen.
3 Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 1 erreicht, ist nur die theoretische
Prüfung zu wiederholen.
4 Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die
geforderten Punkte gemäss § 17 Ziff. 2 erreicht, ist nur die praktische
Prüfung zu wiederholen.
5 In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen.

## § 20 {#par_20}

Ausschluss, Nichtzulassung
1 Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht pünktlich zur Jagdprüfung
erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz
die Sicherheitsvorschriften verletzen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.
5 Jagdfähigkeitsausweis

## § 21 {#par_21}

Inhalt
1 Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name,
Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum
der Jagdprüfung.

## § 22 {#par_22}

Ausstellung
1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommission vom Amt ausgestellt.
6 Schlussbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 21. Juni 1993 über den Jagdlehrgang und die
Jagdprüfung4) wird aufgehoben.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15. Juni 2008 in Kraft.
4) NG 841.112; A 1993, 1083
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2008 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1169
14.10.2014 01.11.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1818
14.10.2014 01.11.2014 § 17 totalrevidiert A 2014, 1818
14.10.2014 01.11.2014 § 19 totalrevidiert A 2014, 1818
12.12.2017 01.03.2018 § 5 aufgehoben A 2018, 16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2008 15.06.2008 Erstfassung A 2008, 1169
Erlasstitel 14.10.2014 01.11.2014 geändert A 2014, 1818
§ 5 12.12.2017 01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16
§ 17 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818
§ 19 14.10.2014 01.11.2014 totalrevidiert A 2014, 1818
