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title: "Kantonale Verordnung über die Opferhilfe"
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provisions: 21
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# Kantonale Verordnung über die Opferhilfe

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Opferhilfegesetzes, soweit er
dem Kanton obliegt.
2 Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Departement des Innern
1 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über den Vollzug des Opferhilfegesetzes im Bereich der Opferberatung aus.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonales Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt ist die zuständige kantonale Behörde für den
Vollzug der Opferhilfe, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer
Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
2 Es vertritt den Kanton insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.
3 Das kantonale Sozialamt kann verbindliche Richtlinien über den Vollzug
der Opferhilfe erlassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
360.101 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennung
1 Das Departement des Innern anerkennt private und öffentliche Beratungsstellen, sofern:
a) deren Tätigkeiten den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügen
b) die Beratungsstellen eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen
c) sie bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und
der Vergleichbarkeit verfolgen
d) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine fachlich angemessene
Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen
e) die Opferberatung einem Bedürfnis entspricht
2 Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
3 Das Departement des Innern entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen durch die fragliche Beratungsstelle nicht mehr gegeben sind.

## Art. 5 {#art_5}

Berichterstattung
1 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern einmal jährlich
Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Leistungen der Beratungsstellen

## Art. 6 {#art_6}

Beratungsstelle
1 Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.

## Art. 7 {#art_7}

Ausführungspflicht und Delegation
1 Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und
Hilfeleistung verpflichtet.
2 Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt bestehen,
auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an
andere Stellen delegiert.

## Art. 8 Kanton Schaffhausen 360.101 {#art_8}

Gesuchstellung
1 Finanzielle Opferhilfeleistungen im Sinne von Art. 13 des Opferhilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit einem schriftlichen
Gesuch bei den Beratungsstellen geltend zu machen.
2 Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opferhilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 9 * Soforthilfe
1 Die Beratungsstellen können wie folgt Soforthilfe leisten:
a) anwaltliche Beratung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt.
b) bis zu 10 Stunden psychotherapeutische Sitzungen (medizinische
Abklärungen und Kurztherapien)
c) medizinische Erstversorgung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. (§ 11
und 12 KOHV)
d) bis zu 35 Tage Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung
e) bis zu 35 Tage Überbrückungsgeld
f) dringende Transport-, Reparatur- und Sicherungskosten bis zu einem
Betrag von Fr. 1'000.00

## Art. 10 g) bis zu 15 Stunden Übersetzungskosten {#art_10}

Längerfristige Hilfe: Verfahren
1 Die Beratungsstellen leisten – wenn nötig – längerfristige Hilfe, insbesondere wenn das Opfer sie sich nicht selber beschaffen kann oder es ihm nicht
zuzumuten ist.
2 Dafür richten sie ein Kostengutsprachegesuch für längerfristige Hilfe an
das kantonale Sozialamt.
3 Das Gesuch um Kostengutsprache an das kantonale Sozialamt hat einen
Antrag und eine Begründung zu beinhalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.
4 Es wird grundsätzlich keine rückwirkende Kostengutsprache geleistet.

## Art. 11 {#art_11}

Längerfristige Hilfe: Rechtliche Hilfe
1 Berücksichtigt wird nur rechtliche Hilfe durch Anwältinnen und Anwälte.
360.101 Kanton Schaffhausen
2 Der Stundenansatz für die rechtliche Beratung richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und
Anwälte gemäss Anwaltsgesetzgebung.
3 Für die Gesuchstellung im Opferhilfeverfahren werden keine Kostengutsprachen gewährt.

## Art. 12 {#art_12}

Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe
1 Berücksichtigt werden nur psychologische Hilfen von:
a) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
c) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer
Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht
2 In Abweichung von Abs. 1 können unter besonderen Voraussetzungen
Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder
Therapeuten geleistet werden.
3 Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 richtet
sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV).
3 Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton

## Art. 13 {#art_13}

Genugtuung, Entschädigung oder Vorschuss
1 Das Gesuch um Genugtuung, Entschädigung oder einen Vorschuss kann
dem kantonalen Sozialamt vom Opfer oder dessen Rechtsvertreter direkt
oder über die Beratungsstelle eingereicht werden.
2 Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die für
die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.

## Art. 14 Kanton Schaffhausen 360.101 {#art_14}

Vorschuss
1 Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag zurück
zu erstatten.
2 Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine
schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
4 Rechtsmittel

## Art. 15 {#art_15}

Einsprache gegen Soforthilfeentscheid
1 Wer mit Art und Umfang der Soforthilfe nicht einverstanden ist, kann innert
20 Tagen nach der Behandlung seines Begehrens durch die Beratungsstelle
einen Entscheid vom kantonalen Sozialamt verlangen.
2 Die Einsprache ist bei der Beratungsstelle schriftlich zu erheben. Sie muss
einen Antrag enthalten.
3 Die Beratungsstelle reicht die Einsprache sowie den angefochtenen Entscheid bezüglich Soforthilfe umgehend dem kantonalen Sozialamt ein. Das
kantonale Sozialamt überprüft den Entscheid der Beratungsstelle uneingeschränkt.

## Art. 16 {#art_16}

Rekurs
1 Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes betreffend Soforthilfe sowie Kostengutsprache für längerfristige Hilfe kann Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.

## Art. 17 {#art_17}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes über Genugtuung, Entschädigung und Vorschuss kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Obergericht gemäss Art. 44 des Justizgesetzes erhoben werden.
360.101 Kanton Schaffhausen
5 Weitere Bestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Interdisziplinäre Zusammenarbeit
1 Die Beratungsstellen sowie die übrigen Vollzugsbehörden stellen die Kooperation und Koordination im Bereich der Opferhilfe sicher.

## Art. 19 {#art_19}

Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge
des Bundes gedeckt werden.
2 Die Beratungsstellen werden für den unmittelbar im Rahmen der Opferberatung anfallenden Aufwand angemessen entschädigt. Das Departement
des Innern legt die Abrechnungsmodalitäten in der Leistungsvereinbarung
mit der Beratungsstelle fest.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Nachträgliche Anerkennung
1 Opferberatungsstellen, mit denen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung das
Departement des Innern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat,
gelten als anerkannt im Sinne von § 4 dieser Verordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Opferhilfe vom 19. Dezember 1995.

## Art. 22 {#art_22}

Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2015, S. 1885.
Kanton Schaffhausen 360.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 1885
20.12.2022 01.01.2023 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2379
360.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung Abl. 2015, S. 1885
Art. 9 20.12.2022 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2379
