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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
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provisions: 8
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# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe
und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen
widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone,
welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015
an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. *

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern
der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der
Zustimmung aller beteiligten Kantone.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
611.2

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und
Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und
Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen , Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs
im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten.
Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ
schriftlich mitzuteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind.1)
1) Gemeindeweises Inkrafttreten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. November
2014 über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung (NG 611.111)
611.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.2005 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2014, 847, 1489
26.11.2010 01.01.2018 Art. 2 Abs. 3 geändert -
611.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.2005 01.01.2018 Erstfassung A 2014, 847, 1489
Art. 2 Abs. 3 26.11.2010 01.01.2018 geändert -
IVHB Anhang 1 611.2
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 5
BEGRIFFE UND MESSWEISEN
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder
erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen
die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut,
überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht
und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter
dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain
liegen.
611.2 Anhang 1 IVHB
6 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über
dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend
rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und
massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie
auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen
Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen –
mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die
Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade
zurückversetzt.
IVHB Anhang 1 611.2
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 7
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten
Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten
Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem
höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter
liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie
der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante
des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw.
Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die
Balkenlage bestimmt wird.
5.5 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
611.2 Anhang 1 IVHB
8 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-,
Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der
Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über-schreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche
Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein
festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten
Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten
Fassadenlinien zweier Gebäude.
IVHB Anhang 1 611.2
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 9
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der
Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie
der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend
von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der
entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw.
Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und
Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
- Hauptnutzflächen HNF
- Nebennutzflächen NNF
- Verkehrsflächen VF
- Konstruktionsflächen KF
- Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem
vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen GFZ= ∑GF
anrechenbare Geschossfläche aGSF
611.2 Anhang 1 IVHB
10 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens
über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren
Grundstücksfläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem
Terrain
BMZ= BVm
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren
Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ= aGbF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren
Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte
Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die
nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = Anrechenbare Grünfläche GZ= aGrF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 11
SKIZZEN
zu Ziffer 2: Gebäude
Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
12 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
zu Ziffer 3: Gebäudeteile
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 13
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
14 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 15
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
16 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 17
zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse
Figur 5.1 Gesamthöhe
18 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
Figur 5.2 Gesamthöhe
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 19
Figur 5.3 Kniestock
Figur 5.4 Lichte Höhe
20 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
zu Ziffer 6: Geschosse
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 21
Figur 6.2 Untergeschosse
22 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
Figur 6.3 Dachgeschosse
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 23
Figur 6.4 Attikageschosse
24 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 25
zu Ziffer 8: Nutzungsziffern
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
26 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer
Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111). 27
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
