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title: "Link auf Pdf Soldverordnung Feuerwehr Köniz"
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# Link auf Pdf Soldverordnung Feuerwehr Köniz

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Grundsatz Die Angehörigen der Feuerwehr Köniz haben für ihre Dienstleistungen Anspruch auf Sold.

## Art. 2 {#art_2}

Verantwortung Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin ist
für die korrekte Handhabung der Soldverordnung verantwortlich.
II. Sold
1. Abschnitt: Allgemeines

## Art. 3 {#art_3}

Berechnung 1 Übungen, Rapporte, Einsätze und persönliche Aufwendungen
sind für jede einzelne Dienstleistung auf die nächste Viertelstunde aufzurunden. Bei einem Einsatz wird die erste Stunde
voll berechnet, auch wenn der Einsatz weniger als eine Stunde
dauerte.
2 Im Sold ist die Schuh- und Handschuhentschädigung inkludiert.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).
2 Fassung vom 28. November 2024
871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 4 {#art_4}

Soldabrechnung 1 Die jeweiligen Rapport-/Übungs- und Einsatzleiter und -leiterinnen erstellen die Soldbelege und leiten diese an den Kommandanten oder die Kommandantin zum Visum weiter.
2 Für Arbeiten ausserhalb von Rapporten, Übungen und Einsätzen
führen die vom Kommando bezeichneten Funktionäre und
Funktionärinnen eine persönliche Aufwandliste. Diese ist monatlich an den Kommandanten oder die Kommandantin zum Visum
weiterzuleiten.
3 Die Erstellung der Soldabrechnung ist Sache der zuständigen
Stelle der Abteilung Sicherheit. Sie stellt alle notwendigen
Hilfsformulare bereit.3
2. Abschnitt: Soldansätze

## Art. 5 {#art_5}

Übungen Für Übungen gelten folgende Ansätze:
– Teilnahme an Übungen inkl. Retablieren pro Std. Fr. 25.00
– Pflichtfahrten pro Std. Fr. 25.00

## Art. 6 – Teilnahme an Kursen der Amtsverbände pro Std. Fr. 25.00 {#art_6}

Individueller
Aufwand Für sämtliche Aufwendungen gemäss Art. 4

## Art. 7 Abs. 2 gilt ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00 {#art_7}

Rapporte/
Delegiertenversammlungen
Für die Teilnahme an Rapporten und Delegiertenversammlungen gilt ein Soldansatz von: pro Std. Fr. 25.00
3 Fassung vom 28. November 2024
4 Fassung vom 28. November 2024
5 Fassung vom 28. November 2024
6 Fassung vom 28. November 2024

## Art. 8 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112 {#art_8}

Einsätze Für Einsätze gelten folgende Soldansätze:
– Bekämpfung eines Schadenereignisses pro Std. Fr. 40.00
– Retablieren nach dem Einsatz pro Std. Fr. 40.00
– Brandwache nach dem Einsatz pro Std. Fr. 40.00
– Brandwache während und nach dem
Ausbrennen von Kaminen durch den
Kaminfeger pro Std. Fr. 40.00
– Ausrücken bei automatischen Alarmen pro Std. Fr. 40.00
– Einsätze zu Gunsten Dritter
(Verkehrsdienst bei Anlässen,

## Art. 9 Hydrantenkontrolle etc.) pro Std. Fr. 40.00 {#art_9}

Instruktion Für die Instruktion von Feuerwehrangehörigen
ausserhalb der eigentlichen Funktion sowie für
das Erteilen von Fahrstunden als Vorbereitung
auf die Fahrprüfung Kategorie C1/ C1 118 gilt

## Art. 10 ein Soldansatz von pro Std. Fr. 25.00 {#art_10}

Pikettdienst 1 Für das Leisten von Pikettdienst gelten folgende Soldansätze:
– Wochentagspikett pro Tag Fr. 40.00
– Samstags- / Sonntags- / Feiertagspikett pro Tag Fr. 120.00
2 Die Auszahlung erfolgt in ganzen Tagessätzen.
7 Fassung vom 28. November 2024
8 Fassung vom 28. November 2024
9 Fassung vom 28. November 2024
871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 11 III. Auslagenersatz {#art_11}

Transporte 1 Halter und Halterinnen von privaten Motorfahrzeugen haben für
den befohlenen Material- und Personentransport Anspruch auf
folgenden Auslagenersatz10:
– Personenwagen pro km Fr. 0.7511
– Traktoren gem. FAT Ansätze12
– …13
2 Innerhalb des Gemeindegebietes können die Kilometer geltend
gemacht werden, wenn die Fahrten vom Kommandanten/von
der Kommandantin oder vom Zugführer/von der Zugführerin
oder vom Einsatzleiter/von der Einsatzleiterin befohlen werden
und kein Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung steht.14
3 Für dienstliche Fahrten ausserhalb des Gemeindegebietes können die Kilometer oder die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) geltend gemacht werden.
4 Mitglieder des Kommandos, der Ausbildungsorganisation sowie
die Zugführer und Zugführerinnen und deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen erhalten eine Kilometer-Pauschale von
Fr. 25.00 pro Jahr für die innerhalb der Gemeinde gefahrenen

## Art. 12 Kilometer.15 {#art_12}

Reisen 1 Absolventen und Absolventinnen von Ausbildungskursen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung, sofern kein feuerwehrinternes Dienstfahrzeug für die Reise verfügbar
war, von pro Tag Fr. 22.0016
2 …17
10 Fassung vom 28. November 2024
11 Fassung vom 22. November 2023
12 Fassung vom 27. Juni 2012
13 Aufgehoben am 27. Juni 2012
14 Fassung vom 28. November 2024
15 Fassung vom 28. November 2024
16 Fassung vom 28. November 2024
17 Aufgehoben am 28. November 2024

## Art. 13 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112 {#art_13}

Verpflegung/
Unterkunft
1 Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, Rapporten oder
Feuerwehranlässen haben, sofern die Verpflegungs- und
Unterkunftskosten nicht vom Veranstalter getragen werden,
Anspruch auf die Rückerstattung der tatsächlichen Kosten,
höchstens aber Fr. 25.00 pro Hauptmahlzeit und höchstens eine
Vergütung für eine Übernachtung inklusive Frühstück in einem
Dreisternhotel, wenn die Übernachtung zwingend ist oder die
Rückreise nicht zumutbar ist. Die Getränke und die übrigen
Auslagen gehen zulasten der Kurs- oder Rapportteilnehmer und
-teilnehmerinnen.
2 Allfällige Verpflegung während eines Ernstfalleinsatzes erfolgt
in den ersten drei Stunden des Einsatzes auf Kosten der am
Einsatz Teilnehmenden. Nach drei Stunden besteht der
Anspruch auf die vom Einsatzleiter oder von der Einsatzleiterin
angeordnete Verpflegung. Der Kommandant/die Kommandantin
kann in Ausnahmesituationen bereits während den ersten drei
Stunden eine Verpflegung anordnen.
3 …
4 …

## Art. 14 {#art_14}

Büromaterial/
Drucksachen Büromaterial und Drucksachen werden von der Abteilung
Sicherheit gemäss Katalog zur Verfügung gestellt.

## Art. 14a IIIa. Kurspauschalen20 {#art_14a}

Kurspauschalen Für das Absolvieren von Feuerwehrausbildungskursen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern wird folgende Pauschale an die
Kursteilnehmenden ausbezahlt:
Pro Tag Fr. 60.00
18 Fassung vom 28. November 2024
19 Fassung vom 28. November 2024
20 Gliederungstitel und Artikel 14a Fassung vom 28. November 2024
871.112 Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 15 IV. Erwerbsausfallentschädigung {#art_15}

Anspruch 1 Feuerwehrangehörige, welche einen Kurs besuchen, haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
2 Sofern der Kursbesuch nicht in der Freizeit erfolgt, kommt die
Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch hin dem Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin in dem Ausmass zu, als er oder sie dem
oder der Feuerwehrangehörigen für die Zeit des Kursbesuches
Lohn ausrichtet.
3 Selbstständigerwerbenden wird die Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch hin direkt ausgerichtet.
4 Erwerbslosen wird die Erwerbsausfallentschädigung auf Gesuch
hin direkt ausgerichtet, wenn die Erwerbslosigkeit nachgewiesen ist.

## Art. 16 {#art_16}

Höhe Die Erwerbsausfallentschädigung beträgt Fr. 200.00 pro Kurstag.

## Art. 17 V. Rechtspflege {#art_17}

Strittige Fälle 1 Strittige Fälle sind der Direktion auf dem Dienstweg zum Entscheid zu unterbreiten.
2 Ist der oder die Feuerwehrangehörige mit dem Entscheid der
Direktion nicht einverstanden, kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.
3 Die Verfügungen der Direktion unterliegen der verwaltungsinternen Beschwerde an den Gemeinderat.
4 Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 18 {#art_18}

Rückerstattungspflicht Zu Unrecht bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten.
21 Fassung vom 28. November 2024
Soldverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.112

## Art. 19 VI. Schlussbestimmungen {#art_19}

Anpassung 1 Die zuständige Stelle der Direktion Sicherheit und Liegenschaften überprüft die Ansätze periodisch hinsichtlich Teuerung und
Angemessenheit und beantragt dem Gemeinderat die nötigen
Änderungen.
2 …

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Die Soldordnung vom 15. Januar 1997 mit Änderungen bis
8. Juli 1998 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Köniz, 15. Dezember 1999
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
22 Fassung vom 28. November 2024 (Absatz 2 wurde aufgehoben am 22. November 2023)
