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title: "Verordnung über das Beerensammeln"
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provisions: 5
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# Verordnung über das Beerensammeln

## Artikel 1 {#art_1}

1 Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die
Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Die Beeren dürfen erst gesammelt werden, wenn sie reif sind.
2 In jeder Gemeinde bestimmt der Gemeinderat nach dem Stand der Fruchtreife, wann und wo mit dem Sammeln der Heidel- und Preiselbeeren begonnen werden darf, und macht diese Bestimmung in ortsüblicher Weise bekannt. Ebenso bestimmen die Gemeinderäte und machen bekannt, von welchem Tage an Pflückgeräte zum Beerensammeln, wie Strehl oder Kamm,
verwendet werden dürfen.
3 Das Feuermachen in den Waldungen ist verboten (Artikel 28 der Forstordnung (RB 40.2111).

## Artikel 3 {#art_3}

1 Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot
belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.

## Artikel 4 {#art_4}

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und
Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.2211 Kanton Uri

## Artikel 5 {#art_5}

1 Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1932 in Kraft.
Kanton Uri 40.2211
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.04.1932 15.07.1932 Erlass Erstfassung AB 21.04.1932
40.2211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.04.1932 15.07.1932 Erstfassung AB 21.04.1932
