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title: "Gesetz welches die Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung regelt"
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provisions: 13
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# Gesetz welches die Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung regelt

## Art. 1 {#art_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen "Kantonale IV-Stelle Wallis", nachstehend IV-Stelle genannt, wird eine für das Gebiet des Kantons Wallis zuständige kantonale
Stelle der Invalidenversicherung errichtet.
2 Die IV-Stelle ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die administrativ dem Departement der Sozialdienste
unterstellt ist.
3 Die IV-Stelle hat ihren Sitz in Sitten; sie hat Zweigstellen für die Eingliederung in Brig und Martinach.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Der IV-Stelle obliegen alle ihr zugewiesenen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Leitung und Organisation
1 Der Staatsrat ernennt den Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.2
2 Der Direktor oder die Direktorin ist für die Leitung der IV-Stelle verantwortlich; er bzw. sie trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen
und vertritt die Stelle gegenüber Drittpersonen.
3 Die interne Organisation der IV-Stelle wird in einem vom Direktor oder der
Direktorin zu erlassenden und vom Bundesamt für Sozialversicherung zu
genehmigenden Geschäftsreglement geregelt.

## Art. 4 {#art_4}

Personal
1 Der Direktor oder die Direktorin, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind
Angestellte der IV-Stelle.
2 Die geltenden Bestimmungen für das Personal der kantonalen Verwaltung
sind sinngemäss auf das Dienstverhältnis, auf den Lohn und seine Komponenten, die Sozialzulagen, die Arbeitsdauer, das Ferienrecht und die Mitgliedschaft der Vorsorgekasse, anwendbar.
3 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der IV-Stelle werden vom Aufsichtsrat
auf Antrag des Direktors bzw. der Direktorin ernannt.
4 Der Stellenplan und die Einreihung mit Endeinstufung des Personals sind
dem zuständigen Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Personalbestand ist im Staatsorganigramm nicht inbegriffen.
5 Das Budget und die Kostenaufstellung sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 5 {#art_5}

Deckung des Aufwands
1 Die Invalidenversicherung trägt den Verwaltungsaufwand der IV-Stelle im
Rahmen einer rationellen Geschäftsführung.
2 Aufsicht

## Art. 6 {#art_6}

Bundesaufsicht
1 Die IV-Stelle erfüllt alle Aufgaben gestützt auf die Bundesvorschriften unter
der Aufsicht des Bundes und unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung vorgesehenen Unterlagen zur Genehmigung.
2 Alle die IV-Stelle betreffenden rechtsetzenden Erlasse des Kantons sind
dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.
831.2
3 Die Geschäftsführung der Stelle wird durch den Bund überprüft.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsichtsrat
1 Ein Aufsichtsrat von fünf Mitgliedern wird durch den Staatsrat ernannt. Ihm
obliegt die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die der Alleinzuständigkeit des Bundes nicht unterliegen.
2 Der Vorsteher des Departementes der Sozialdienste ist von Amtes wegen
Mitglied des Aufsichtsrates.
3 Der Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen des
Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
4 Der Aufsichtsrat überprüft insbesondere das Geschäftsreglement der IV-
Stelle, die Stellenbesetzungen und die Beförderungen des Personals, das
Budget, die Abrechnung der Kostenaufstellung sowie den Geschäftsbericht.
3 Finanzierung des Kantonsbeitrags an die IV
Art. 8 * …
4 Weitere Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Strafverfahren
1 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss der
Bundesgesetzgebung über die IV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
2 Alle rechtskräftigen Urteile sowie Einstellungsverfügungen müssen sofort
an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit für Schäden, die sich aus der Durchführung der eidgenössischen Aufgaben der IV-Stelle ergibt, ist durch das Bundesrecht geregelt.
831.2

## Art. 11 {#art_11}

Schiedsgericht
1 Es obliegt dem Schiedsgericht den Entzug der Befugnis zur Behandlung
Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln auszusprechen;
dieses besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei Mitgliedern, die von Fall zu Fall nach Anhören der Parteien vom Staatsrat ernannt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Rekursbehörde
1 Gegen die aufgrund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
erlassenen Verfügungen kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Übergangsbestimmungen
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Sekretariat der IV-Kommission oder bei der IV-Regionalstelle arbeiten,
haben das Recht, durch die IV-Stelle angestellt zu werden, falls keine wichtigen Gründe dagegen vorliegen.
2 Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein neues Dienstverhältnis gemäss den
vorliegenden Bestimmungen umgewandelt.
3 Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle bleibt die bisherige
Besoldung betragsmässig gewährleistet.

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz hebt dasjenige vom 15. November 1961 sowie
das Reglement betreffend die IV-Kommission vom 12. Januar 1960 auf.
2 Nach Genehmigung durch den Bund wird der Staatsrat das vorliegende
Gesetz im Amtsblatt veröffentlichen und den Zeitpunkt der Inkraftsetzung
bestimmen.
831.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 9, 54 | d 10, 69
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
831.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.11.1993 01.01.1995 Erstfassung RO/AGS 1994 f 9, 54 | d 10, 69
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
