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title: "Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG);
b. die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG);
c. die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).

## Art. 2 Rechnungsnachweis {#art_2}

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.

## Art. 3 Teilzahlungen {#art_3}

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

## Art. 4 Abrechnung {#art_4}

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

## Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen {#art_5}

1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
2 Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.

## Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen {#art_6}

1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.
2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.
3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.

## Art. 7 Rückzahlung der Darlehen {#art_7}

1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.
2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

## Art. 8 Kontokorrentkredit {#art_8}

Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.

## Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen {#art_9}

1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:
TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr
TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr
Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken
2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.
Fassung gemäss Ziff. I 19 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

## Art. 10 Abrechnung {#art_10}

1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.

## Art. 11 Vollzug {#art_11}

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

## Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_12}

Die Verordnung vom 31. Januar 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.
[AS 1996 811, 1997 2446 Ziff. II, 1999 2387 Ziff. I 7, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18, 2002 4059]

## Art. 13 Änderung bisherigen Rechts {#art_13}

…
Die Änd. kann unter AS 2003 4863 konsultiert werden.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
