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title: "Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung"
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# Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die gemeinsamen Fördergefässe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Bereich der projektorientierten Kunst- und
Kulturförderung.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Als Vorsteherinnen oder Vorsteher gelten im Rahmen dieser Vereinbarung
die Vorsteherin oder der Vorsteher des jeweils für die Kulturförderung zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt sowie die Vorsteherin oder der
Vorsteher der jeweiligen für die Kulturförderung zuständigen Direktion des
Kantons Basel-Landschaft.
1) SR 101
2) SG 111.100
3) SG 494.300
4) SGS 100
5) SGS 600
6) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossen am 18. Juni 2024 mit Beschluss P240835 (publiziert im
Kantonsblatt Basel-Stadt am -->22. Juni 2024); vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossen am
18. Juni 2024 mit RRB Nr. 2024-865.
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2 Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines
Fördergefässes führt.
3 Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des
Kantons Basel-Landschaft.

## § 3 {#par_3}

Fördergefässe
1 Die beiden Kantone richten die nachfolgenden gemeinsamen Fördergefässe
für die Ausrichtung von Finanzhilfen ein:
a. Film und Medienkunst,
b. Darstellende Künste,
c. Literatur,
d. Musik,
e. Strukturentwicklung.

## § 4 {#par_4}

Finanzielle Mittel
1 Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finanzielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen.
2 Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen
Gründen möglich.

## § 5 {#par_5}

Geschäftsstelle
1 Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
2 Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Landschaft wahrgenommen.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturförderabteilung die jeweilige Geschäftsstelle führt.
4 Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommunikation mit den Gesuchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung
bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung vorbehalten.
5 Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zuständig.

## § 6 {#par_6}

Sitzungsgelder
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse und der Fachjurys haben mit Ausnahme
der Kantonsvertretungen Anspruch auf Sitzungsgelder.
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2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des geschäftsführenden Kantons.

## § 7 {#par_7}

Anwendbares Recht
1 Die Vergabe von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung, den Richtlinien und Geschäftsordnungen zu den jeweiligen Fördergefässen sowie den weiteren massgebenden Bestimmungen des geschäftsführenden Kantons. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz, das Verwaltungsverfahren und den Rechtsweg.

## § 8 {#par_8}

Publikation
1 Bewilligte Beiträge werden von den geschäftsführenden Kantonen regelmässig unter anderem durch Medienmitteilungen publiziert.
2 Ordentliche Förderung
2.1 Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik

## § 9 {#par_9}

Förderbestimmungen
1 Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.
2 Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
3 Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen
kantonalen oder bikantonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Landschaft ausgerichtet werden.
4 Nicht unterstützt werden zudem Projekte von kulturellen Institutionen, die von
einem der beiden Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.
5 Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um
Dritt- und Eigenmittel zur Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hiervon können in den Richtlinien zu den einzelnen Fördergefässen vorgesehen
werden.
6 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemeinsam Richtlinien mit ausführenden Förderbestimmungen.

## § 10 {#par_10}

Fachausschüsse – Aufgaben
1 Für jedes Fördergefäss wird ein Fachausschuss eingesetzt.
2 Die Fachausschüsse sind zuständig für die materielle Prüfung von Gesuchen
in den jeweiligen Fördergefässen und geben zuhanden der beiden Leitungen
der Kulturförderabteilungen gestützt auf die Richtlinien eine Empfehlung ab.
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3 Sie sind berechtigt, den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern Änderungen
der Richtlinien mit den Förderbestimmungen ihres Fördergefässes vorzuschlagen.

## § 11 {#par_11}

Fachausschüsse – Organisation
1 Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnahmen entscheiden die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam.
2 Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus
ihren Abteilungen als Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbeschränkung.
3 Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch
einen gemeinsamen Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl um 2 Jahre
ist möglich.
4 Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationalen Kulturszene im jeweiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompetenz sowie Sozialkompetenz.
5 Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des
Fachausschusses.
6 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnungen, welche die Organisation und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.

## § 12 {#par_12}

Entscheidverfahren
1 Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständigen Fachausschuss zur materiellen Prüfung weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
2 Der Fachausschuss gibt nach abgeschlossener materieller Prüfung eine
Empfehlung auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen.
3 Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Geschäftsstelle haben ein Antragsrecht.
4 Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen einen gemeinsamen Entscheid bezüglich der Förderung.
Kommt keine Einigung zustande, gilt das Fördergesuch als abgelehnt.
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5 Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kulturförderabteilung schriftlich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge
richtet die geschäftsführende Kulturförderabteilung entsprechend dem auf sie
anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag aus.
Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen
seit Zustellung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung
den Erlass einer begründeten Verfügung verlangen.
2.2 Strukturentwicklung

## § 13 {#par_13}

Förderbestimmungen
1 Es werden Projekte unterstützt, die der Entwicklung, Professionalisierung und
Stabilisierung von kulturellen Institutionen dienen.
2 Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam eine Richtlinie mit
den weiteren ausführenden Förderbestimmungen.

## § 14 {#par_14}

Entscheidverfahren
1 Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn
die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das
Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung
zum Entscheid weiter.
2 Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
3 Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
3 Ausserordentliche Förderung
3.1 Einzelförderungen

## § 15 {#par_15}

Ausschreibungen
1 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefässe gemeinsam einzelne Förderungen ausschreiben:
a. Film und Medienkunst,
b. Darstellende Künste,
c. Literatur,
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d. Musik.
2 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von § 9-12.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen zu jeder Einzelförderung
gemeinsam Ausschreibungsbestimmungen, welche die Richtlinien ergänzen
und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den Grundsätzen gemäss
§ 9-12 dieser Vereinbarung abweichen können.

## § 16 {#par_16}

Fachjurys
1 Anstelle der Fachausschüsse können die Vorsteherinnen oder Vorsteher
gemeinsam Fachjurys einsetzen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des
Fachausschusses (vgl. § 10 Abs. 2).
2 Fachjurys bestehen aus 5–7 Personen.
3 Sie setzen sich zusammen aus:
a. je 1 Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
b. mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden
Fördergefässes und
c. mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum jeweiligen Fachbereich.
4 Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder
Vorsteher für die Durchführung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
5 Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 und 5.
3.2 Folgefördergesuche

## § 17 {#par_17}

Folgefördergesuche
1 Als Folgefördergesuche gelten Gesuche um Auswertungsunterstützung.
2 Die Richtlinien regeln, in welcher Form im jeweiligen Fördergefäss eine Folgeförderung möglich ist.

## § 18 {#par_18}

Entscheidverfahren
1 Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn
die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das
Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung
zum Entscheid weiter.
2 Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
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4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie kann zudem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## § 20 {#par_20}

Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte
Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die
vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.

## § 21 {#par_21}

Schlussbestimmung
1 Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
2 Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 (Stand: 19. August 2008)7) wird aufgehoben.
7) SGS 149.61
8 149.61
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.027
9 149.61
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.027
