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title: "Kaminfegerordnung"
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# Kaminfegerordnung

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Grundsätze
1 Alle Feuerungsanlagen und Abgaskamine müssen entsprechend ihrer Beanspruchung in regelmässigen Abständen durch eine konzessionierte Kaminfegerin oder einen konzessionierten Kaminfeger kontrolliert und gereinigt
werden.
2 Bei normaler Beanspruchung der Feuerungsanlagen sind die hier vorgegebenen Reinigungsfristen einzuhalten. Die konzessionierte Kaminfegerin oder
der konzessionierte Kaminfeger kann auf Gesuch der Feuerungsbenützerin
oder des Feuerungsbenützers in begründeten Fällen von den vorgegebenen
Reinigungsfristen abweichen.
3 Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind von der Kaminfegerin
oder vom Kaminfeger periodisch zu kontrollieren.
4 In Gebäuden oder Wohnungen, die nur zeitweise bewohnt sind, ist die Anzahl der Reinigungen der Benützungsdauer anzupassen.
5 In Gebäuden oder Wohnungen, in denen verschiedene Feuerungen oder
Heizsysteme vorhanden sind, kann die Anzahl der Reinigungen reduziert
werden.
6 Feuerungsanlagen, die besonders stark belastet sind oder solche, die mit
ungeeigneten Brennstoffen betrieben oder unsachgemäss bedient werden,
müssen zusätzlich gereinigt werden.
7 Feuerungen und Kamine, in denen sich Glanzruss bildet, müssen periodisch ausgebrannt werden.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
963.113 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 2 II. Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung {#art_2}

Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
1 Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 x pro Jahr
2 Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW (Ölheizung) 1 x pro Jahr
3 Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW (Ölheizung) 2 x pro Jahr

## Art. 3 {#art_3}

Anlagen mit festen Brennstoffen
1 Naturzugfeuerungen (Kachelofen) 2 x pro Jahr
2 Gebläsegestützte Feuerungen (Holz-Zentralheizung) 2 x pro Jahr
3 Feuerungs- und Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, Kachelofen
usw.) 1 x pro Jahr, wenn die Anlage in Betrieb ist. Bei gelegentlichem
Betrieb (wie Alphütten oder dergleichen) erfolgt die Kontrolle der Zusatzanlagen in Absprache mit der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden. Diese Anlagen sind mindestens alle drei Jahre zu kontrollieren. Abweichungen von der jährlichen
Kontrolle und Reinigung sind von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer der konzessionierten Kaminfegerin oder dem konzessionierten Kaminfeger schriftlich zu bestätigen.

## Art. 4 {#art_4}

Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)
1 Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre
2 Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr
3 Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre
4 Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem
Brenner gelten zusätzlich die Weisungen des schweizerischen Vereins des
Gas- und Wasserfaches (SVGW).

## Art. 5 {#art_5}

Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
1 Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden,
wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe
massgebend ist.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 963.113 {#art_6}

Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen,
die nicht unter die oben genannten Klassen fallen. Dazu gehören insbesondere Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen und Trocknungsanlagen.
2 Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.
3 Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen dieser
Weisung nicht.

## Art. 7 III. Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen {#art_7}

Kontrolle der Feuerungen
1 Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger
prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in betriebssicherem Zustand befinden.

## Art. 8 {#art_8}

Mängel und Mängelbehebung
1 Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger
meldet festgestellte Mängel mittels Mängelrapport im inneren Landesteil der
zuständigen Feuerschauerin oder dem zuständigen Feuerschauer und im
äusseren Landesteil dem Bezirk Oberegg. Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell verfügen die Behebung und setzen der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels.

## Art. 9 {#art_9}

Uneinigkeit
1 Das Departement entscheidet bei besonderen Verhältnissen oder bei Uneinigkeit, bezüglich den massgebenden Reinigungsfristen.
963.113 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.10.2022 17.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-35
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.113
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.10.2022 17.10.2022 Erstfassung 2022-35
