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title: "Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (POV)"
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# Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (POV)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz von Personen, Umwelt
und Eigentum gegen Schädigungen, Immissionen und Gefahren
jeder Art auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen.
2 Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton 4).

## Art. 2 {#art_2}

1 Als Polizeiorgane werden in dieser Verordnung die Schaffhauser
Polizei und die Stadtpolizei bezeichnet. Die Zuständigkeiten und
Kompetenzen richten sich insbesondere nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, dem Polizeiorganisationsgesetz, der
kantonalen Polizeiverordnung und der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat Schaffhausen und dem Stadtrat.
2 Die Schaffhauser Polizei ist insbesondere für die kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben verantwortlich.
3 Die Stadtpolizei ist hauptsächlich für die Verwaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Grundes, die Erteilung von kommunalpolizeilichen Bewilligungen, die Überwachung des ruhenden
Zweck und
Geltungsbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2
Verkehrs und nach vertraglicher Vereinbarung den übrigen Vollzug
der Ordnungsbussengesetzgebung sowie die Verfolgung der von
den Gemeindebehörden zu ahndenden Straftatbestände zuständig.
4 Der Stadtrat ist ermächtigt, mit der Schaffhauser Polizei eine
Leistungsvereinbarung zur verstärkten Überwachung des öffentlichen Raumes abschliessen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Vollzug des Niederlassungsrechts obliegt der Einwohnerkontrolle. Sie besorgt insbesondere die Ausstellung der Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise, die Aufbewahrung der hinterlegten Ausweisschriften und die entsprechende Kontrollführung.
2 Wer in die Stadt Schaffhausen zuzieht, aus ihr wegzieht oder in
ihr umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu
melden5) 13) Die Einwohner haben der Einwohnerkontrolle die
nötigen Angaben zur Person und zu ihrem Wohnverhältnis zu
machen.
3 Personen, die Wohn- oder Geschäftsräume vermieten, sind
verpflichtet, zu- oder wegziehende Mieterinnen und Mieter innert 14
Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

## Art. 4 II. Grundsätze polizeilichen Handelns {#art_4}

1 Die Polizeiorgane erfüllen ihre Aufgaben aufgrund und nach
Massgabe der Gesetze. Gesetze und achten die verfassungsmässigen Rechte.
2 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zweckes mehrere
geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige getroffen
werden, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine Massnahme darf nicht zu einem
Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren
Missverhältnis steht. Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden
kann.

## Art. 5 {#art_5}

Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere
gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere
unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten und abzuwehren.
Einwohnerkontrolle
Grundsätze
Polizeiliche
Generalklausel

## Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3 {#art_6}

1 Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
abzuwenden, kann der Stadtrat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die notwendigen Vorschriften erlassen.
2 Solche Vorschriften dürfen nur solange aufrecht erhalten werden,
als die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
3 Fallen die Vorschriften in die Verordnungskompetenz des Grossen Stadtrats, so sind sie sofort demselben zur Genehmigung
vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-
Treten dahin.

## Art. 7 {#art_7}

1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die
durch ihr eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für
die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unmittelbar stört oder gefährdet.
2 Geht eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von
einem Tier oder von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche
Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus
einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsmacht über das
Tier oder die Sache ausübt (Zustandsstörer).

## Art. 8 {#art_8}

Das polizeiliche Handeln kann sich ausnahmsweise gegen andere
als den Störer richten, wenn gleichzeitig:
1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
ist;
2. Massnahmen gegen die Störer gemäss Art. 7 nicht rechtzeitig
möglich oder nicht erfolgversprechend sind;
3. die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung
und ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch
genommen werden können.

## Art. 9 {#art_9}

Die Polizeiorgane informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen eine Aufklärung gebieten.
Diese Interessen sind gegenüber denjenigen von beteiligten
Privaten oder des Gemeinwesens abzuwägen.
Notrecht
Störerprinzip
Polizeilicher
Notstand
Information der
Bevölkerung

## Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4 {#art_10}

1 Angehörige der Polizei in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit dem Polizeiausweis, sofern die Umstände dies
zulassen.
2 Wer polizeilich angehalten wird, kann von Angehörigen der Polizei
in Uniform die Nennung des Namens und der Dienststelle verlangen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, sofern die Umstände es
zulassen.

## Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen {#art_11}

Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.

## Art. 12 {#art_12}

Jede Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit ist
verboten.

## Art. 13 {#art_13}

1 Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den
Polizeibeamten auf deren Verlangen bei der Ausübung ihrer
dienstlichen Pflicht Hilfe zu leisten.
2 Die Stadt haftet für Schäden, die den Hilfeleistenden dabei entstehen. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem
Haftungsgesetz des Kantons Schaffhausen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine
Person anhalten und ihre Identität überprüfen. Als eine Straftat
gelten sowohl Verbrechen, Vergehen als auch Übertretungen.
2 Die zu überprüfenden Personen können vorübergehend auf eine
Polizeidienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität nicht
sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben oder an
der Echtheit ihrer Ausweispapiere bestehen und wenn sich aufgrund objektiver Umstände zusätzliche Kontrollen als notwendig
erweisen.
3 Die Angabe falscher Personalien ist verboten.
Ausweispflicht
Polizeiliche
Anordnungen
Störung der
polizeilichen
Tätigkeit
Hilfeleistung
Identitätsfeststellung

## Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 5 {#art_15}

Polizeiorgane können auf Weisung des Einsatzverantwortlichen
vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder Dritte ernsthaft
und unmittelbar gefährden oder in unzumutbarer Weise belästigen oder behindern;
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Schadenwehr oder Rettungsdienste, behindern;
c) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen
hindern.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie den Schutz der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckt.
2 Der Stadtrat entscheidet über den punktuellen Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Privatbereich von Personen.
3 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden und
verhältnismässig sein.
4 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie
durch geeignete technische Massnahmen vor Missbrauch geschützt und innert 20 Tagen vernichtet werden.
5 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten Vorfall, so
dürfen sie zur Strafverfolgung aufbewahrt werden. Personendaten
unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Anhaltung und Zuführung auf den Polizeiposten von Personen, die bei einer strafbaren Handlung betroffen oder einer solchen
verdächtig werden, richtet sich nach dem kantonalen Recht 3) 7).
2 Im Weiteren ist die Schaffhauser Polizei befugt zur vorläufigen
Festnahme von:
a) Personen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden oder
Ruhe und Ordnung grob stören;
b) Personen, die dem Straf- oder Massnahmenvollzug zugeführt
werden müssen;
c) Personen, die auf rechtmässige Anordnung dem zuständigen
vormundschaftlichen Organ zugeführt werden müssen.
Wegweisung
und Fernhaltung
Videoüberwachung
Polizeiliche
Festnahme
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 6
3 Entfällt der Grund zur Festnahme, sind sie zu entlassen. Dies hat
auf jeden Fall spätestens nach 24 Stunden zu geschehen.
IV. Schutz der Personen, des Eigentums sowie
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und

## Art. 18 Ordnung {#art_18}

1 Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu
stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu
gefährden.
2 Es ist insbesondere verboten,
a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder
b) an Schlägereien oder Raufereien teilzunehmen oder dazu
anzustiften;
c) Öffentliches Ärgernis zu erregen;
d) An unbewilligten Umzügen und Versammlungen teilzunehmen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten.
2 Insbesondere ist es untersagt, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören.

## Art. 20 {#art_20}

Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder lästige Einwirkungen,
namentlich durch Erschütterung, Staub, Rauch, Geruch, Abgase,
Lärm oder Licht, sind im Übermass untersagt.

## Art. 21 {#art_21}

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten,
ebenso das unberechtigte Betreten von Kulturland während der
Vegetationszeit.

## Art. 22 {#art_22}

1 Das Schiessen oder Hantieren mit Waffen auf öffentlichem Grund
ist untersagt, ausser auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders
eingerichtet sind.
Sicherheit und
Ordnung
Unfug
Immissionen
Betreten von
Kulturen und
fremdem Besitz
Waffen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 7
2 Auf Privatgrund dürfen Waffen nur soweit verwendet werden, als
eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die
Schiesszeiten, die militärischen Pflichten und Übungen, die Ausübung der Jagd sowie die Tätigkeit der Polizeiorgane.
4 Für besondere Anlässe können Ausnahmen bewilligt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Abgesperrtes oder signalisiertes Schiessgelände und die dazu
gehörenden Gefahrenzonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

## Art. 24 {#art_24}

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim
Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann die
Stadtpolizei Ausnahmebewilligungen erteilen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Sprengarbeiten bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser
Polizei, die nur erteilt wird, wenn weder Personen noch Sachen
gefährdet sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Eidgenössischen
Sprengstoffgesetzes sowie die entsprechenden Ausführungserlasse.

## Art. 26 {#art_26}

Baustellen, Gräben, Schächte, Sammler, Jauchgruben und andere
Bodenöffnungen sind auf sichere Weise zu decken bzw. so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.

## Art. 27 {#art_27}

Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben
usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Geländern,
Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln, Bauabschrankungen oder
anderen Schutzvorrichtungen ist verboten.

## Art. 28 {#art_28}

1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund
ist verboten. Es ist ferner untersagt, öffentlichen Grund zu verunreinigen (Littering).
Schiessgelände
Feuerwerk
Sprengarbeiten
Sicherung von
Bauten und
Einfriedungen
Beseitigen von
Schutzvorrichtungen
Kehricht, Abfall
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 8
2 Davon ausgenommen sind die für die vorschriftsgemässe Lagerung der entsprechenden Abfälle vorgesehenen und bewilligten
Lagerplätze und Deponien, die Sammelstellen sowie die öffentlichen und privaten Kompostierplätze.
3 Die Lagerung und Beseitigung von Kehricht, Sperrgut und Tierkadavern richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

## Art. 29 {#art_29}

1 Das Anbringen von Schaukästen, Plakaten und Reklamen ist
bewilligungspflichtig. Es darf weder der Verkehr behindert noch die
Umgebung verunstaltet werden.
2 Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist Sache des Stadtrates.

## Art. 30 {#art_30}

1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt oder gefährdet
wird.
2 Hunde sind so zu halten, dass sie weder öffentliche noch private
Wege, Anlagen und Plätze verunreinigen. In öffentlichen Anlagen
sind Hunde an der Leine zu führen.
3 Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Strassen, Plätzen und in
Anlagen ist verboten.
4 Tierhaltern, die ihren Pflichten trotz Mahnung oder Bestrafung
nicht nachkommen, kann das Halten von Tieren vorübergehend
oder dauernd untersagt werden.

## Art. 31 {#art_31}

Die Benützung von Rettungsgeräten ist nur in Notfällen erlaubt und
der Stadtpolizei sofort zu melden.

## Art. 32 {#art_32}

Fundsachen
Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind dem Fundbüro der Stadtpolizei abzugeben.

## Art. 33 {#art_33}

1 Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme
oder zumutbares Vorkehren vermieden werden kann.
2 Für Ruhetage gelten vorab die Bestimmungen des kantonalen
Ruhetagsgesetzes.
Plakate,
Reklamen
Tierhaltung
Rettungsgeräte
Lärmverbot

## Art. 34 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 9 {#art_34}

1 Während der Ruhezeiten von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 22.00
bis 06.00 Uhr sowie für die ganze Dauer der gesetzlichen Ruhetage sind lärmverursachende Tätigkeiten untersagt. Zusätzlich ist von
06.00 bis 07.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr in Zonen, die vorwiegend oder ausschliesslich für das Wohnen bestimmt sind, das
Benutzen von motorbetriebenen Geräten und von lärmverursachenden Handwerkzeugen untersagt.
2 Unter Vorbehalt von Art. 33 sind von diesem Verbot ausgenommen:
a) unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten
b) unaufschiebbare Bauarbeiten von 06.00 bis 07.00 Uhr
c) öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten.
3 Die Polizeiorgane können in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen.

## Art. 35 {#art_35}

1 Zur Senkung von Lärmemissionen sind die nach dem jeweiligen
Stand der Technik zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind unvermeidliche Geräusche durch geeignete zeitliche
Beschränkung oder Staffelung erträglich zu gestalten.
2 Alle in Betrieb gelangenden Geräte und Baumaschinen sind mit
wirksamen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Schalldämpfungsvorrichtungen auszurüsten.
3 Anlagen, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in
Wohngebieten bewilligungspflichtig.

## Art. 36 {#art_36}

1 Motorbetriebene Spielzeuge wie Modellflugzeuge usw. müssen
mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein und dürfen nur
ausserhalb der bewohnten Gebiete betrieben werden.
2 Motorsportveranstaltungen wie Go-Kart, Moto-Cross, Modellflugzeuge usw. sowie Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem
Grund bedürfen einer Bewilligung.

## Art. 37 {#art_37}

1 Im Freien und wo in geschlossenen Räumen Drittpersonen
beeinträchtigt werden können, dürfen individuelle Tonwiedergabegeräte (Radio, Tonband, Fernseher usw.) nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
Ruhezeiten
Lärmimmissionsschutz
Spiele und
sportliche
Veranstaltungen
Lautsprecheranlagen, etc.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 10
2 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und ähnlichen
Geräten auf öffentlichem und privatem Grund bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.

## Art. 38 {#art_38}

1 In Wirtschaften, Konzertsälen, Veranstaltungsräumen, Dancings
und anderen Lokalen mit Publikumsverkehr sind Fenster und Türen
geschlossen zu halten, sobald Gefahr besteht, dass Drittpersonen
durch den Lärm belästigt werden.
2 Die Wirte und Veranstalter sind verpflichtet, in unmittelbarer
Umgebung ihres Lokals für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die Einrichtung und der Betrieb von Alarmanlagen (Lichtsignale,
Sirenen, Telefonaufschaltungen etc.) an und in Gebäuden bedarf
einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei. Die Bewilligung wird in
der Regel nur erteilt, wenn andere Sicherheitsvorkehrungen keinen
wirksamen Schutz zu bieten vermögen.
2 Es ist verboten, Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen.
3 Bei Fehlalarm sind die Auslagen für den Einsatz der Rettungs-
oder Wehrdienste zu entrichten.

## Art. 40 V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums {#art_40}

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
öffentlicher Sachen (Strassen, Plätze, Liegenschaften, Erdreich,
Gewässer usw.) und des darüber liegenden Luftraumes bedarf
einer Bewilligung der Stadtpolizei. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeitsordnung des kantonalen Strassengesetzes.
2 Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Benützung des öffentliche Raumes mit Einschluss seines Erdreiches und seines Luftraumes im Gemeingebrauch, welche nicht mehr bestimmungsgemäss
oder gemeinverträglich ist.
3 Soweit nicht § 7 der kantonalen Strassenverordnung anzuwenden
ist, wird die Entschädigung nach dem Mass der Beanspruchung
der öffentlichen Sache und den wirtschaftlichen Gegebenheiten
festgelegt.
Lokale
Alarmanlagen
Gesteigerter
Gemeingebrauch

## Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 11 {#art_41}

1 Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund bestimmt sind, verkauft, ist verpflichtet, bei der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und
diese so oft wie nötig zu entleeren. Der Stadtrat kann Betrieben mit
grösserem Verunreinigungspotential zusätzliche Reinigungsauflagen machen.
2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen
und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem
Grund verboten.

## Art. 42 {#art_42}

Wo nichts anderes bestimmt ist 8), ist für Einrichtungen jeder Art,
welche den öffentlichen Grund oder den darüberliegenden Luftraum beanspruchen, vom Boden gemessen eine Mindesthöhe von
2,5 m einzuhalten. Die Ausladung darf bis 30 cm an den Strassenrand reichen.

## Art. 43 {#art_43}

1 Öffentliche Geld- und Warensammlungen sind bewilligungspflichtig. Das kantonale Gesetz ist vorbehalten.
2 Aufdringliches oder organisiertes Betteln auf öffentlichem Grund
ist verboten.

## Art. 44 {#art_44}

Das Anwerben von Personen auf öffentlichem Grund durch täuschende oder unlautere Methoden sowie ebensolche Verkaufshandlungen sind verboten. Die Polizeiorgane sind befugt, Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegzuweisen, wenn
Anzeichen dafür bestehen.

## Art. 45 {#art_45}

1 Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des
öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. In jedem Fall soll die
lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,5 m und über Fusswegen
und Trottoirs 2,5 m betragen. Vorbehalten bleiben die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes 8). Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit darf beeinträchtigt werden.
Hausnummern, Signal- und Strassenbenennungstafeln, Hydranten
sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein.
Schutz des
Grundes
Hindernisse
Sammlungen
Anwerbung
Bäume und
Sträucher
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 12
2 Wo die Eigentümer die entsprechenden Weisungen (amtliche
Publikation) der Stadtpolizei nicht befolgen, ist diese befugt, das
Zurückschneiden auf deren Kosten zu veranlassen.

## Art. 46 {#art_46}

Das Schlitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur auf den dafür
bezeichneten Strassen und Wegen gestattet.

## Art. 47 {#art_47}

Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund
ist nur auf den dafür eingerichteten Campingplätzen zulässig. Die
Stadtpolizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

## Art. 48 {#art_48}

1 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets frei zu halten.
2 Verboten ist insbesondere jede Belegung des öffentlichen Grundes vor Feuerwehrmagazinen, Polizeistationen, Notfallaufnahmen
der Sanitätsdienste und in unmittelbarer Nähe von Hydranten.

## Art. 49 {#art_49}

Es ist grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,
Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf
öffentlichem Grund abzustellen. Der Stadtrat regelt das Nähere.

## Art. 50 {#art_50}

Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund stehende Fahrzeuge und
andere Gegenstände können durch die Polizeiorgane unter Überbindung der Kosten an den Besitzer/in oder Halter/in weggeschafft
werden, sofern Letzterer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane missachtet.

## Art. 51 {#art_51}

1 Für Verkehrsbeschränkungen ist gemäss Strassengesetz der
Stadtrat zuständig.
2 In besonderen Fällen können die Polizeiorgane die erforderlichen
Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend
beschränken oder umleiten.
Schlitteln
Campieren
Rettungseinrichtungen
Nachtparkieren
Fahrzeugwegschaffung
Verkehrsbeschränkungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 13

## Art. 52 VI. Wirtschafts- und Marktpolizei {#art_52}

Die Polizeistunde, Freinacht oder Verlängerung sowie die Bewilligung von Tanz und Musik werden im Rahmen des Gastgewerbegesetzes und des Ruhetagsgesetzes vom Stadtrat geregelt.

## Art. 53 {#art_53}

Das Festlegen der Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des
Detailhandels im Sinne des Ruhetagsgesetzes ist Sache des
Stadtrates 9).

## Art. 54 {#art_54}

Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kann der Stadtrat
Bestimmungen über das gewerbsmässige Anbieten von Waren
Schaustellungen und Aufführungen sowie über Verkaufsstände,
Warenauslagen, Verkaufsmobile, Wochen- und Jahrmärkte erlassen.

## Art. 55 VII. Polizeibewilligungen, Sanktionen {#art_55}

1 Polizeibewilligungen werden erteilt, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit keine polizeilichen Gründe entgegenstehen.
Polizeibewilligungen können mit entsprechenden Bedingungen und
Auflagen verknüpft werden.
2 Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn
die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
3 Gesuche sind rechtzeitig, in der Regel schriftlich und kurz begründet, bei der Stadtpolizei einzureichen.

## Art. 56 {#art_56}

1 Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung
zu sorgen.
2 Sie sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen
und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
notwendigen Anordnungen zu treffen.
Polizeistunde
Öffnungszeiten
Marktwesen
Bewilligung
Vollzug

## Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 14 {#art_57}

Polizeiliche Massnahmen können wo nötig unter Anwendung von
Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten.

## Art. 58 {#art_58}

Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges können dem Verantwortlichen auferlegt werden.

## Art. 59 {#art_59}

1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird
von der Stadtpolizei mit Busse bis zu Fr. 1000.— bestraft.
2 Die Übertretung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auch
bei Fahrlässigkeit strafbar, sofern sich aus der verletzten Vorschrift
nicht das Gegenteil ergibt.
3 Dem Fehlbaren werden eine Spruchgebühr, Untersuchungs-,
Ausfertigungs- und Zustellungskosten sowie auch Reinigungs- und
Instandstellungskosten auferlegt.
4 Die Polizeiorgane sind im Rahmen des kantonalen Rechts zum
unmittelbaren Einzug der Bussen berechtigt 10).
5 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Freiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit sind die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des EG StGB massgebend 11).
Verwaltungszwang
Kosten
Strafen

## Art. 60 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 15 {#art_60}

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gebühren für
Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die
Ausbildung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere
Verrichtungen in Verwaltungssachen im erstinstanzlichen und
Rechtsmittelverfahren nach der städtischen Verwaltungsgebühren-
Verordnung.

## Art. 61 {#art_61}

Auf das Strafverfahren finden grundsätzlich die Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Anwendung 12).
Das Verwaltungsverfahren (Bewilligungserteilung usw.) richtet sich
nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

## Art. 62 {#art_62}

Einsprachen gegen Straf- und Verwaltungsverfügungen sind
innerhalb von 20 Tagen nach der Eröffnung bzw. Mitteilung des
Entscheides an den Stadtrat zu richten.

## Art. 63 VIII. Schlussbestimmungen {#art_63}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Polizeiverordnung
der Stadt Schaffhausen vom 23. August 1983 / 6. November 1990
aufgehoben.

## Art. 64 {#art_64}

Die Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vom Stadtrat in Kraft gesetzt 1).
Fussnoten:
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Juli 2008 und 13. Oktober 2008
vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
2) GG (SHR 120.100).
Gebühren
Verfahren
Einsprache
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 16
3) EG StGB (SHR 311.100).
4) Insbesondere folgende Bestimmungen: Art. 13 und Art. 16 des
Strassengesetzes vom 18. Februar 1980, Art. 16, Art. 19 und Art. 30
des Gastgewerbegesetzes vom 13. Dezember 2004, Art. 11 Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1977, Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983, die Kantonale Abfallverordnung vom 10.
August 1993 und die Kantonale Verordnung über den unmittelbaren
Busseneinzug vom 11. Juli 1989.
5) Unter Vorbehalt der Übereinstimmung mit Art. 88 Gemeindegesetz
(SHR 120.100)
6) Angenommen an Volksabstimmung vom 28. September 2008
7) Art. 146 ff. Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 (SHR 320.100).
8) Art. 25 Abs. 3 des Strassengesetzes (SHR 725.100).
9) Art. 11 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den
Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) vom 5. Dezember 1977
(SHR 900.200).
10) Art. 31 EG StGB (SHR 311.100); Verordnung über den
unmittelbaren Busseneinzug vom 11. Juli 1989 (SHR 311.101).
11) Art. 28 Abs. 3 EG StGB: Zuständig ist der Einzelrichter des
Kantonsgerichtes.
12) Art. 30 EG StGB (SHR 311.100).
13) Art. 88 Gemeindegesetz (SHR 120.100), in Kraft ab 1. April 2009
14) Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass durch
Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 15. September 2015).
