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title: "Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung"
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provisions: 13
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# Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätzliches
1 Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird
die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in
ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Unterstützte Betreuungsangebote
1 Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss
durch eine anerkannte Institution erfolgen.
2 Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind:
a) Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der
Pflegekinderverordnung2) verfügen;
1) bGS 111.1
2) PAVO (SR 211.222.338)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 18 / 05.05.2023 1
415.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet
sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrechnen;
c) die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von
mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.
2 Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre
Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120
Prozent entsprechen.
3 Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maximal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.

## Art. 4 {#art_4}

Ermessensbeiträge
1 Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen unabhängig vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Anzahl Betreuungsstunden
gewährt werden, wenn dies die berufliche Integration der Erziehungsberechtigten fördert, zur Entlastung der Familie beiträgt oder dem Wohl des Kindes
dient.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bemessen. Bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder
festem Konkubinat ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Gemeinschaft massgebend.
2 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem massgebenden Einkommen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.3)
Das höchste anspruchsberechtigte Einkommen beträgt 100'000 Franken.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Beitragshöhe pro Einkommensstufe. Auf
der tiefsten Einkommensstufe werden den Erziehungsberechtigten maximal
90 Prozent der anfallenden Betreuungskosten vergütet.
3) Vgl. Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14)

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.31 {#art_6}

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen
seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.
2 Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung
geleistet.

## Art. 7 {#art_7}

Beitragsverfügung
1 Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von
zwölf Monaten fest.
2 Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.

## Art. 8 {#art_8}

Auszahlung
1 Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten monatlich ausbezahlt.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 9 {#art_9}

Mitwirkungspflicht
1 Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte
zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.
2 Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.

## Art. 10 {#art_10}

Rückerstattungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach der Auszahlung.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege4) Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.
4) VRPG (bGS 143.1)
415.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 12 {#art_12}

Kostenanteile der Gemeinden
1 Der Kanton trägt 50 Prozent des Gesamtaufwandes (Beiträge und
Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
2 Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der
Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.
3 Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2 Er kann den Vollzug ganz oder teilweise auf geeignete Organisationen
übertragen.
415.31
Anhang
(Stand 1. Juni 2023)
Beschäftigungsgrad
der Erziehungsberechtigten Betreuungsstunden pro Jahr und Kind
Einzelne
Gemeinsamer
Haushalt
Kinder im Vorschulalter
Schulpflichtige
Kinder
20 % 120 % 480 380
30 % 130 % 720 570
40 % 140 % 960 760
50 % 150 % 1‘200 950
60 % 160 % 1‘440 1’140
70 % 170 % 1‘680 1’330
80 % 180 % 1‘920 1’520
90 % 190 % 2’160 1’710
100 % 200 % 2’400 1’900
