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title: "Gesetz über die Gebäudeversicherung"
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# Gesetz über die Gebäudeversicherung

## § 1 {#par_1}

Gebäudeversicherung Zug
1 Die «Gebäudeversicherung Zug» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt mit Sitz in Zug.
2 Die Gebäudeversicherung Zug untersteht nicht dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz)2).

## § 2 {#par_2}

Zweck und Aufgaben
1 Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine angemessene Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere Gefahren
nach diesem Gesetz versichert sein.
2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem
Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.
3 Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden gemäss Gesetz über den Feuerschutz3).
1) BGS 111.1
2) BGS 611.11
3) BGS 722.21

## § 3 GS 2017/070 1 {#par_3}

Obligatorium und Monopol
1 Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Gebäudeversicherung Zug gegen die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern.
2. Organisation

## § 4 {#par_4}

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der
Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnis.

## § 5 {#par_5}

Organe
1 Die Organe der Gebäudeversicherung Zug sind:
a) der Regierungsrat;
b) der Verwaltungsrat;
c) die Geschäftsleitung;
d) die Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

## § 6 {#par_6}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gebäudeversicherung Zug
aus.
2 Der Regierungsrat
a) legt das Anforderungsprofil und die Entschädigung der Mitglieder des
Verwaltungsrats fest;
b) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats;
c) kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen;
d) wählt die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle auf Antrag des
Verwaltungsrats;
e) * nimmt das Budget zur Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung,
den Geschäftsbericht sowie das Reglement betreffend Einreihung von
Angestellten innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion
massgebenden Lohnbandes gemäss Verordnung über Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO);
f) legt das anwendbare Rechnungsmodell fest;
g) genehmigt interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlossene Gefahren gemäss § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes;
h) unterbreitet dem Kantonsrat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Gebäudeversicherung Zug zur Kenntnisnahme.
3 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

## § 7 {#par_7}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und vier weiteren Personen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
2 Der Verwaltungsrat
a) bestimmt die strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung Zug;
b) nimmt die Gesamtleitung wahr, überwacht den Geschäftsbetrieb und
richtet ein internes Kontrollsystem ein;
c) schliesst Vereinbarungen aller Art ab, welche den Zweck und die Sicherheit der Gebäudeversicherung Zug fördern und unterstützen;
d) erlässt technische Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Ermittlung der Versicherungswerte, zur Schadenabschätzung sowie zur
Abgrenzung von Gebäude- und Mobiliarversicherung;
e) sorgt für die finanzielle Stabilität, legt die Höhe der Prämien aufgrund
versicherungstechnischer Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für
die Anlagebereiche;
f) * genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungsrats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement
betreffend Einreihung von Angestellten der Gebäudeversicherung Zug
innerhalb des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden
Lohnbandes sowie Ausrichtung besonderer Entschädigungen gemäss
Personalgesetz4);
g) unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Ernennung der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;
h) * legt die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung fest;
i) nimmt die ihm vom Gesetz über den Feuerschutz5) zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Brandschutzes wahr.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die
Beschlüsse der übergeordneten Organe.
4) BGS 154.21
5) BGS 722.21
2 Die Geschäftsleitung vertritt die Gebäudeversicherung Zug nach aussen
und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen
sind.

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision der Jahresrechnung
durch und prüft die Existenz des internen Kontrollsystems.
2 Die Revisionsstelle verfasst einen Bericht zuhanden des Verwaltungsrats
und des Regierungsrats.
3 Der Regierungsrat kann eine ausserordentliche Revision oder besondere
Prüfungsaufträge durch die kantonale Finanzkontrolle anordnen.
3. Versicherte Gefahren

## § 10 {#par_10}

Versicherte Gefahren in der Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:
a) Feuer, Rauch, Hitze;
b) Blitzschlag;
c) Explosion;
d) abstürzende oder notlandende Flug- und Raumfahrzeuge oder Teile
davon, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die
Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudeversicherung Zug auf eigene Kosten geltend gemacht.
2 Nicht versichert sind Schäden,
a) die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnutzung der
versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;
b) die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden;
c) die durch Sprengungen verursacht werden, für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.

## § 11 {#par_11}

Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung
1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:
a) Sturm;
b) Hagel;
c) Hochwasser und Überschwemmung;
d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch;
e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch.
2 Nicht versichert sind Schäden,
a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder
auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können.

## § 12 {#par_12}

Ausgeschlossene Gefahren
1 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch:
a) Veränderung der Atomkernstruktur und Nuklearunfälle;
b) Erdbeben;
c) Wasser aus Stauanlagen;
d) Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;
e) innere Unruhen und kriegerische oder kriegsähnliche Ereignisse einschliesslich Neutralitätsverletzungen;
f) Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über ausgeschlossene Gefahren genehmigen, sofern diese zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen abgeschlossen werden können.
4. Gegenstand und Umfang der Versicherung

## § 13 {#par_13}

Versicherte Gebäude
1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte
Bauwerke mit benützbarem Raum.
2 Der Verwaltungsrat regelt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit
dem Gebäude versichert sind.
3 Nicht obligatorisch versichert sind Gebäude unter einem vom Verwaltungsrat festgelegten, geringen Wert (Mindestwert).

## § 14 {#par_14}

Vereinbarungen
1 Die Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht
obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern.
2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

## § 15 {#par_15}

Ausschluss aus der Versicherung
1 Gebäude, die wegen ihres Standorts, ihrer Konstruktion, ihres baulichen
Zustands oder der Art ihrer Benutzung ausserordentlich gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
2 Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung nicht zumutbar,
versichert die Gebäudeversicherung Zug das Gebäude gegen einen Prämienzuschlag gemäss § 24. Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung
ablehnen.
5. Versicherungsverhältnis

## § 16 {#par_16}

Beginn und Ende der Versicherung
1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind mit der Erteilung der Baubewilligung von
Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.
2 Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten
sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung Zug oder mit der
Anmeldung zur Schätzung versichert.
3 Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

## § 17 {#par_17}

Versicherungswert
1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem
Kostenaufwand, der im Zeitpunkt der Schätzung für die Erstellung eines
Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am gleichen Standort aufgewendet werden müsste.
2 Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwerts vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Entwertung, die zufolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängeln oder anderer Gründe
eingetreten ist.
3 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr
benutzbar sind, werden zum Abbruchwert versichert.
4 Hat sich der Wert des versicherten Gebäudes infolge Teilschadens wesentlich vermindert, wird der Versicherungswert verhältnismässig herabgesetzt.

## § 18 {#par_18}

Ermittlung des Versicherungswerts
1 Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt die für die Versicherung massgebenden Daten auf ihre Kosten.
2 In folgenden Fällen kann die Gebäudeversicherung Zug die Versicherungswerte ohne formelle Schätzung festlegen:
a) bei Gebäuden, deren Wert unterhalb des Mindestwerts gemäss § 13
Abs. 3 dieses Gesetzes liegt;
b) bei bestehenden Gebäuden infolge von Um- und Erneuerungsbauten
bis zu einem Mehrwert von 20 Prozent des Neuwerts, jedoch höchstens bis zu einem vom Verwaltungsrat bestimmten Betrag.

## § 19 {#par_19}

Indexierung der Versicherungswerte
1 Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung angepasst, wenn sich die
Baukosten wesentlich verändern.

## § 20 {#par_20}

Weitergabe von Daten
1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos
diejenigen Personen-, Grundstücks-, Gebäude- und Vermessungsdaten zur
Verfügung, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Einwohnergemeinden orientieren die Gebäudeversicherung Zug umgehend über die von ihnen erteilten Baubewilligungen.
3 Die Schätzungswerte sind nur den Eigentümerinnen und Eigentümern oder
deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern zugänglich und dürfen
nicht an Dritte weitergegeben werden.

## § 21 {#par_21}

Obliegenheiten der Versicherten
1 Die Versicherten müssen der Gebäudeversicherung Zug innert eines Monats jede wesentliche Nutzungsänderung mitteilen, die eine Veränderung
der Schadengefahr bewirkt.
2 Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen.
6. Finanzierung

## § 22 {#par_22}

Grundsätze
1 Die Gebäudeversicherung Zug finanziert sich mittels Prämien und sichert
ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig
ab.
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um
a) die Schäden zu vergüten;
b) angemessene Beiträge an die Kosten der Verhütung und Bekämpfung
von Schäden auszurichten;
c) die Betriebsaufwendungen einschliesslich betriebsnotwendiger
Abschreibungen und Rückstellungen zu decken;
d) Rückversicherungsprämien zu bezahlen;
e) ausreichende Reserven zu äufnen.
3 Die Mittel der Gebäudeversicherung Zug dürfen nur zur Erfüllung ihres
Zwecks verwendet werden.

## § 23 {#par_23}

Grundprämie
1 Die einheitliche Grundprämie wird vom Verwaltungsrat festgesetzt.
2 Die Feuerschutzabgabe ist in der Grundprämie inbegriffen.
3 Der Verwaltungsrat regelt die Aufteilung der Grundprämie auf die Versicherung und den Feuerschutz.

## § 24 {#par_24}

Zuschläge und Rabatte
1 Soweit die Grundprämie der Schadengefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen nicht Rechnung trägt, kann die Gebäudeversicherung
Zug zusätzlich sowohl für einzelne Gebäude wie für einzelne Gebäudekategorien angemessene Zuschläge erheben.
2 Zur Bemessung des Zuschlags können die Gebäude in Risikoklassen nach
Bau- und Betriebsart eingeteilt werden.
3 Auf den Zuschlägen werden in dem Masse Rabatte gewährt, als durch freiwillige Schutzmassnahmen die Schadengefahr vermindert wird.

## § 25 {#par_25}

Teilprämien
1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder
besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, ist
die Prämie anteilmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll
berechnet.
2 Im Schadenfall sind die Prämien für das ganze laufende Jahr geschuldet.

## § 26 {#par_26}

Prämien bei Ausschluss
1 Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise von der Versicherung ausgeschlossen, ist die gesamte Jahresprämie zu entrichten.
2 Bei vollständigem Ausschluss aus der Versicherung ist die ganze Prämie
während eines Jahres seit dem Ausschluss zu entrichten.

## § 27 {#par_27}

Sicherung der Prämien
1 Die Prämienrechnungen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, sind
einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)6) gleichgestellt.
2 Für die Prämien besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im
Sinne der §§ 137 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug7).
3 Wer ein Gebäude erwirbt, haftet gegenüber der Gebäudeversicherung Zug
für die noch ausstehenden Prämien solidarisch mit der Person, die es veräussert hat.

## § 28 {#par_28}

Verjährung und Verrechnung
1 Entgangene oder zu Unrecht bezogene Prämien können für das laufende
und die vorangegangenen fünf Jahre nachgefordert oder zurückerstattet werden.
2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der versicherten Person
über den Baubeginn, mit der Neuschätzung oder mit der Nutzungsänderung
zu laufen.
3 Fällige Prämien können mit Schadenvergütungen verrechnet werden.

## § 29 {#par_29}

Rückstellungen
1 Die Gebäudeversicherung Zug bildet ausreichende Rückstellungen für
Schäden und Anlagerisiken.

## § 30 {#par_30}

Reserven
1 Die Gebäudeversicherung Zug äufnet einen unter versicherungstechnischen Kriterien angemessenen Reservefonds.
6) SR 281.1
7) BGS 211.1
2 Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.

## § 31 {#par_31}

Rückversicherung
1 Die Gebäudeversicherung Zug schliesst Rückversicherungsverträge ab, die
einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
2 Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften insbesondere für Katastrophenrisiken beteiligen.
7. Schadenfall

## § 32 {#par_32}

Obliegenheiten der Geschädigten
1 Schäden sind der Gebäudeversicherung Zug unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert
oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt
wird. Nicht innert eines Jahres angemeldete Ansprüche sind verwirkt.
2 Die Geschädigten sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, für die
Minderung des Schadens zu sorgen. Wird die Schadenminderungspflicht
schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung Zug die Versicherungsleistung kürzen.
3 Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung Zug keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Die
Entschädigung wird verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird.

## § 33 {#par_33}

Ermittlung des Schadens und der Schadenursache
1 Die Gebäudeversicherung Zug ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.
2 Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche
Untersuchung durchzuführen.

## § 34 {#par_34}

Grundsätze der Entschädigung
1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.
2 Ein Schaden, der sowohl auf ein versichertes Ereignis wie auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurückgeht, wird dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.

## § 35 {#par_35}

Wiederherstellung
1 Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung
Zug die tatsächlichen Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermittelten Schadensbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wertverminderungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.
2 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude versicherten Teile und
Einrichtungen zu vergüten.

## § 36 {#par_36}

Nichtwiederherstellung
1 Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, wird der Verkehrswert entschädigt. Die Gebäudeversicherung Zug kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
2 Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht am gleichen Ort, nicht
ungefähr gleich gross und nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt,
wird der Neuwert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände reduziert
und mindestens der Verkehrswert entschädigt.
3 Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre, kann ein Minderwert entschädigt werden.

## § 37 {#par_37}

Abbruchobjekte
1 Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert
entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.

## § 38 {#par_38}

Nebenleistungen
1 Die Gebäudeversicherung Zug vergütet ferner
a) den durch die Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen
Schaden an versicherten Gebäuden und Liegenschaftsbestandteilen
wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen;
b) die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese
nicht offensichtlich unzweckmässig waren;
c) den notwendigen Aufwand für Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das beschädigte Gebäude, höchstens jedoch 15 Prozent der Schadensumme;
d) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind.

## § 39 {#par_39}

Bagatellschäden und allgemeiner Selbstbehalt
1 Feuerschäden, die einen vom Verwaltungsrat festgesetzten Mindestbetrag
nicht erreichen, werden nicht vergütet.
2 Bei Elementarschäden trägt die oder der Versicherte einen Teil des Schadens je Gebäude und Ereignis selber. Der Verwaltungsrat legt einen Mindest- und einen Höchstbetrag fest.

## § 40 {#par_40}

Auszahlung
1 Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschritts grundsätzlich
an die Gebäudeeigentümerschaft oder aus wichtigen Gründen direkt an Unternehmer.

## § 41 {#par_41}

Verwirkung und Kürzung
1 Die Gebäudeeigentümerschaft, welche ein Schadenereignis vorsätzlich
herbeigeführt hat, verliert jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt werden.

## § 42 {#par_42}

Rechte der Grundpfandgläubiger
1 Die Gebäudeversicherung Zug haftet den Grundpfandgläubigerinnen und
Grundpfandgläubigern nach Art. 822 ZGB8) im Schadenfall bis zur Höhe
der Entschädigung auch dann, wenn die oder der Versicherte des Anspruchs
verlustig geht oder ein Gebäude ganz oder teilweise aus der Versicherung
ausgeschlossen wird.
2 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger bleiben bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss aus der Versicherung
während längstens einem Jahr seit dem Ausschluss gewahrt.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung Zug
die Leistung zurückzuerstatten, die sie der Grundpfandgläubigerin oder dem
Grundpfandgläubiger erbracht hat.

## § 43 {#par_43}

Regress
1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche
der Gebäudeeigentümerschaft auf die Gebäudeversicherung Zug über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Sie ist nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts zum Rückgriff berechtigt.
8) SR 210
2 Die Gebäudeeigentümerschaft ist der Gebäudeversicherung Zug für jede
Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.
8. Rechtspflege

## § 44 {#par_44}

Einsprachen und Beschwerden
1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung Zug kann innert 20 Tagen
seit der Mitteilung Einsprache beim Verwaltungsrat erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Form und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)9).
9. Schlussbestimmungen

## § 45 {#par_45}

Übergangsbestimmungen
1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung Zug und der Versicherten
richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle,
die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach
bisherigem Recht erledigt.
2 Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht.
9) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.08.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/070
02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2018/060
27.10.2022 01.01.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, f) geändert GS 2023/059
27.10.2022 01.01.2024 § 7 Abs. 2, h) geändert GS 2023/059
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.08.2016 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/070
§ 6 Abs. 2, e) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, f) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 7 Abs. 2, h) 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/059
§ 20 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
