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title: "Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch"
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# Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

## § 2des {#par_2des}

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)8 vor, richtet sich
das Verfahren nach diesem Gesetz.80
3 In den übrigen Fällen sind die §§ 3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG8
sinngemäss anwendbar.
VI. Staatsanwaltschaft62
§ 43.73 Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
1.52 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher
oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB21),
2. für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB21)
und auf Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9
des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG]23).
VII. Regierungsrat62
§ 44. 1 Der Regierungsrat ist zuständig:
1.–3.
4. für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von
Art. 885 ZGB21 (Viehverpfändung),
5. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907
ZGB21),
6.
7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im
Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage
(Art. 246 Abs. 2 OR24),
8.
2 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig:
9.73 für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) gemäss Art. 441 ZGB21,
10.53
11.38
12.–14.70
15.39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namensänderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechtssachen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
16. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB21),
17. für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (Art. 482 und 1153–1155 OR24).
§ 45.79 Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namensänderung (§ 44 Ziff. 15) können beim Obergericht angefochten werden (§§ 50 und 176 GOG2).
§§ 45 a und 46.53
F. Öffentliche Bekanntmachungen52
§ 47. 1 Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die
die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat
und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen
Blättern zu veröffentlichen sei.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen für einzelne Fälle
sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen
im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht
Erster Abschnitt: Personenrecht
A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener
Personen82
§ 48.82 1 Die für den Justizvollzug zuständige Direktion vollzieht
die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (Art. 28 c Abs. 1 ZGB21 und Art. 343 Abs. 1bis
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200826).
2 Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auferlegt die Kosten des Vollzugs der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
3 Zuständiges Gericht für die Verlängerung der elektronischen Überwachung ist das Einzelgericht gemäss § 24 lit. e GOG2.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht82
§ 49. 1 Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das
Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und,
soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu
bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2 Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB21 finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerechtsamen) der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder
den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
§ 50. 1 In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten
zu stimmen.
2 Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der
Versammlung vertretenen Teilrechte.
§ 51. Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter
muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der
Korporation sei.
§ 52. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
§ 53. Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung
der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.
§ 54. 1 Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und veräusserlich.
2 Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind in ein besonderes,
beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke
zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.
3 Die näheren Vorschriften7 erlässt das Obergericht.
4 Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach
dem Notariatsgesetz4.40
§ 55. Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitragspflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen
Mitglied zustehen.
§ 56. Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an
die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte.
Zweiter Abschnitt: Familienrecht
A. Allgemeine Bestimmungen51
§ 56 a.73 1 Die KESB ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 268
Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB21.
2 Das Adoptionsgesuch ist der KESB am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem
Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom
25. Juni 2012 (EG KESR)3.
Amtliche
Meldepflichten
§ 56 b.74, 76 Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der
Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche
Sorge unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen
der sorgeberechtigten Personen.
Abis. Eherecht51
§ 57. 1 Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten
Person zuständige Jugendhilfestelle ist zuständig für die Inkassohilfe
gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB21. Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetzgebung16 zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
an.72
2 Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche
aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder
Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmassnahmen (Art. 173 und 176 ZGB21).
3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Inkassohilfe im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13 und 34 Abs. 4
PartG23).59
§§ 58–63.74
§ 64.
§ 65.74
§§ 66–69.
§ 70.74
§ 71.53
§ 72.53
§§ 73–75.74
§§ 76–81.74
§ 82.74
§§ 83 und 84.74
§§ 85–87.53
§§ 88 und 89.74
§§ 90 und 91.53
§§ 92–101.74
§§ 102–107.74
§§ 108–116.74
§ 117.74
§§ 117 a–117 m.74
C. Findelkinder
§ 118. 1 Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
2 Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde
angeborenen Gemeindebürgerrechts.
§ 119. Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein
Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde,
einen einmaligen Betrag von Fr. 800.
D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen
§ 120.39 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine
Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet
worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde
in Betreibungssachen mit.
§ 121.38
§ 122.73 1 Der Konkurs- oder Betreibungsbeamte befragt den
Schuldner in jedem Konkurs- oder Pfändungsfall, ob gegen ihn zugunsten folgender Personen Eigentums- oder Forderungsansprüche bestehen:
a. Kinder unter seiner elterlichen Sorge,
b. Kinder unter seiner Vormundschaft,
c. Personen unter seiner Beistandschaft,
d. urteilsunfähige Personen, deren Vorsorgebeauftragter gemäss
Art. 360 Abs. 1 ZGB21, Beauftragter gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB21
oder gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 374 oder 378 ZGB21 er ist.
2 Bestehen Ansprüche gemäss Abs. 1, macht der Konkurs- oder
Betreibungsbeamte der zuständigen KESB Anzeige.
3 Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 318 Abs. 3,
324, 325 und 423 ZGB21).
E. Konkubinat
§ 123.
Dritter Abschnitt: Erbrecht
A. Erbrecht des Gemeinwesens
§ 124. Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB21 an den
Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des
Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese
Gemeinde abzugeben.
Abis.38
§ 124 a.38
B. Sicherung des Erbganges
§ 125.73 1 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Massregeln
zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB21) richtet sich nach § 137
lit. b GOG2.
2 Die KESB ordnet die Aufnahme eines Inventars in den Fällen
von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB21 an. Sie kann die Aufnahme
eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbesondere wenn es für
die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforderlich ist.
3 In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim
Einzelgericht beantragen.
§ 126.73 1 Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände, soweit nötig mit Schätzung, sowie der Verpflichtungen des Erblassers.
2 Im Übrigen richtet sich die Inventaraufnahme nach § 17 EG
KESR3.
§ 127.73 Die KESB oder der Beistand der betroffenen Person
beantragt dem Einzelgericht andere zur Sicherung des Erbganges
nötige Massnahmen gemäss Art. 551 ZGB21.
111. 7. 26 - 133
§ 128.73 1 Das Einzelgericht ordnet die Siegelung des Nachlasses
an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung des Nachlasses nicht
ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn
a. in Betracht zu ziehen ist, dass
1. ein volljähriger Erbe unter umfassende Beistandschaft zu stellen
oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögensverwaltung einzuschränken ist oder
2. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist,
b. Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekannten Aufenthalts sind,
c. Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gerichtlicher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.
2 Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet.
C. Öffentliches Inventar
§ 129.
§ 130. Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und
am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich
bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffentlichung auch in andern Blättern anordnen.
§ 131.65 1 Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schlussbericht dem Einzelgericht gemäss § 137 lit. b und e GOG2.
2 Das Einzelgericht trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen
Verfügungen (Art. 587 ZGB21).
§ 132.65 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt
das Einzelgericht gemäss § 137 lit. e GOG2 den Notar mit der Vornahme eines Rechnungsrufes und trifft die weiter erforderlichen Anordnungen (Art. 592 ZGB21).
D. Teilung der Erbschaft30
§ 133. 1 Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bodens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Es
ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die
übrigen zuzuteilen.
2 Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr
Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen.
3 Bei der Teilung von Weinbergen darf der einzelne Teil nicht weniger als fünf Aren betragen.
4 Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
§ 134. Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirtschaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet
der Einsprachen einzelner Erben anordnen.
§ 134 a.65 Die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB21
erfolgt durch das Einzelgericht gemäss § 137 lit. k GOG2.
Vierter Abschnitt: Sachenrecht
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 135. Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu
ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB21). Nach
Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile:
die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen,
alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist,
die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel, Bilder,
die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste
Verbindung gebrachten Öfen oder Herde,
die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen),
Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenleitungen, Hammer, Trottwerke und dergleichen.
§ 136. Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzungen des Art. 644 ZGB21 nach Ortsgebrauch:
die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüssel,
Vorfenster, Fensterladen,
131. 7. 26 - 133
bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute
oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen
und Herde vorhanden sind,
Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge,
die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für
Pflanzen und dergleichen,
Fasslager, Gestelle und dergleichen,
Löschgerätschaften,
der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vorhandene Dünger,
bei einer zum Betrieb eines Gewerbes oder einer Fabrik dienenden
Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werkstatt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Benutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle,
nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschinen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.
B. Öffentliche Sachen
§ 137.64
§§ 137bis–144.
§§ 145–147.64
§§ 148–150.84
C. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
I. Recht zu bauen und zu graben
§§ 151–167.
§ 168. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein
Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679 und 684 ZGB21), geschädigt
oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizeibehörde anrufen.
II. Pflanzen von Sträuchern und Bäumen85
§ 169.85 Sträucher dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht
näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, an die nachbarliche Grenze
gepflanzt werden.
§ 170. 1 Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 4 m, Feldobstbäume und kleinere Zierbäume nicht näher als 2 m, gemessen ab der Stammmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück
aus Rebland, ist ein Abstand von 8 m zu beachten.85
2 Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbarliche Grenze gesetzt werden. Die in § 173 festgesetzte Verjährung läuft
nicht, solange die Baumschule besteht.
§ 171.85 Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, dürfen
Sträucher und Bäume nicht näher als 50 cm an der Grenze stehen.
§ 172. 1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindestens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen
oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner
Seite näher als auf 1 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden.
2 Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von
Wald nicht näher als auf 2 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flurwegen entlang nicht näher als auf 1 m.
3 Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem
Kulturland ein Abstand von 8 m, von einer Bauzone ein Abstand von
15 m zu beachten.48
§ 173.85 Die Klage auf Beseitigung von Sträuchern und Bäumen,
die näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes
zu. Sie verjährt
a. nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Strauches
oder Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des
alten Bestandes,
b. bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Waldbeurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt
sind.
151. 7. 26 - 133
§ 174.85 1 Sträucher und Bäume, die infolge der Zulassung des Nachbarn oder der Verjährung des Beseitigungsanspruchs näher an der
Grenze stehen, sind in ihrem Bestand geschützt.
2 Ist die Einhaltung des ordentlichen Abstandes nicht möglich, können Bäume nach dem Abgang innerhalb von zwei Jahren an gleicher
Stelle ersetzt werden. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder einer geringeren Wuchshöhe zulässig.
§ 174bis.86
III. Tretrecht
§ 175. Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger
bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder
nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern 3,5 m weit hinauszufahren.
IV. Reckweg
§ 176. Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schifffahrern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie
wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu
befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist
zu ersetzen.
V. Einfriedigung
§ 177.85 1 Grünhecken bis zu einer Höhe von 2 m dürfen gegen den
Willen des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte,
von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden.
2 Grünhecken, die eine Höhe von 2 m überschreiten, sind gegen den
Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbarlichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die 2 m übersteigt, vergrössert
wird.
§ 178. Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken,
Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch
Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe
über 150 cm von der Grenze entfernt werden.
§ 179.85 Für das Schneiden der Grünhecken, das Zurückschneiden
von Sträuchern und Bäumen und die Reparatur von Grenzmauern darf
der Eigentümer soweit nötig den Boden des Nachbarn betreten. Er
informiert den Nachbarn vorgängig und ist ihm für Schaden ersatzpflichtig.
VI. Weitere Beschränkungen
§ 180. Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur-
und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz10, das Strassengesetz12,
das Wassergesetz13, das Forstgesetz19 und die Bestimmungen zur Förderung der Landwirtschaft18.
§ 181.37
§ 182.
§ 183.71
VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen
§ 183bis. 1 Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist
der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen.
2 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.
3 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuss
der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf
Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Berechtigte sie geltend macht.
171. 7. 26 - 133
§ 183ter. 1 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren
seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen schriftlich anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das
Gemeinwesen das in den §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von
Privatrechten15 vorgesehene Verfahren einzuleiten.
3 Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen
einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von
sich aus feststellen zu lassen.
§ 183quater. 1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert
fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt
werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich
gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf
die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe
der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf
den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zu verschieben.
3 Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4 Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabsetzung finden ebenfalls die §§ 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von
Privatrechten15 Anwendung.
D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
§ 184. In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg
zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu
treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer
nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, welcher hohe
Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei
Meter aufzustücken.
§ 185. Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder
Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.
§ 186. Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten
und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem
Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder
freigelassenes Vieh darüber zu treiben.
§ 187. Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht
besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist
von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in
milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von
da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden,
insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt werden kann.
§ 188. Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes
über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis bestimmt.
§ 189. Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigentümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten,
sei es durch Bezahlung oder einstweilige Versicherung und Verzinsung
einer dem schatzungsmässigen Werte des Rechts entsprechenden
Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entsprechenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.
§ 190. Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene
Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein
einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter
der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch Umzäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das
weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden
Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben
ebenfalls zu unterziehen.
§ 191. 1 Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten
Waldeigentümers ablösbar.
2 Die forstgesetzlichen Bestimmungen27 bleiben vorbehalten.
§ 192. Insofern die Weid- oder Holzungsrechte aus der ursprünglichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genossenschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden
der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zugehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerechtigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschiedenen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Real-
191. 7. 26 - 133
teilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat
eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.
§ 193. Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigentums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nutzungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin
liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigkeitsbesitzes zu
einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzuschlagen.
E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen
§ 194. Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:
a. zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung17),
b. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuerpolizei getroffenen baulichen Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 des
genannten Gesetzes,
c.88 zugunsten des Staates oder der Gemeinden gemäss § 118 des Wassergesetzes vom 12. Dezember 2022 (WsG)13,
d.
e.47 zugunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (§ 208 Steuergesetz9),
f.88 zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger Beiträge
und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen, für Beiträge an die Kosten der Erstellung von
Privatstrassen und für Ersatzabgaben aus der Befreiung von der
Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (§ 246 Planungs-
und Baugesetz10),
g. zugunsten der öffentlichrechtlichen Genossenschaften und der
vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche
gemeinschaftlich eine Verbesserungsmassnahme im Sinne der
§§ 45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes18 durchführen oder ein
geschaffenes Werk unterhalten oder betreiben, für die Ansprüche
gegen die Beteiligten,
h.81 zugunsten des Kantons und der Gemeinden für den Mehrwertausgleich (§§ 9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz11).
§ 195.47 Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung. Die in § 194 lit. c und f genannten erlöschen
jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach § 194 lit. e,
wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Jahren nach der
Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragung im
Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäss § 194
lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der
Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.
§ 196. Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich
nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen
übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich
nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 194. Die in § 194 lit. f
genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
§ 197. Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts haben:
a und b.
c. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung
von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, soweit sie Grundstücke betreffen,
d. Staat, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Werke für
Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes.
e.41 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von
Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss § 194 lit. c und f bestehen
und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbindungen ausgerichtet werden.
§ 198. Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Gesetzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde bestimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grundpfand nicht errichtet werden.29
§ 199. Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder
beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die
Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und
an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.
§ 200. Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste
November (Art. 844 Abs. 1 ZGB21).
211. 7. 26 - 133
§ 201. Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter beschränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs
Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich
zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB21).
F. Vorschriften über das Pfandleihgewerbe und die Kreditgeber
und -vermittler63
§ 202. 1 Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer
Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen
Personen erteilt werden.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünftig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen (Art. 907
ZGB21).
§ 203. 1 Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den
Monat beziehen.
2 Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.
§ 204. 1 Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines
Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs
Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen.
Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten
Darlehen als ein einziges.
2 Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen
oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.
§ 205. 1 Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht
vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert
werden.
2 Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung
des Darlehens und der Zinsen einzulösen.
§ 206. Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder
gegen Feuergefahr zu versichern.
§ 207. Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt.
§ 208. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metallwert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vorzumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung
haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sachverständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als
der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung
durch freihändigen Verkauf erzielt werden.
§ 209. 1 Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu
Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu
bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind.
2 Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.
§ 210. Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des
Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte Betrag in das Armengut der Gemeinde.
§ 211.64
§ 212.56, 63 1 Pfandleiher sind zu ordnungsgemässer Führung von
Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet.
2 Die Verordnung20 regelt die Einzelheiten über die Geschäftsführung und deren Kontrolle.
§ 213.56, 63 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfandleiher notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden oder wird
den §§ 204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen
Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt,
kann die Bewilligung entzogen werden.
§ 214.56 Konsumkreditgeber und Konsumkreditvermittler benötigen eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates,
soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit25 sie der Bewilligungspflicht unterstellt.
§ 215.55 1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über
den Konsumkredit unterstehen, dürfen die jährlichen Kreditkosten
höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge,
die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet.
Bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender Be-
231. 7. 26 - 133
anspruchungsgrenze sind die Kreditkosten in analoger Anwendung
von Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in Jahresprozenten zu berechnen.
2 Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Verpflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen
oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden.
§ 216. 1 Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfandleihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt,
oder wer als Pfandleiher die Vorschriften über die Geschäftsführung
verletzt, wird mit Busse von 200 bis 100 000 Franken bestraft. Die
Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.58, 63
2 Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die den
an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden.
G. Grundbuchwesen56
§ 217. Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen
Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere
Vorschriften aufstellen.
§ 218. Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grundbuchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrichtungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen
Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes7 festgestellt.
§ 219. Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet werden, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Urkundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche
Beurkundung herstellen (Art. 948 ZGB21).
§ 220.49 1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB21).
2 Das Obergericht erlässt die näheren Vorschriften über die Art der
Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel6. Es kann für
die Kontrolle weitere Bestimmungen aufstellen.
§ 221.40 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Organisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach
dem Notariatsgesetz4.
§ 222.71
Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht
A. Versteigerung
§ 223. Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mitwirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden
und öffentlichrechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren.
§§ 224–229.
B. Miete und Pacht67
§ 229 a.67 1 Der Mäkler (Art. 412 ff. OR24) von Wohnräumen im
Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Schutz
vor missbräuchlichen Mietzinsen unterstehen, darf vom Mietinteressenten einen Mäklerlohn von höchstens 75% des monatlichen Nettomietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfasst sämtliche Aufwendungen und darf nur verlangt werden, wenn der Mietvertrag infolge der
Bemühungen des Mäklers zustande gekommen ist.
2 Eine Sicherheitsleistung darf 50% des mutmasslichen Mäklerlohnes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertrages an den Mäklerlohn anzurechnen. Kommt innert sechs Monaten
nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die
Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.
§ 229 b.54, 75 1 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5%, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2
OR24 vorgesehene Formular zu verwenden.
251. 7. 26 - 133
2 Das kantonale statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den
Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand
gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5%, ordnet der
Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt er
neu über dem Wert von 1,5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht
wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab
1. November des betreffenden Jahres.
C. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung66
§ 229 c.51 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt
die Bewilligung zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung und übt die
Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR24).
D. Vorlegung von beweglichen Sachen oder Urkunden67
§ 230. Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer beweglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses bescheinigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
§ 231. Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und
Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen gestattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird.
§ 232. Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jedermann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, insoweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für:
das Testament mit Bezug auf alle darin bedachten Personen und
die gesetzlichen Erben,
die über ein Rechtsgeschäft vorhandenen Urkunden, Korrespondenzen, Empfangsscheine, Quittungen für die Vertragsparteien,
die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungsstellers und Rechnungsnehmers,
die Zinsbücher der Gläubiger für die Schuldner,
die Bücher der Börsenagenten und Sensale für die Personen, deren
Geschäfte sie vermitteln,
die Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden und Handwerker für
ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.
§ 233. Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.
§ 234. Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er
die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige
Weise verunmöglicht.
§ 235. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über
die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch21 vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von
Kaufleuten.
§§ 235bis–235quater.
§ 235 a.46
Sechster Abschnitt: Beurkundung und Beglaubigung
A. Öffentliche Beurkundung
§ 236. Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und
die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vorgänge
sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.
§ 236 a.77 Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elektronische Ausfertigungen erstellen.
§ 237. 1 Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kantons zuständig.
2 Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder
vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar
des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil davon
liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in verschiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines
Grundstücks liegt.
§ 238. Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten
Tatsachen und für die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen verantwortlich.
§ 239. 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der
Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der
mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich
ihre Handlungsfähigkeit.
271. 7. 26 - 133
2 Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zweifelhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der
Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde
einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
3 Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien
vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirklichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde
diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.
§ 240. 1 Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt
sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben
ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche,
und diese zu unterzeichnen.
2 Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der
Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei
von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und
unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter
Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.
§ 241. Beurkundungshandlungen gemäss § 240 haben im Beisein
aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu
geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
§ 242. 1 Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten,
weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es
die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern
er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.
2 Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und
zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.
§ 243. Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen
dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über
die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.
§ 244.
§ 245. Das Obergericht erlässt durch Verordnung5 nähere Bestimmungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien,
die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkundung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte
Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.
B. Beglaubigungen
§ 246. 1 Jeder Gemeindeammann34 und jeder Notar des Kantons
ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.
2 Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze
andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.
3 Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete
Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen
und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.49
§ 247. 1 Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in
Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich
anerkannt worden ist.
2 Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt
werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen
von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung
der Anerkennung durch den Vertreter kann der Beamte von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig machen.
3 Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten
nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte
Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszuweisen.
4 Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unterzeichners oder des Bevollmächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
§ 248. 1 Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Urkunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie
ist erforderlich,
1. dass sich der Beamte von der Echtheit des ihm vorgelegten Originals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in
der Beglaubigung ausdrücklich zu erwähnen,
2. dass die Abschrift oder Kopie mit dem Original verglichen wurde.
2 Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und dergleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.
291. 7. 26 - 133
§ 249. 1 Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise verfahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur
einen Auszug enthält, sondern es werden auch die Auslassungen hervorgehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach
Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden
sei.
2 Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäftsbüchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die Seitenzahl oder die Kontonummer angegeben.
§ 250. Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt
durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung,
wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
§ 250 a.77 Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist,
darf die Übereinstimmung einer von ihm erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von
Unterschriften elektronisch beglaubigen.
Dritter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Eheliches Güterrecht
§ 251.39 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen
ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben
werden (Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB21).
II. Persönliches Eherecht
§ 252.
III. Eltern- und Kindesrecht
§§ 253–255.
IV. Vormundschaftsrecht
§ 256.
§ 257. Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.
§ 258.
V. Grundpfandrecht
§ 259. 1 Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleichgestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die
Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zu Grunde liegenden
Rechtsgeschäft die Nachwährschaft wegbedungen worden ist.
2 Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Versicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, Weibergutsversicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).
§ 260. 1 Gülten, die unter dem früheren Rechte errichtet worden
sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war,
nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Terminen abgelöst werden.
2 Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksichtigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkommens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.
§ 261. 1 Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken einzelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs
oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm
gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsversteigerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für
einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der Weise,
dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke
übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung
des Gläubigers versteigern lassen wolle.
2 Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die
nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer
Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der
Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.
§ 262. Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz
oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so
hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen Schuldner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.
§§ 263–265.
311. 7. 26 - 133
VI. Einführung des Grundbuches
§ 266. 1 Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermessung eingeführt. Ausnahmsweise kann das Obergericht da, wo ein Vermessungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches gestützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (Art. 40 Schlusstitel
ZGB21).
2 Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder
Gemeindeteile (§ 217) wird durch das Obergericht bestimmt32; es entscheidet über den Umfang der Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB21) und trifft die erforderlichen
Anordnungen.
3 . . .71
§ 267. Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der Anlegung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter
Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine,
angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die
Aufkündigung nicht zulässig wäre.
§ 268. Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des
Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht
der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.
§ 269. 1 Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des
Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach
Massgabe der Vorschriften der Art. 798 Abs. 2 und 3 und 833 Abs. 2
ZGB21 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.
2 Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren
Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter
Schuldner stehen.
3 Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind
entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.
§ 270. Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuchkreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffentlich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle
nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht binnen zwei Jahren zur Eintragung gelangen (Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel
ZGB21).
§ 271.65 1 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom
Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch
erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an das Einzelgericht gewiesen.
2 Das Gericht teilt den rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuchverwalter mit.
§ 272.71
§ 273. Die nähern Vorschriften über die Einführung des Grundbuches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden,
soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des
Obergerichts6 festgestellt.
§ 274. 1 Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch angelegt ist (§ 270), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in das
bisherige Grundprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes
zu, mit Ausnahme der Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen
Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB21).
2 Die Eintragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung
in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige
Journal gilt als Tagebuch des neuen Rechts.
3 Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder
schaffen, denen an Stelle oder neben dem bisherigen Grundprotokoll die
in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB21 vorgesehene Wirkung zukommen
soll35.
VII. Schlussbestimmungen
§ 275. Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische
Zivilgesetzbuch21 als ergänzendes Recht.
§ 276. 1 Das bisherige kantonale Privatrecht ist aufgehoben, es sei
denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz
der Fortbestand desselben ergibt.
2 Das kantonale öffentliche Recht bleibt bestehen, soweit sich nicht
aus dem Zivilgesetzbuch21 oder dem Einführungsgesetz Abänderungen ergeben.
331. 7. 26 - 133
3 Insbesondere sind aufgehoben:
a. das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887,
b. vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 §§ 19–36, 38, 40–
65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betreffend Abänderung des § 45 des genannten Gesetzes,
c. das Gesetz betreffend die Gewerbe der Pfandleiher, Feilträger und
Gelddarleiher vom 21. Mai 1882,

## § 5des {#par_5des}

Gesetzes betreffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach
vom 23. Juni 1831,
e. die Verordnung betreffend die Rekurs- und Appellationsfristen im
Verwaltungsfach vom 29. Juni 1844,
f. die Verordnung betreffend die Sicherstellung von Verlassenschaften vom 8. April 1903.
§ 277.
§ 278. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen
Zivilgesetzbuch21 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus seinem Inhalt die frühere Anwendung ergibt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2012
(OS 67, 443, 466)
Sind in der Schirmlade einer Vormundschaftsbehörde Wertpapiere
hinterlegt, die der Sicherstellung des Vermögens einer Ehefrau gestützt
auf Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 dienen,
fordert die KESB die Ehefrau unter Fristansetzung auf, eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unterlässt die Ehefrau die Bezeichnung einer Hinterlegungsstelle, übergibt
die KESB die Wertpapiere einer Filiale der Zürcher Kantonalbank zur
Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.
1 OS 29, 145 und GS II, 214. Vom Bundesrat genehmigt am 19. Mai 1911.
2 LS 211.1.
3 LS 232.3.
4 LS 242.
5 LS 242.2.
6 LS 252.
7 LS 252.1.
8 LS 351.
9 LS 631.1.
10 LS 700.1.
11 LS 700.9.
12 LS 722.1.
13 LS 724.1.
14 LS 781.
15 LS 833.1.
16 LS 852.1.
17 LS 862.1.
18 LS 910.1.
19 LS 921.1.
20 LS 954.2.
21 SR 210.
22 SR 211.112.2.
23 SR 211.231.
24 SR 220.
25 SR 221.214.1.
26 SR 312.0.
27 SR 921.0; 921.01.
28 Direktion der Justiz und des Innern.
29 Vgl. Art. 7–10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember
1947 (SR 282.11).
30 Vgl. Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
31 Vgl. G betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312).
32 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung (LS 252).
33 Vgl. V über das Stiftungswesen (aufgehoben).
34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (LS 131.3).
35 Vgl. § 44 der Kantonalen Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 (LS 252).
36 Vgl. § 121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1).
37 Aufgehoben durch Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In
Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
38 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit
1. Januar 1988.
39 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit
1. Januar 1988.
40 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit
1. Januar 1989 (OS 50, 530).
351. 7. 26 - 133
41 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
42 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In
Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
43 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. November 1994 (OS 52, 819).
44 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar
1996 (OS 53, 170).
45 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996
(OS 53, 170).
46 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit
1. Januar 1996 (OS 53, 301).
47 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.
48 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999
(OS 55, 160).
49 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
50 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 (OS 55, 62).
51 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und
Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund
genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
52 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und
Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund
genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
53 Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen-
und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom
Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
54 Aufgehoben durch G vom 29. April 2002 (OS 58, 95; ABl 2001, 1838). In Kraft
seit 1. Januar 2004 (OS 58, 259).
55 Eingefügt durch G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft
seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).
56 Fassung gemäss G vom 26. April 2004 (OS 59, 236; ABl 2003, 2254). In Kraft
seit 1. Juni 2005 (OS 60, 159).
57 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
58 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
59 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
60 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
61 Eingefügt durch G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; ABl 2007, 409). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
62 Fassung gemäss G vom 24. September 2007 (OS 62, 595; ABl 2007, 409). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
63 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
64 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
65 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 574; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
66 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; ABl 2010, 1791). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
67 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2011 (OS 66, 643; ABl 2010, 1791). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
68 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
(OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
69 Fassung gemäss G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
(OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
70 Aufgehoben durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
(OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
71 Aufgehoben durch Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011
(OS 67, 330; ABl 2010, 1280). In Kraft seit 1. November 2012.
72 Fassung gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66,
991; ABl 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2013 (OS 67, 642).
73 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
74 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar
2013.
75 Eingefügt durch G vom 25. November 2012 (OS 68, 311; ABl 2010, 2402). In
Kraft seit 1. November 2013.
76 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
77 Eingefügt durch G vom 17. August 2015 (OS 71, 88; ABl 2014-10-31). In Kraft
seit 1. April 2016.
78 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
79 Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 (OS 74, 149). In Kraft seit
26. März 2019.
80 Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2020 (OS 75, 301; ABl 2019-
03-22). In Kraft seit 1. Juli 2020.
371. 7. 26 - 133
81 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626;
ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.
82 Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 (OS 76, 663; ABl 2021-01-29). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
83 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 (OS 77, 311; ABl 2020-09-04). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
84 Aufgehoben durch Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai
2020 (OS 78, 228; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Juli 2023.
85 Fassung gemäss G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft
seit 1. Dezember 2024.
86 Aufgehoben durch G vom 8. April 2024 (OS 79, 420; ABl 2022-09-30). In Kraft
seit 1. Dezember 2024.
87 Aufgehoben durch Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 30. Juni
2025 (OS 80, 228; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.
88 Fassung gemäss Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 (OS 81, 145; ABl 2020-
02-28). In Kraft seit 1. Juni 2026.
