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# Gebührenreglement

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
1 Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz
und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA erhoben.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
a) Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorgeeinrichtungen»);
b) klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) vom 10. Dezember 1907 («klassische Stiftungen»).
3 Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich
Klassische Stiftungen separat festgelegt.
4 Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2026.
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355.211

## § 3 II. Jährliche Aufsichtsgebühr {#par_3}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist
von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss § 2 Abs. 2
innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden:
a) im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder
finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»);
b) im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und
eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit
Betrieb»).
3 Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate jährliche
Aufsichtsgebühren für:
a) Vorsorgeeinrichtungen;
b) Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
c) klassische Stiftungen;
d) klassische Stiftungen mit Betrieb.

## § 4 {#par_4}

Berechnung der Jahresgebühr
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerte aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor
nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.
2 Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember
des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird
auf diesen abgestellt.
3 Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten
des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

## § 5 {#par_5}

Berechnung bei fehlender Bilanzsumme
1 Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr. 600.–
für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stiftungen erhoben.
355.211

## § 6 III. Weitere Gebühren {#par_6}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen werden
nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss §§ 7 und 8 festgesetzt.
2 Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.
3 Erfordern Tätigkeiten gemäss §§ 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand,
können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag
erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Abs. 2 berücksichtigt.

## § 7 {#par_7}

Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens
nach Aufwand festgesetzt: Gebühr in Fr.
a) Aufsichtsübernahme und -entlassung: . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 5'000.–
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in
einen anderen Kanton
b) Register für die berufliche Vorsorge: . . . . . . . . . . . . . . je 500.– bis 2'500.–
1. Eintragung
2. Änderung eines Registereintrags
3. Streichung eines Registereintrags
4. Genehmigung Schlussbericht
c) Teilliquidation: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 10'000.–
1. Genehmigung Teilliquidationsreglement
2. Überprüfung Teilliquidation
d) teilweise Vermögensübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
e) Übernahme von Rentnerbeständen . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
f) Aufhebung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 20'000.–
1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung
2. Genehmigung Vermögensübertragung nach
Obligationenrecht
3. Genehmigung Verteilungsplan
355.211
g) Genehmigung Fusion, Umwandlung oder
Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz . . . . . . . . . 5'000.– bis 30'000.–
h) Urkundenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 10'000.–
i) Prüfung von Reglementen und deren Änderungen . . . 250.– bis 10'000.–
j) Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und
Gemeinschaftseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 5'000.–
k) aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) 500.– bis 50'000.–
l) Aufsichtsdialoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand

## § 8 {#par_8}

Klassische Stiftungen
1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach
Aufwand festgesetzt: Gebühr in Fr.
a) Aufsichtsübernahme und -entlassung . . . . . . . . . . . . . . je 1'000.– bis 5'000.–
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in
einen anderen Kanton
b) Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf 500.– bis 2'500.–
c) teilweise Vermögensübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
d) Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'000.– bis 10'000.–
e) Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung
nach Fusionsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2'500.– bis 30'000.–
f) Urkundenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 10'000.–
g) Prüfung von Reglementen und deren Änderungen . . . 250.– bis 10'000.–
h) aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) 500.– bis 50'000.–
i) Aufsichtsdialoge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
j) Rekursentscheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
355.211

## § 9 IV. Weitere Bestimmungen {#par_9}

Fälligkeit
1 Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2 Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben werden.

## § 10 {#par_10}

Anpassung
1 Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Art. 23 IVBSA erhöhen oder senken.
2 Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder
des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.

## § 11 V. Schlussbestimmungen {#par_11}

1 Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. …2
2 Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.

## § 12 VI. Übergangsbestimmungen {#par_12}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach diesem
Reglement, insbesondere nach §§ 3 bis 5, erhoben.
2 Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird
unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet
werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 6 bis 8, erhoben.
3 Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt, und die Gebühren
werden ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.
2 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
355.211
Anhang
Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. a
berechnet sich nach folgender Formel:
G = 600 + EKF × TAVE × (15'000 × 1 – e –0.006 × bs
1 – e–5 + 1 × bs)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. b berechnet sich nach folgender Formel:
G = 600 + EKF × TAVE × (15'000 × 1 – e –0.008 × bs
1 – e–4 + 2 × bs)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. c
berechnet sich nach folgender Formel:
G = 400 + EKF × TAKL × (12'500 × 1 – e –0.009 × bs
1 – e–6 + 1 × bs)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
355.211
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb gemäss § 3 Abs. 3
lit. d berechnet sich nach folgender Formel:
G = 400 + EKF × TAKL × (15'000 × 1 – e –0.012 × bs
1 – e–6 + 2 × bs)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
355.211
