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title: "Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz"
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# Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis
(nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des
Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Zuständige Behörden und Organe

## Art. 2 {#art_2}

Kompetenzen der Departemente
1 Die Departemente sind für Folgendes zuständig:
a) dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Behörden zu übermitteln;
b) das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen
Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen;
c) Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu nehmen, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisierung
des Projektes ändern können;
d) den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die notwendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den
Bau zu übermitteln.

## Art. 3 {#art_3}

Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW
VD-VS)
1 Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt
und Wallis sind zuständig für:
a) die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit
beratender Stimme sitzen;
b) die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung
des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an
das Spital Riviera-Chablais;
c) die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des
Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die Informationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.

## Art. 4 {#art_4}

Kompetenzen des Spitalrats
1 Der Spitalrat ist zuständig für:
a) die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Übernahme
der Leitung dafür;
b) die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des
Standorts Rennaz;
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c) die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind;
d) die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öffentlichen Verkehrs;
e) die Informierung der Departementschefs bezüglich aller Elemente, die
eine Auswirkung auf den Bau haben.

## Art. 5 {#art_5}

Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat
1 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem
Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.
3 Buchführung

## Art. 6 {#art_6}

Betreuung und Buchführung der Baukommission
1 Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departemente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der
Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
2 Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen
seinen Bericht zur Konstruktion.
3 Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkontrolle des Kantons Waadt gesendet.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden
Staatsräte in Kraft.
813.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016
813.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016
