---
title: "Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz"
id: 5b923438-4f93-447a-8d38-7f3106b2102d
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "153.010"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/153.010/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5b923438-4f93-447a-8d38-7f3106b2102d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35128/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 34767fcfbb0e36c180d15a88757abd46a90f8bc42e59e3d79c0c79de09c5bdd9
provisions: 10
---

# Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

## § 1 {#par_1}

1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau
und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

## § 2 {#par_2}

1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den
nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher
Aufgaben;
b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen
und Positionen in den Medien;
d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
e) die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und
Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
153.010

## § 3 {#par_3}

1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen.

## § 4 {#par_4}

1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung
(Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der
Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
2 Die Plenarkonferenz
a) behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b) lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die
Kantone unmittelbar berühren;
c) nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren
Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der
Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen
Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz,
eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d) initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
e) ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen
Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
4 Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder
einen Zirkularbeschluss aller fünf Regierungen anstreben.

## § 5 {#par_5}

1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt,
Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder
als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen.
2 …
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

## § 6 {#par_6}

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
153.010
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

## § 7 {#par_7}

1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die
Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale
Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen
oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal vier
Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen.

## § 8 {#par_8}

1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden
der Plenarkonferenz;
b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und
ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der
regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für
Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische
Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022 1).
1) SAR 152.020
153.010

## § 9 {#par_9}

1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache.
Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in
den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt.

## § 10 {#par_10}

1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
153.010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2004 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025/05-04
153.010
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.06.2004 01.07.2025 Erstfassung 2025/05-04
