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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 9
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt.
Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus,
insbesondere für folgende Bereiche:
aGS IV/572
1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
411.2 Konkordat über die Schulkoordination
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken
ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehren
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten
Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 Konkordat über die Schulkoordination 411.2 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die
Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,
Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer
Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben,
entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2
lit. a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen
verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll
grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
411.2 Konkordat über die Schulkoordination
Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und
wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist1).
Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am
29. Oktober 1970.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni 1971.
