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title: "Parkplatzverordnung"
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provisions: 11
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# Parkplatzverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Diese Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und Fahrräder auf privatem Grund fest.

## Art. 2 {#art_2}

Verfahren
Die Anzahl der Abstellplätze wird von der Baubehörde im Baubescheid
festgelegt.

## Art. 3 II. Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen {#art_3}

Berechnungsgrundlagen
1 Die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen hängt
ab von der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstückes, von der
Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr, der Belastbarkeit der
Umwelt sowie den Anforderungen des Ortsbild- und Wohnschutzes.
2 Berechnungsgrundlage ist die anrechenbare Geschossfläche (GF), die
nach den baurechtlichen Vorschriften über die Ausnützungsziffer bestimmt
wird. Die bereits vorhandenen Abstellplätze werden bei der Berechnung miteinbezogen.
3 Die Zahl der Abstellplätze wird erst nach Durchführung der Berechnung
ab einem Bruchteil von mehr als 0.5 aufgerundet.

## Art. 4 {#art_4}

Grenzbedarf
1 Als Grenzbedarf wird diejenige Zahl an Abstellplätzen bezeichnet, die
notwendig ist, wenn ein Objekt vorwiegend mit dem Personenwagen erschlossen ist. Berücksichtigt ist ein für den Fahrzweck ortsüblicher Anteil an Velo-/
Mofa- und Fussgängerverkehr, nicht jedoch die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, die Belastbarkeit der Umwelt (Lärm, Luft) sowie die Anforderungen des Ortsbild- und des Wohnschutzes.
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2 Je nach Art. der Nutzung gilt für die Berechnung des Grenzbedarfs an Abstellplätzen für Personenwagen folgender Grundsatz:
Art der Nutzung 1 Abstellplatz pro
Wohnen alle Wohnungstypen 100 m2 GF
Büros, Labors, Praxen,
Läden (ohne Einkaufszentren) bis 1000 m2 GF pro
Betriebseinheit
80 m2 GF
ab 1001 m2 GF pro
Betriebseinheit
100 m2 GF
Restaurants, Cafés, Bars alle Typen 35 m2 GF
Industrie, Gewerbe, Fabrikation alle Typen 250 m2 GF
3 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Minimal erforderliche Abstellplätze
1 In den nachfolgenden Gebieten beträgt die Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze wegen der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr folgende Anteile am Grenzbedarf:
Wohnnutzung
Gebiet A (Innenstadt, Rheinquartier
Süd)
min. 0%
Gebiet B (Rheinquartier Nord, Kasernenstrasse)
min. 50%
Gebiet C (Sand, Loe, Masans, Klein-/
Grossbruggen)
min. 50%
Gebiet D (Lürlibad/Araschgen) min. 50%
Alle anderen Nutzungen
Gebiet A (Innenstadt, Rheinquartier
Süd)
min. 0%
Gebiet B (Rheinquartier Nord, Kasernenstrasse)
min. 25%
Gebiet C (Sand, Loe, Masans, Klein-/
Grossbruggen)
min. 50%
Gebiet D (Lürlibad, Araschgen) min. 70%
2 Für die Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zu den Gebieten A-D ist
der Generelle Erschliessungsplan (GEP) massgebend.
3 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss.
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## Art. 6 {#art_6}

Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundschaft
1 Von den tatsächlich erstellten Abstellplätzen sind für Besucherinnen und
Besucher sowie für die Kundschaft folgende Anteile zu reservieren und besonders zu kennzeichnen:
Wohnen 10%
Büros, Labors, Praxen 30%
Läden (ohne Einkaufszentren) 75%
Restaurants, Cafés, Bars 75%
Industrie, Gewerbe, Fabrikation 20%
2 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 24 BauG sinngemäss.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen (z.B. Doppelnutzungen, sehr grosse Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, besondere Wohn- und Beschäftigungsformen
mit kleinem Verkehrsaufkommen) kann die Baubehörde Abweichungen von der
gemäss Art. 4-6 ermittelten Anzahl an Abstellplätzen bewilligen oder anordnen.

## Art. 8 III. Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder {#art_8}

Minimal erforderliche Abstellplätze für Beschäftigte, Besucher
und Kunden
1 Für die Berechnung der minimal erforderlichen Fahrradabstellplätze für
Beschäftige, Besucher und Kunden gilt folgende Regelung:
Art der Nutzung 1 Abstellplatz pro
Büros, Labors, Praxen, Läden (ohne Einkaufszentren)
90 m2 GF
Restaurants, Cafés, Bars 40 m2 GF
Industrie, Fabrikation, Gewerbe 400 m2 GF
2 Art. 21 bis Art. 25 BauG gelten sinngemäss.

## Art. 9 IV. Schlussbestimmungen {#art_9}

Parkraumplan
1 Das Bauamt erstellt und führt einen Parkraumplan. Dieser enthält den Bedarf und das Angebot an öffentlichen und privaten Abstellplätzen in den definierten Parkierungszonen nach Örtlichkeit, Anlagetyp, Zweckbestimmung und
Bewirtschaftungsart.
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2 Der Parkraumplan bezeichnet zudem Lage, Grösse und vorgesehenen Realisierungszeitpunkt öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen sowie von
Gemeinschaftsanlagen.

## Art. 10 {#art_10}

Übergangsbestimmungen
1 Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig
erledigten Baugesuche unterliegen den neuen Vorschriften.
2 Ergibt sich aufgrund neuer Vorschriften eine Reduktion der mit dem Baubescheid festgesetzten Zahl von minimal erforderlichen Abstellplätzen und ist
die Beteiligungspflicht an einer Gemeinschaftsanlage oder die Höhe der Ersatzabgabe noch nicht rechtskräftig festgesetzt, ist diese Reduktion von der Baubehörde im Sinne einer Wiedererwägung zu verfügen.

## Art. 11 {#art_11}

Inkraftsetzung
Der Gemeinderat genehmigt diese Verordnung und bestimmt den Zeitpunkt
der Inkraftsetzung.
