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title: "Gesetz über die öffentliche Altershilfe"
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provisions: 13
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# Gesetz über die öffentliche Altershilfe

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Unterstützung und Förderung der älteren Mitmenschen bei der Gestaltung ihrer Lebens- und Wohnformen sowie in den
Bereichen Hilfe, Beratung, Pflege und Betreuung, soweit diese nicht selbst
oder durch das gesellschaftliche Umfeld erbracht werden kann.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden
Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission. *
2 Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits-
und Sozialdepartement zuständig.

## Art. 3 {#art_3}

Träger der Hilfe
1 Die öffentliche Altershilfe ist Sache des Kantons.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Beitragsleistung
1 Die Leistung von Beiträgen erfolgt im Rahmen der bewilligten Budgets.
Über den Grundbedarf hinaus erbrachte Leistungen sind kostendeckend anzubieten.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
801.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Finanzierung des Wohnens erfolgt grundsätzlich über die eigenen Mittel, allenfalls über Ergänzungsleistungen.

## Art. 5 II. Hilfeleistungen {#art_5}

Prävention
1 Der Kanton ist für die flächendeckende Durchführung der Besuchsdienste
insbesondere in Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden und der Pro Senectute besorgt.

## Art. 6 {#art_6}

Freiwilligenarbeit
1 Die Freiwilligenarbeit wird durch den Kanton gefördert und anerkannt.

## Art. 7 {#art_7}

Beratung
1 Der Kanton erteilt privatrechtlichen Organisationen der Altershilfe einen
Leistungsauftrag und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

## Art. 8 {#art_8}

Spitex
1 Der Kanton schliesst mit dem Spitexverein Appenzell I.Rh. oder gleichwertigen Institutionen für die Förderung der Hilfe und Betreuung zu Hause und
ambulant eine Leistungsvereinbarung ab und leistet die dazu notwendigen
Beiträge.

## Art. 9 {#art_9}

Wohnraum
1 Der Kanton sorgt mittelfristig für eine genügende Zahl an Alters- und Pflegeheimplätzen. Er kann, sofern das entsprechende Bedürfnis ausgewiesen
ist, Initiativen zur Schaffung von altersgerechten Wohnungen und alternativen Wohnformen unterstützen.
Art. 10 * Qualitätssicherung
1 Die Qualitätssicherung der in der Spitex und in den Heimen geleisteten Hilfe, Pflege und Betreuung erfolgt in der Regel im Rahmen der Vorgaben der
Heimaufsicht und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994.

## Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 801.300 {#art_11}

Koordinierte Betreuung und Nachsorge
1 Der Kanton kümmert sich um die Koordination zwischen stationärer und
ambulanter Versorgung.

## Art. 12 III. Heime {#art_12}

Bewilligung
1 Der Betrieb von privaten Alters- und Pflegeheimen bedarf einer kantonalen
Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum
Entzug der Betriebsbewilligung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
Art. 13 * Heimaufsicht
1 Der Kanton ist für die Aufsicht über Alters- und Pflegeheime zuständig. Das
Nähere wird durch Verordnung festgelegt.

## Art. 14 IV. Schlussbestimmungen {#art_14}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
801.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.2003 27.04.2003 Erlass Erstfassung -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 10 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 801.300
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.04.2003 27.04.2003 Erstfassung -
Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 10 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
