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title: "Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger"
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provisions: 7
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# Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die
Kosten regionaler Jugendseelsorger.

## § 2 Begriff und Aufgabe des regionalen Jugendseelsorgers {#par_2}

1 Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene
Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozialberater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der
römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Aufgaben betraut sind.
2 Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel
der Grösse eines Pastoralkreises.
3 Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung
besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation
überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich.
Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
Empfänger der

## § 3 Beitragsleistungen {#par_3}

Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt:
a. Vereine,
b. einzelne Kirchgemeinden,
c. Zweckverbände,
welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.
Voraussetzungen

## § 4 der Beitragsleistungen {#par_4}

1 Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung
aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseelsorgers voraus.
2 Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die
Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von mindestens zwei Jahren sichergestellt ist.
182.33 Verordnung über Beiträge an Jugendseelsorger
3 Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschlussvertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den
betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweckverbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der
Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverbandes müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt
werden (§ 7 Gemeindegesetz2).
4 Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugendseelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.
5 Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde
oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind
der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem
Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommission die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.
Höhe der

## § 5 Beitragsleistungen {#par_5}

1 Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft
sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20 000 im Jahr.
2 Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur
(Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal
Fr. 5000 entrichten.
Ausrichtung

## § 6 der Beitragsleistungen {#par_6}

Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die
römisch-katholische Synode in Kraft.
II. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum
gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 50, 165.
2 LS 131.1.
