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title: "Verordnung des EJPD über Längenmessmittel"
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provisions: 29
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# Verordnung des EJPD über Längenmessmittel

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Längenmessmittel;
b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Längenmessmittel:
a. verkörperte Längenmasse;
b. Längenmessmaschinen;
c. mehrdimensionale Messmittel;
d. Messkluppen;
e. Rundholzmessanlagen;
f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks;
g. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen;
h. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks in den Tanklagern der Logistikbasis der Armee.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 3 Begriffe {#art_3}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. verkörpertes Längenmass: Messmittel mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmasseinheiten angegeben sind;
b. Längenmessmaschine: Messmittel zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Messguts;
c. mehrdimensionales Messmittel: Messmittel zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts;
d. Messkluppe: Messmittel zur Bestimmung des Durchmessers von Stämmen und Stammteilen;
e. Rundholzmessanlage: elektronisches Messmittel zur Bestimmung des Volumens von Rundholz oder Rundholzabschnitten durch Messung eines oder mehrerer Durchmesser und, sofern sie nicht nur für die Messung von Rundholz vorgegebener Länge geeignet ist, der Länge während einer Vorschubbewegung des Messguts;
f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in einem stationären Tank in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
fbis. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen: Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in Strassentankwagen in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
g. Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: elektronisches Messmittel zur Bestimmung von Höhe, Breite und Länge von schweren Motorwagen während kontrollierter Durchfahrt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 4 Referenzbedingungen {#art_4}

Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.

## Art. 5 Grundlegende Anforderungen {#art_5}

Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_6}

1 Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
e. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längenmasse anwendbar.

## Art. 7 Grundlegende Anforderungen {#art_7}

1 Längenmessmaschinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_8}

1 Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
c. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
e. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1);
f. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
h. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H);
i. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
2 Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthalten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).

## Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_9}

1 Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 10 Grundlegende Anforderungen {#art_10}

Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_11}

1 Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_12}

1 Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
2 Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

## Art. 13 Grundlegende Anforderungen {#art_13}

Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_14}

Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_15}

Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 16 Grundlegende Anforderungen {#art_16}

Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_17}

Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_18}

Für Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt;
b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 18a Grundlegende Anforderungen {#art_18_a}

Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 18b Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_18_b}

Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 18c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_18_c}

1 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
2 Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
a. ein Jahr für die Ersteichung;
b. zwei Jahre für die Nacheichungen.
3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Messmittel dies erlauben oder verlangen.

## Art. 19 Grundlegende Anforderungen {#art_19}

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

## Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_20}

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

## Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit {#art_21}

Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.

## Art. 22 {#art_22}

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

## Art. 23 {#art_23}

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
a. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 2, 3, 6 und 7 die in den Anhängen 1, 2, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen;
b. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 4 und 6a das Doppelte der in den Anhängen 3 beziehungsweise 5a der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
c. für Rundholzmessanlagen nach dem 5. Abschnitt das Anderthalbfache der in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759).

## Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_24}

Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991 wird aufgehoben.
[AS 1991 1306, 1997 2761 Ziff. II Bst. a]

## Art. 25 Übergangsbestimmungen {#art_25}

1 Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.

## Art. 26 Inkrafttreten {#art_26}

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
