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title: "Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken"
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# Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken zum Schutz der Jugend und der Gesundheit sowie zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Als Gastgewerbe gemäss diesem Gesetz gilt:
1. die gewerbsmässige Abgabe von Speisen und Getränken zum
Konsum an Ort und Stelle;
2. die Abgabe von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht
einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist;
3. die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen.
2 Als Handel mit alkoholischen Getränken gemäss diesem Gesetz gilt
der Kleinhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken sowie mit
gebrannten Wassern.
1) SR 680
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gastgewerbe
2.1 Bewilligungspflicht

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung
1. Grundsatz
1 Tätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind bewilligungspflichtig.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die persönlichen und betrieblichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden; sie kann befristet werden.
4 Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung sowie die
örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Art. 4 2. persönliche Geltung
1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche
Person und ist nicht übertragbar.
Art. 5 3. örtliche Geltung
1 Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt.
2 Sie gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
1. Spitäler und Heime mit sozialem Charakter, soweit Speisen und
Getränke nur an einzelne Besucher und nicht an Dritte abgegeben werden;
2. Kindertagesstätten, Kinderheime, Erziehungsinstitute und Internate;
3. Kantinen, soweit Speisen und Getränke nur an einzelne Besucher
und nicht an Dritte abgegeben werden;
4. Beherbergungsbetriebe, die ihren Gästen ausschliesslich das
Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten;
5. Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken über die Gasse
und im Zustelldienst;
6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
7. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
2 Auf Gesuch hin können von der Bewilligungspflicht befreit werden:
1. Lokale von Vereinen, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen, soweit Speisen und Getränke nur an Mitglieder abgegeben
werden;
2. Begegnungsstätten, insbesondere Gemeinschaftszentren und Jugendtreffpunkte, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen;
3. Berghütten.
2.2 Bewilligungsarten

## Art. 7 {#art_7}

Ordentliche Gastwirtschaft
1 Die Bewilligung für eine ordentliche Gastwirtschaft berechtigt, Gäste
zu bewirten.

## Art. 8 {#art_8}

Gelegenheitswirtschaft
1 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen
einer vorübergehenden, zeitlich genau begrenzten, einmaligen Gastwirtschaft.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Alkoholausschank
1 Es werden Bewilligungen für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.
2 Die Bewilligung für eine ordentliche Gastwirtschaft mit Alkoholausschank beinhaltet das Recht, den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken zu betreiben.
2.3 Bewilligungsvoraussetzungen

## Art. 10 {#art_10}

Persönliche Voraussetzungen
1. Grundsatz
1 Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die:
1. handlungsfähig sind;
2. über hinreichende Fachkenntnisse verfügen; und
3. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bieten.
Art. 11 2. hinreichende Fachkenntnisse
1 Die gesuchstellende Person hat hinreichende Fachkenntnisse nachzuweisen durch:
1. ein Diplom einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule;
2. einen anerkannten Fähigkeitsausweis als Wirtin oder Wirt; oder
3. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte Berufslehre im Bereich Gastwirtschaft, Hauswirtschaft
oder Nahrung und Getränke.
2 Die Direktion bezeichnet die Fähigkeitsausweise und Diplome, die zur
Leitung eines Gastgewerbebetriebes berechtigen.
3 Für die folgenden der Bewilligungspflicht unterstehenden Gastwirtschaftsbetriebe entfällt der Nachweis der hinreichenden Fachkenntnisse:
1. Spital- und Heimrestaurants, die gegen aussen nicht als Gastwirtschaftsbetrieb in Erscheinung treten und keine Werbung betreiben;
2. Kantinen, die gegen aussen nicht als Gastwirtschaftsbetrieb in Erscheinung treten und keine Werbung betreiben;
3. Kioskwirtschaften und Take-Aways mit bis zu sechs Sitz- oder
Stehplätzen;
4. Jugendherbergen für deren Gastwirtschaftsbetrieb, sofern dieser
nur den beherbergten Gästen zur Verfügung steht;
5. Alpwirtschaften;
6. ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen
oder Veranstaltungen geöffnet sind, insbesondere Sportplatzwirtschaften, Theater- und Kinowirtschaften, Schützenstuben, Gastwirtschaften in gemeindeeigenen Räumlichkeiten, Bewirtung in
Verkehrsmitteln;
7. Gelegenheitswirtschaften.
Art. 12 3. einwandfreie Führung
1 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die gesuchstellende Person
keine Gewähr für die einwandfreie Führung bietet, insbesondere wenn
die gesuchstellende Person:
1. in den letzten zwei Jahren nicht geringfügig gegen eine der folgenden Gesetzgebungen verstossen hat:
a. Gastgewerbegesetzgebung2);
2) NG 854
b. Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene3);
c. Suchtprävention (einschliesslich Alkoholgesetzgebung, Betäubungsmittelgesetzgebung sowie Glücksspiel und Automaten);
d. Arbeits- und Ausländerrecht4);
e. Lärmschutzbestimmungen5);
f. Sozialversicherungsrecht6);
g. Feuerschutz7);
2. nicht über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

## Art. 13 {#art_13}

Betriebliche Voraussetzungen
1. Grundsatz
1 Räume, Plätze und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen hygienisch einwandfrei, betriebssicher, kontrollierbar und so beschaffen sein, dass Personen gegen Lärm und andere übermässige
Einwirkungen geschützt sind. Sie müssen insbesondere den bau-,
feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
2 Gastwirtschaftsbetriebe müssen Toiletten anbieten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung; er kann
Normen anerkannter Fachverbände verbindlich erklären.
Art. 14 2. Plangenehmigungsverfahren
1 Pläne für neue Betriebe sowie für wesentliche Erweiterungen oder
Umbauten eines bestehenden Betriebes, insbesondere, wenn Küchen-,
Buffet- oder WC-Anlagen neu erstellt oder abgeändert werden, sind mit
den erforderlichen Unterlagen beim Amt zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Amt überprüft die Pläne auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung.
3) NG 717.1
4) SR 82
5) SR 814.41
6) SR 83
7) NG 613
2.4 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

## Art. 15 {#art_15}

Entzug
1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn:
1. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; oder
2. die betrieblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und
die notwendigen Verbesserungen des Betriebes oder seiner Einrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen der angesetzten Frist durchgeführt werden.
2 In geringfügigen Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## Art. 16 {#art_16}

Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt, wenn:
1. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darauf
verzichtet;
2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stirbt; in
diesem Fall kann die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Leiterin oder einem verantwortlichen Leiter für
längstens ein Jahr provisorisch bewilligt werden; oder
3. die Bewilligungsabgaben trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlt
werden.
2.5 Betriebszeiten

## Art. 17 {#art_17}

Schliessungszeit
1 Gastwirtschaften sind von 0.30 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu halten.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.
3 Bei ordentlichen Gastwirtschaften, die aufgrund ihres Betriebes nur zu
begrenzten Zeiten geöffnet sind, werden die Öffnungszeiten individuell
bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt.

## Art. 18 {#art_18}

Ausnahmen
1. dauernde
1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt,
wenn es die Lage und Art des Betriebs zulassen und die Nachtruhe, die
öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden sowie
der Jugendschutz gewährleistet ist.
Art. 19 2. vorübergehende
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die gemeldete verantwortliche Person kann in Einzelfällen bis zum Beginn der
Schliessungszeit bei der Kantonspolizei um eine Verlängerung der Öffnungszeit nachsuchen.
2 Die Kantonspolizei meldet dem Amt und der Gemeinde regelmässig
die erteilten Verlängerungen.
3 Der Regierungsrat legt die Höchstanzahl der Ausnahmebewilligungen
je Betrieb und Jahr in einer Verordnung fest.

## Art. 20 {#art_20}

Freinacht
1 Die Schliessungszeit ist für das Kantonsgebiet aufgehoben am:
1. 1. August;
2. Tag der kantonalen und eidgenössischen Wahlen;
3. Samstag vor dem Schmutzigen Donnerstag, Schmutzigen Donnerstag, Fasnachtssamstag, Fasnachtsmontag und -dienstag;
4. Silvester.
2 Für das Gemeindegebiet ist die Schliessungszeit aufgehoben:
1. nach den Gemeindeversammlungen;
2. am Tag der Wahl des Gemeinderates und des Schulrates;
3. am Tag des Kirchweih- oder Kapellweihfestes;
4. an Älplerchilbitagen.
2.6 Betriebsführung

## Art. 21 {#art_21}

Grundsatz
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sind für die
Aufrechterhaltung der Sicherheit, der Ordnung und guten Sitte im
Betrieb und dessen unmittelbarer Umgebung persönlich vor Ort verantwortlich.
2 Personen, die der Aufforderung der Bewilligungsinhaberin oder des
Bewilligungsinhabers und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden. In
begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen
werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die Zeit
der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Diese ist bei einer länger als 5 Wochen dauernden Abwesenheit dem Amt zu melden; ihr obliegen die gleichen
Rechte und Pflichten.

## Art. 22 {#art_22}

Mehrere Betriebe
1 Eine verantwortliche Person kann mehrere ordentliche Gastwirtschaften gemäss Art. 7 führen.
2 Für jede Gastwirtschaft ist eine Stellvertretung einzusetzen. Diese ist
dem Amt zu melden.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrolle
1 Die Kontrollorgane sind jederzeit befugt, alle Betriebsräume zu
kontrollieren.
2 Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.
3 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig über nicht geringfügige Verstösse gegen die Gastgewerbe8)- und Lebensmittelgesetzgebung9).

## Art. 24 {#art_24}

Preisanschrift
1 Art und Endpreise der Speisen und Getränke und anderer Leistungen
sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

## Art. 25 {#art_25}

Jugendschutz
1 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften geduldet
werden.
2 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet
sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 22.00 Uhr nicht geduldet werden.
8) NG 854
9) NG 717.1
3 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungen mit
Stripteasevorführungen oder ähnlichem zu verweigern.

## Art. 26 {#art_26}

Alkoholfreie Getränke
1 In gastgewerblichen Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens
drei alkoholfreie Getränke günstiger anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

## Art. 27 {#art_27}

Alkoholabgabeverbot
1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen sowie an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2 Die Abgabe gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Getränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter
18 Jahren verboten.
3 Das Abgabeverbot für gebrannte Wasser auf allgemein zugänglichen
Strassen und Plätzen gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b des Alkoholgesetzes10)
gilt nicht, wenn dieses durch die Bewilligung für den Umschwung des
Gastgewerbebetriebes aufgehoben wird.

## Art. 28 {#art_28}

Animierverbot
1 Gästen und Angestellten dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.
2.7 Beherbergung von Gästen

## Art. 29 {#art_29}

Meldepflicht
1 Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt sowie die Inhaberin und der Inhaber von Campingplätzen und Ferienwohnungen, hat von jedem Gast
bei dessen Ankunft einen amtlichen Meldeschein ausfüllen zu lassen.
2 Der Gast ist zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung des Meldescheines verpflichtet. Die Betriebsführung hat die Angaben des Gastes mit dem
Pass oder einem Personalausweis zu überprüfen.
3 Das Meldeverfahren erfolgt nach Richtlinien der Direktion. Sie kann die
Kantonspolizei beiziehen.
10) SR 680
3 Handel mit alkoholischen Getränken

## Art. 30 {#art_30}

Bewilligungspflicht
1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sowie alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig.

## Art. 31 {#art_31}

Bewilligungsinhalt
1 Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken
an Endverbraucher.
2 Für vorübergehende Betriebe, insbesondere bei Messen und Ausstellungen, können befristete Bewilligungen erteilt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Bewilligungen können nur an Personen erteilt werden, die handlungsfähig sind und in den letzten zwei Jahren nicht oder nur geringfügig gegen die Vorschriften der Gesundheits-11), der Lebensmittel-12), der Gastgewerbe-13) oder der Betäubungsmittelgesetzgebung14) verstossen haben.
2 Die gesuchstellenden Personen müssen sich darüber ausweisen, dass
sie für Verkauf und Lagerung über Räumlichkeiten verfügen, die den
lebensmittelpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

## Art. 33 {#art_33}

Alkoholabgabeverbot
1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum in den Verkaufslokalen ist verboten.
2 Davon ausgenommen sind:
1. Degustationen nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke;
2. entgeltliche Degustationen gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
3 Degustationsveranstaltungen sind dem Amt zu melden.
4 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher
Automaten ist verboten.
11) NG 711
12) NG 717.1
13) NG 854
14) NG 716

## Art. 34 {#art_34}

Verkaufsbeschränkungen
1. Grundsatz
1 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an offensichtlich Betrunkene
oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen ist verboten.
Art. 35 2. Jugendschutz
1 Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren
ist verboten.
2 Der Verkauf gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Getränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter
18 Jahren verboten.

## Art. 36 {#art_36}

Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1 Für den Entzug und das Erlöschen von Bewilligungen sowie für das
Verfahren sind die Bestimmungen über das Gastgewerbe sinngemäss
anwendbar.
4 Abgaben und Gebühren

## Art. 37 {#art_37}

Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Verkauf alkoholischer Getränke
1. Abgabepflicht
1 Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Verkauf alkoholischer
Getränke müssen bei der Erteilung der Bewilligung für den Ausschank
und den Verkauf alkoholischer Getränke eine einmalige Abgabe entrichten.
Art. 38 2. Bemessung
1 Für die Abgabe gelten folgende Rahmentarife:
1. für ordentliche Gastwirtschaften: Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–;
2. für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernden Ausnahmen von
der Schliessungszeit: Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–;
3. für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken:
Fr. 200.– bis Fr. 500.–;
4. für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken: Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–.
2 Bei der Festsetzung für den einzelnen Betrieb sind insbesondere die
Art, die Grösse und die Betriebszeiten zu berücksichtigen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung in einer Verordnung; die
Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze.
3 Das Amt kann die für die Einschätzung notwendigen Unterlagen von
den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern einfordern.
4 Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderliche
Bewilligung ausgeübt, wird die entsprechende Abgabe nachträglich erhoben.
Art. 39 3. Veränderung des Betriebs
1 Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ist eine neue Bewilligung zu erteilen.
2 Falls ein Betrieb vergrössert wird, ist die Differenz der Abgaben für den
bestehenden zum neuem Betrieb geschuldet.

## Art. 40 {#art_40}

Gelegenheitswirtschaften
1 Gelegenheitswirtschaften mit Alkoholausschank sind abgabepflichtig.
2 Die Abgabe beträgt Fr. 50.– bis Fr. 400.– und fällt den Gemeinden zu.
Sie wird nach Grösse und Dauer der Gelegenheitswirtschaft festgelegt.
3 Wird die Gelegenheitswirtschaft anlässlich einer Veranstaltung mit
gemeinnützigem Charakter betrieben, kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen werden.

## Art. 41 {#art_41}

Gebühren
1 Die Verfahrensgebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung15).
5 Organisation

## Art. 42 {#art_42}

Direktion
1 Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde.
15) NG 265.5
2 Sie ist zuständig für:
1. die Bezeichnung und Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und
Abschlusszeugnissen über die gastgewerbliche Berufsausbildung;
2. den Erlass von Richtlinien über die Gästekontrolle und die Berechnung der Anzahl Sitz- und Stehplätze.

## Art. 43 {#art_43}

Amt
1 Das Amt vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese
nicht anderen Instanzen übertragen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
2. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben;
3. die Anordnung von Massnahmen.

## Art. 44 {#art_44}

Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen die ihnen übertragenen Aufgaben; sie sind
insbesondere zuständig für:
1. die Bewilligung von Gelegenheitswirtschaften und die Festlegung
der Betriebszeiten;
2. die Festsetzung und den Bezug der Abgaben für Gelegenheitswirtschaften.
6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

## Art. 45 {#art_45}

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen die Bewilligung einer Gelegenheitswirtschaft haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16).

## Art. 46 {#art_46}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt
darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden
mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.
16) NG 265.1
2 Strafbar macht sich insbesondere:
1. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit
oder den Handel mit alkoholischen Getränken ohne Bewilligung
ausübt;
2. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die
Betriebsführung verletzt;
3. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur
Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet.
3 Wer als verantwortliche Person die Bestimmungen betreffend die
Betriebszeiten verletzt, wird mit einer Busse von Fr. 50.– bis Fr. 500.–
bestraft; in geringfügigen Fällen kann auf Strafe verzichtet werden.
4 Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

## Art. 47 {#art_47}

Anzeigepflicht
1 Das Amt ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung
nicht geringfügig ist.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 49 {#art_49}

Übergangsbestimmungen
1. Anpassung der Bewilligungen
1 Bestehende Bewilligungen für Gastwirtschaften und den Handel mit alkoholischen Getränken, die nicht der neuen Gesetzgebung entsprechen, sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten diesem Gesetz anzupassen.
2 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, die neu den Nachweis von
Fachkenntnissen erbringen müssen, haben binnen zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch mit dem Nachweis einzureichen.
Art. 50 2. neue Bewilligungen
1 Für Tätigkeiten, die neu bewilligungspflichtig sind, ist binnen zweier
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der
Bewilligung einzureichen.
Art. 51 3. anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren sind
nach neuem Recht zu behandeln.

## Art. 52 {#art_52}

Änderung des Tourismusförderungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 16. Dezember 2015 über die Förderung des Tourismus (Tourismusförderungsgesetz, TFG)17) wird wie folgt geändert: …

## Art. 53 {#art_53}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den
Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz,
GGG)18);
2. die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über
das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
(Gastgewerbeverordnung, GGV)19).

## Art. 54 {#art_54}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest20).
17) NG 865.1
18) A 1996, 615
19) A 1996, 1449, 1930
20) In Kraft seit 1. Januar 2020
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2018, 2015; A 2019, 2215
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.11.2018 01.01.2020 Erstfassung A 2018, 2015; A 2019, 2215
