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title: "Reglement über den Fonds für Soziales"
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place: "Schaffhausen (city)"
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number: "4700.2"
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provisions: 12
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# Reglement über den Fonds für Soziales

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds für Soziales" besteht ein Fonds für
soziale Zwecke.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen:
a. Schlumbergerfonds;
b. Fonds für Greise, Witwen und Waisen;
c. Joseph-Wirth-Fonds;
d. Adolf-Schaufelberger-Fonds;
e. Edith-Fitze-Weidmann-Fonds;
f. David Peyersches Legat;
g. Schalchsches Legat;
h. Heinrich-Schlatter-Witwenstiftung;
i. Legat Hildegard Anna Ebner;
j. Erbschaft Alice Müller-Leu, Hemmental.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Fonds für Soziales 4700.2

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung des Fondsvermögens erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei
Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten
beigezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche von Einzelpersonen für Unterstützungen aus dem
Fonds für Soziales der Stadt Schaffhausen haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden;
b. Nachweis, dass die eigenen Mittel zur Deckung nicht ausreichen;
c. Nachweis, dass die Gesuchstellenden in Schaffhausen Wohnsitz haben.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Sozialreferat zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.
Äufnung und
Verzinsung
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Anforderung an
Gesuche von
Einzelpersonen
Fonds für Soziales 4700.2

## Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_7}

1 Die Gesuche für Projekte für Unterstützungen aus dem "Fonds für
Soziales" haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung;
b. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
c. Finanzierungsplan.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Aufsicht über den "Fonds für Soziales" übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die verwendeten Mittel.

## Art. 10 {#art_10}

Der Stadtrat löst den "Fonds für Soziales" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert über die Auflösung das
für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 11 {#art_11}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden folgende Erlasse aufgehoben:
- Reglement über die Ausrichtung von Beihilfen aus dem Fonds
für bedürftige Greise, Witwen und Waisen (RSS 4801.1);
- Reglement für die Schlatter'sche Witwenstiftung in Schaffhausen (RSS 6802.1).
Anforderung an
Gesuche
Projekte
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht, Bericht
erstattung
Auflösung
Aufhebung von
Erlassen
Fonds für Soziales 4700.2

## Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 {#art_12}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.Inkrafttreten
