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title: "Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen"
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provisions: 12
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# Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement legt die Gebühren im Bestattungswesen fest.

## Art. 2 {#art_2}

In diesem Reglement bedeuten:
a. Einwohnerinnen und Einwohner: verstorbene Personen, die
ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatten;
b. Auswärtige: verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz ausserhalb der Stadt hatten.

## Art. 3 {#art_3}

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem
Todesfall:
a. Ankleiden
Ankleiden unentgeltlich 40.00
Ankleiden in Privatkleider 90.00 90.00
b. Einsargen
Einsargen unentgeltlich 86.00
Versiegeln 102.00 102.00
Einsargen und Versiegeln 102.00 188.00
Umsargen 150.00 150.00
1 AS 681.100
2 AS 818.610
Gegenstand
Begriffe
Dienstleistungen
a. Pauschalgebühr
2Reglement über die Gebühren
im Bestattungwesen818.611
c. Überführung, Urnen- und Blumentransport innerhalb der
Stadt
Erste Überführung unentgeltlich 140.00
Erster Urnentransport unentgeltlich 80.00
Weitere Überführung 140.00 140.00
Weiterer Urnentransport 80.00 80.00
Blumentransport pro Wagen 140.00 140.00
d. Überführung, Urnen- und Blumentransport ausserhalb der
Stadt
Überführung
Urnentransport
Blumentransport pro Wagen
Grundgebühr
80.00 plus
gefahrene
km × 2.10
(Schweiz) oder
1.70 (Ausland)
Grundgebühr
140.00 plus
gefahrene
km × 2.10
(Schweiz) oder
1.70 (Ausland)
e. Kremation
Erwachsene unentgeltlich 610.00
Kind 2–12 Jahre unentgeltlich 305.00
Kind 0–2 Jahre unentgeltlich 202.00
Anatomie unentgeltlich 506.00
Sammelauftrag Humanteile
(Einäscherung von Pathologie- oder
Organabfällen in Spezialkisten)
unentgeltlich 566.00
f. Aufbewahrung der Urne
Aufbewahrung der Urne
bis zwei Monate unentgeltlich unentgeltlich
Aufbewahrung der Urne monatlich
ab dem dritten Monat 30.00 30.00
3Reglement über die Gebühren
im Bestattungwesen 818.611
g. Umschütten oder Abfüllen von Asche
Umschütten der Asche 60.00 60.00
Abfüllen der Asche in mitgebrachte
Urnen oder Aschenbeutel 21.00 21.00
h. Benützung von Räumen
Aufbahrungsraum bis fünf Nächte unentgeltlich unentgeltlich
Aufbahrungsraum ab der
sechsten Nacht (pro Nacht) 30.00 30.00
Aufbahrungsraum mit
Gefriereinrichtung (pro Nacht) 60.00
(ab der
sechsten
Nacht)
60.00
(ab der ersten
Nacht)
Aufbahrungsraum ohne darauffolgende
Kremation ab der ersten Nacht
(pro Nacht)
– 30.00
Friedhofkapelle oder Abdankungshalle
(bei Trauerfeiern ist das Aufstellen der
Kränze sowie bei Abdankungen mit
Sarg das Aufstellen der Kränze und
des Sarges inbegriffen)
unentgeltlich 130.00
i. Amtliche Publikation

## Art. 4 Publikation betreffend Bestattung unentgeltlich 50.00 {#art_4}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet die unter
Art. 3 nicht genannten Dienstleistungen nach Aufwand.
2 Der Aufwand berechnet sich nach den jeweils gültigen vom
Stadtrat festgelegten Ansätzen.
b. Verrechnung
nach Aufwand
4Reglement über die Gebühren

## Art. 5 im Bestattungwesen818.611 {#art_5}

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende einmalige Gebühren für Grabplätze:
Erdbestattungs-Reihengrab unentgeltlich 2000.00
Kinder-Reihengrab
(Totgeborene oder 0–12 Jahre) unentgeltlich 500.00
Urnen-Reihengrab unentgeltlich 1200.00
Urnen-Reihennische unentgeltlich 1000.00
Gemeinschaftsgrab oder

## Art. 6 Gemeinschaftsbaum unentgeltlich 400.00 {#art_6}

1 Für die Grabmiete gelten folgende einmalige Gebühren:
a. Familiengräber
Mietdauer
in Jahren Einwohne-
Mittellage je m2 30 1200.00 2400.00
Randlage je m2 30 1650.00 3300.00
Einzellage je m2 30 2100.00 4200.00
b. Urnen-Reihengräber
Mietdauer
in Jahren Einwohne-
Urnen-Reihenmietgrab
(B-Grab) für sechs Urnen 30 1500.00 3000.00
c. Urnen-Nischen
Mietdauer
in Jahren
Nische 20 1000.00 2000.00
Offene Familienurnennischen in halbrunder
Öffnung im Urnenhain
Krematorium Sihlfeld
30 1200.00 2400.00
Grabplatzgebühr
Grabmiete
a. Mietgebühr
5Reglement über die Gebühren
im Bestattungwesen 818.611
d. Familienbaum
Mietdauer
in Jahren Einwohne-
Familienbaum 30 1500.00 3000.00
2 Die Gebühr für Einwohnerinnen und Einwohner wird erhoben,
wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wohnsitz folgender Personen in der Stadt war:
a. der verstorbenen Person oder der mietenden Partei bei
neuen Mietverträgen;
b. der mietenden Partei bei Mietverlängerungen.
3 Die Grabplatzgebühr gemäss Art. 5 ist in der Mietgebühr inbegriffen.

## Art. 7 {#art_7}

Bei Gräbern mit einem historischen Grabmal fällt zur Mietgebühr ein Zuschlag von Fr. 270.– je m2 an.

## Art. 8 {#art_8}

Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet zusätzlich
zu den Gebühren jeweils gemäss den effektiven Kosten:
a. Material;
b. Leistungen von Dritten.

## Art. 9 {#art_9}

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Gebühren enthalten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Gebühr kann ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn:
a. die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in der Stadt
hatte;
b. sie kein Vermögen hinterlassen hat; und
c. keine Angehörigen auffindbar sind.
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident regelt die Befugnis zum Gebührenerlass in Anhang 2 des Organisationsreglements des Präsidialdepartements3.
3 Die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung4 zum Gebührenverzicht bleiben vorbehalten.
3 vom 17. Dezember 2021, OrgR PRD, AS 172.300.
4 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
b. historische
Grabmäler
Zusätzliche
Kosten
Mehrwertsteuer
Erlass von
Gebühren
6Reglement über die Gebühren

## Art. 11 im Bestattungwesen818.611 {#art_11}

Die Verfügung der Stadtpräsidentin über die Gebühren
im Bestattungswesen vom 25. Juni 20145 wird aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
5 AS 818.611
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
