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title: "Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung"
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provisions: 12
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# Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der
eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.

## Art. 2 {#art_2}

Netzgebietszuteilung3)
a) Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze
ein.
2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden werden vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

## Art. 3 {#art_3}

b) Aufgabe der Netzbetreiber
1 Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung dem Departement Bau und Volkswirtschaft einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die
auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind. *
1) StromVG (SR 734.7)
2) KV (bGS 111.1))
3) Art. 5 Abs. 1 StromVG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1097 1
751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

c) Grundsätze
1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich
nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2 Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 5 {#art_5}

Anschluss ausserhalb des Netzgebiets4)
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten,
Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. *
2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige
Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

## Art. 6 {#art_6}

Anschluss ausserhalb der Bauzone5)
a) Anschlusspflicht
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen,
wenn:
a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist;
b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist.

## Art. 7 {#art_7}

b) Kostentragung
1 Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für:
a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung.
2 Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von
Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht
übersteigen.
4) Art. 5 Abs. 3 StromVG
5) Art. 5 Abs. 4 StromVG

## Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3 {#art_8}

Bestehende Anschlüsse
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben
bestehen.

## Art. 9 {#art_9}

Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten
1 Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das

## Art. 10 Departement Bau und Volkswirtschaft. * {#art_10}

Leistungsaufträge6)
1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen,
insbesondere für:
a) die Sicherstellung der Grundversorgung;
b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen;
c) die Steigerung der Energieeffizienz;
d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.

## Art. 11 {#art_11}

Netznutzungstarife7)
1 Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen
im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.
2 Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig angehört.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
6) Art. 5 Abs. 1 StromVG
7) Art. 14 Abs. 4 StromVG
751.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
