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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Wasserversorgung"
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provisions: 8
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen der Wasserversorgung

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug
der dezentralen Lohnnebenleistungen in der Wasserversorgung
(WVZ).

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten der WVZ.

## Art. 3 B. Gutschein oder Gesundheitsbeitrag {#art_3}

Die dezentralen Lohnnebenleistungen werden den Angestellten ausgerichtet in Form:
a. eines Multibrand-Wertgutscheins (nachfolgend: Gutschein)
im Wert von Fr. 150.–; oder
b. eines Beitrags von Fr. 150.– an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: Beitrag).

## Art. 4 {#art_4}

Die Geschäftsleitung der WVZ legt jährlich fest, ob für
das Folgejahr ein Gutschein abgegeben oder ein Beitrag ausgerichtet wird.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Gutschein ist gültig für eine Gutscheinplattform,
über die die Angestellten den Betrag bei verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen einlösen können.
2 Der Bezug von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilität und Verpflegung ist ausgeschlossen.
1 AS 177.100
Gegenstand
Geltungsbereich
Form
Festlegung
Gutschein
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

## Art. 6 der Wasserversorgung177.962 {#art_6}

Der Gutschein oder Beitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert.

## Art. 7 C. Administration {#art_7}

1 Die Personalabteilung der WVZ organisiert die Abgabe
der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags an die Angestellten.
2 Die Abgabe der Gutscheine oder die Ausrichtung des Beitrags
an die Angestellten erfolgt einmal jährlich; die WVZ bestimmt
den Zeitpunkt der Abgabe oder Ausrichtung.
3 Angestellte, deren Anstellungsverhältnis nach diesem Zeitpunkt
beginnt, haben erst im darauffolgenden Jahr Anspruch auf einen
Gutschein oder Beitrag.

## Art. 8 D. Schlussbestimmung {#art_8}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anspruch
Zuständigkeit
Inkrafttreten
