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title: "Verordnung über die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen

## Art. 1 {#art_1}

Beamtinnen und Beamte mit Polizeibefugnissen
1 Den Status von Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen im Sinne
dieser Verordnung haben:
a) die Polizeibeamtinnen und -beamten im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst.
a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei 1);
b) die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten,
die im Sinne von Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 über
die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei 2) bewaffnet sind, sowie ihre Chefinnen und Chefs, mit Ausnahme der anderen
polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, deren Bewaffnung die Kommandantin oder der Kommandant gemäss Artikel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung 3) bewilligen kann;
1) SGF 551.1
2) SGF 551.23
3) SGF 551.23
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
b1) die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei, die im
Sinne von Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 über die
Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei 4) bewaffnet
sind, mit Ausnahme der anderen spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei, deren Bewaffnung die Kommandantin oder der
Kommandant gemäss Artikel 7 Abs. 2 der genannten Verordnung 5) bewilligen kann;
c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freiburger Strafanstalt, die im
Sinne von Artikel 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über
den Straf- und Massnahmenvollzug 6) mit der Aufsicht und Betreuung
der Gefangenen beauftragt sind;
d) die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen/Wildhüter-Fischereiaufseher im Sinne der Artikel 27 ff. der Verordnung vom 9. Oktober 2023
über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd
und die Fischerei (AufsV) 7).

## Art. 2 {#art_2}

Leistungsanspruch
1 Der Status einer Beamtin oder eines Beamten mit Polizeibefugnissen verleiht Anspruch auf die Altersleistungen im Sinne dieser Verordnung.
2 In den Anstellungsverträgen der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen werden die Leistungen, auf die sie nach dieser Verordnung Anspruch haben, und das gemäss Artikel 3 bestimmte Pensionsalter aufgeführt.
3 Bei Verlust des Status einer Beamtin oder eines Beamten mit Polizeibefugnissen erlischt der Anspruch auf Altersleistungen im Sinne dieser Verordnung automatisch und ohne Kompensation.
2 Pensionsalter

## Art. 3 {#art_3}

Höchstalter für die Pensionierung
1 Das Höchstalter für die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit
Polizeibefugnissen, die ab 1. Januar 2019 angestellt wurden und nicht von
den Übergangsmassnahmen im Sinne von Artikel 29c PKG 8) profitieren,
liegt bei 62 Jahren.
4) SGF 551.23
5) SGF 551.23
6) SGF 340.1
7) SGF 922.21
8) SGF 122.73.1
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
2 Das Höchstalter für die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit
Polizeibefugnissen, die vor dem 31. Dezember 2018 angestellt wurden, am 1.
Januar 2022 noch nicht 45 Jahre alt sind und nicht von den Übergangsmassnahmen im Sinne von Artikel 29c PKG 9) profitieren, liegt bei 62 Jahren.
3 Das Höchstalter für die Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit
Polizeibefugnissen, die vor dem 31. Dezember 2018 angestellt wurden, am 1.
Januar 2022 älter als 45 Jahre sind und von den Übergangsmassnahmen im
Sinne von Artikel 29c PKG 10) profitieren, liegt bei 60 Jahren.
4 Das Höchstalter für die Pensionierung der Inhaberinnen und Inhaber der
Funktion Chef/in Gefangenenbegleiter/in und Gefangenenbegleiter/in, die
vor dem 31. Dezember 2018 angestellt wurden, am 1. Januar 2022 älter als
45 Jahre sind und von den Übergangsmassnahmen im Sinne von Artikel 29c
PKG 11) profitieren, liegt neu bei 62 statt wie bisher bei 65 Jahren.
5 Ab dem Folgemonat des Monats, in dem die Beamtinnen und Beamten mit
Polizeibefugnissen das Höchstalter für die Pensionierung nach den Absätzen
1-4 erreichen, wird das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet.

## Art. 4 {#art_4}

Freiwillige Pensionierung und Teilpensionierung
1 Die Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen haben das Recht, zwischen 58 Jahren und dem nach Artikel 3 Abs. 1-4 für sie geltenden Höchstalter für die Pensionierung freiwillig in den Ruhestand zu treten.
2 Bei der freiwilligen Pensionierung zwischen 58 und 60 Jahren ist keine
Teilpensionierung möglich.
3 Für die freiwillige Pensionierung zwischen 60 und 62 Jahren ist Artikel 37
des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) 12)
massgebend.
9) SGF 122.73.1
10) SGF 122.73.1
11) SGF 122.73.1
12) SGF 122.70.11
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
3 Altersleistungen für die Beamtinnen und Beamten mit

## Art. 5 Polizeibefugnissen nach Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 {#art_5}

Beteiligung des Arbeitgebers Staat am Einkauf der versicherungstechnischen Kürzung – Grundsätze
1 Die Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen erhalten einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers Staat, um die versicherungstechnische Kürzung des Umwandlungssatzes gemäss den technischen Anhängen des RPP
zwischen dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren nach StPG 13) und
dem Höchstalter für die Pensionierung von 62 Jahren zu kompensieren.
2 Die finanzielle Beteiligung besteht in:
a) einer Beteiligung zu 85 % am notwendigen Kapital zur Kompensation
der Senkung des Umwandlungssatzes zwischen 65 Jahren und dem
Höchstalter für die Pensionierung von 62 Jahren;
b) einem Zusatzkapital im Umfang von 10 % der maximalen einfachen
AHV-Rente zwischen 62 und 65 Jahren.
3 Bei freiwilliger Pensionierung vor Erreichen des 60. Altersjahres entfällt die
finanzielle Beteiligung des Staates automatisch und ohne Kompensation.
4 Bei einem Unterbruch der Tätigkeit von weniger als 10 Jahren mit anschliessender Wiederanstellung als Beamtin oder Beamter mit Polizeibefugnissen bleibt die finanzielle Beteiligung garantiert.
5 Für Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen mit weniger als dreizehn Dienstjahren bei Erreichen des Höchstalters für die Pensionierung wird
die finanzielle Beteiligung progressiv und proportional berechnet (1/13 pro
Jahr).
6 Die finanzielle Beteiligung des Arbeitsgebers Staat wird der PKSPF zum
Zeitpunkt der Pensionierung der Beamtin oder des Beamten mit Polizeibefugnissen von der Anstellungsbehörde überwiesen, welche die entsprechenden Ausgaben in ihren ordentlichen Voranschlag einstellt.

## Art. 6 {#art_6}

Beteiligung des Arbeitgebers Staat am Einkauf des Umwandlungssatzes – Modalitäten
1 Das zur Kompensation der Umwandlungssatzkürzung erforderliche Gesamtkapital wird von der Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) nach
der folgenden Formel berechnet:
- Kapital = Altersguthaben x (Umwandlungssatz 65 Jahre – Umwandlungssatz des Höchstalters) / (Umwandlungssatz des Höchstalters)
13) SGF 122.70.1
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
2 Im Altersguthaben nicht eingerechnet sind insbesondere die Einkäufe, Vorbezüge und Rückzahlungen für die Wohneigentumsförderung oder nach einer
Scheidung, die während der ganzen Dauer des PKSPF-Anschlusses getätigt
wurden.
3 Die Freizügigkeitsleistungen aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die vor
der Anstellung beim Staat datieren, werden von der PKSPF unverändert
übernommen.
4 Bei einer Wiederanstellung nach Artikel 5 Abs. 4 entspricht das berücksichtigte neue Altersguthaben dem Freizügigkeitskapital bei der Wiederanstellung.
5 Der berücksichtigte Umwandlungssatz ist der zum Zeitpunkt der Pensionierung gemäss den technischen Anhängen des RPP geltende.

## Art. 7 {#art_7}

Zusatzkapital im Umfang von 10 % der maximalen einfachen
AHV-Rente
1 Das Zusatzkapital entspricht 10 % der maximalen einfachen AHV-Rente
zwischen 62 und 65 Jahren und wird von der Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) nach der folgenden Formel berechnet:
- Kapital = (maximale einfache AHV-Rente / 100 x 10) x 36 Monate x
durchschnittlicher Beschäftigungsgrad.
2 Das Kapital wird im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad
der letzten sieben Tätigkeitsjahre der Beamtin oder des Beamten im Staatsdienst berechnet. Fällt die Berechnung bei Berücksichtigung der letzten 13
Jahre für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter vorteilhafter aus, werden jedoch diese berücksichtigt.
3 Massgebend für die Berechnung ist die zum Zeitpunkt der Pensionierung
der Beamtin oder des Beamten mit Polizeibefugnissen geltende maximale
einfache AHV-Rente.

## Art. 8 {#art_8}

Beteiligung der Beamtin oder des Beamten mit Polizeibefugnissen am Einkauf des Umwandlungssatzes
1 Die Beamtin oder der Beamte mit Polizeibefugnissen kann, während sie
oder er der PKSPF angeschlossen ist, den Teil der versicherungstechnischen
Umwandlungssatzkürzung, der nicht vom Arbeitgeber finanziert wird, in Anwendung der technischen Anhänge des RPP über Einkäufe kompensieren.
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83

## Art. 9 {#art_9}

Rückerstattung des AHV-Vorschusses zwischen dem Höchstalter
für die Pensionierung von 62 Jahren und dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren
1 Die Rückerstattung des von der PKSPF in Anwendung von Artikel 45 RPP
gewährten AHV-Vorschusses wird vom Staat bis zum Betrag von 90 % der
maximalen AHV-Rente finanziert.

## Art. 10 {#art_10}

Rückerstattung des AHV-Vorschusses bei freiwilliger Pensionierung zwischen 58 Jahren und dem Höchstalter für die Pensionierung von 62 Jahren
1 Bei freiwilliger Pensionierung zwischen 58 und dem Höchstalter für die
Pensionierung von 62 Jahren beteiligt sich der Staat an der Finanzierung der
Rückerstattung des von der PKSPF in Anwendung von Artikel 45 RPP
gewährten AHV-Vorschusses. Die Bedingungen dieser Beteiligung werden
in Artikel 37 Abs. 2 und 3 StPR 14)geregelt.
2 Die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses beläuft sich
auf 90 % der maximalen AHV-Rente. Dieser Betrag wird proportional zur
Zahl der Monate gekürzt, die der Person beim Eintritt in den freiwilligen Ruhestand bis zum Alter von 60 Jahren fehlen.
4 Altersleistungen für die Beamtinnen und Beamten mit

## Art. 11 Polizeibefugnissen nach Art. 3 Abs. 3 {#art_11}

Rückerstattung des AHV-Vorschusses zwischen dem Höchstalter
für die Pensionierung von 60 Jahren und dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren
1 Die Rückerstattung des von der PKSPF in Anwendung von Artikel 45 RPP
gewährten AHV-Vorschusses wird vom Staat bis zum Betrag von 100 % der
maximalen AHV-Rente finanziert.

## Art. 12 {#art_12}

Rückerstattung des AHV-Vorschusses bei freiwilliger Pensionierung zwischen 58 und 60 Jahren
1 Bei freiwilliger Pensionierung zwischen 58 und dem Höchstalter für die
Pensionierung von 60 Jahren beteiligt sich der Staat an der Finanzierung der
Rückerstattung des von der PKSPF in Anwendung von Artikel 45 RPP
gewährten AHV-Vorschusses. Die Bedingungen dieser Beteiligung werden
in Artikel 37 Abs. 2 und 3 StPR 15) geregelt.
14) SGF 122.70.11
15) SGF 122.70.11
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
2 Die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses beläuft sich
auf 90 % der maximalen AHV-Rente. Dieser Betrag wird proportional zur
Zahl der Monate gekürzt, die der Person beim Eintritt in den freiwilligen Ruhestand bis zum Alter von 60 Jahren fehlen.
Pensionierung der Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen – V 122.70.83
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_164
09.10.2023 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 01.01.2024 2023_081
31.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 31.10.2023 2023_090
31.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b1) eingefügt 31.10.2023 2023_090
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2022 2021_164
Art. 1 Abs. 1, b) geändert 31.10.2023 31.10.2023 2023_090
Art. 1 Abs. 1, b1) eingefügt 31.10.2023 31.10.2023 2023_090
Art. 1 Abs. 1, d) geändert 09.10.2023 01.01.2024 2023_081
