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title: "Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen"
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provisions: 13
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# Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen der Bewilligung von Privatschulen
und privatem Einzelunterricht im Kanton, insbesondere betreffend Gleichwertigkeit und Aufsicht.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den
Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren.
2. Grundsätze der privaten Beschulung

## Art. 3 {#art_3}

Gleichwertigkeit
1 Bildung gilt gegenüber den öffentlichen Schulen als gleichwertig, wenn der
angebotene Unterricht geeignet ist:
a. die Bildungsziele zu erreichen;
b. dem Lehrplan zu entsprechen; sowie
c. den Lernenden den Wechsel in die öffentliche Schule oder in anschliessende Bildungsgänge zu ermöglichen.

## Art. 4 {#art_4}

Abweichungen von Organisation und Lehrplan
1 Das Departement kann im Rahmen der Bewilligung Abweichungen zulassen:
a. bei der Organisation, wenn Grösse und Profil der Schule dies erfordern;
b. vom Lehrplan, um damit Schwerpunkte zu ermöglichen.
1) GS IV B/1/3
SBE 2022 49 1

## Art. 5 IV B/1/6 {#art_5}

Unterrichtsort
1 Der Schulunterricht erfolgt in physischer Form und im Kanton.
2 Das Departement kann Ausnahmen zulassen.

## Art. 6 {#art_6}

Trägerschaft und Organisation von Privatschulen
1 Die Trägerschaft stellt sicher, dass die Verantwortlichkeit gegenüber den
Erziehungsberechtigten und weiteren Dritten sowie der Bewilligungsinstanz
geklärt ist.
2 Struktur und Organisation der Schule sind klar und eindeutig. Sie
gewährleisten einen verlässlichen und geregelten Schulbetrieb.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie
solche, meldet sie dies der Schule der Wohngemeinde.

## Art. 8 {#art_8}

Logopädie und Psychomotorik
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können an ihrem Wohnort Logopädie und Psychomotorik
einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen besuchen.
2 Die Hauptschulleitung entscheidet über Art und Umfang dieser Leistungen. *
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule oder im Rahmen der Sonderschulung im Unterricht zur Verfügung gestellten Leistungen.
3. Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Antragsberechtigung
1 Zur Beantragung einer Bewilligung sind berechtigt:
a. die Erziehungsberechtigten für den privaten Einzelunterricht;
b. die Trägerschaft der Privatschulen.

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller reichen das Gesuch mit allen erforderlichen Angaben in der Regel bis Ende Februar ein.
2 Alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller machen im Unterrichtskonzept
Angaben über:
a. den Unterricht;
b. die eingesetzten Lehrpersonen;
c. die unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
IV B/1/6
3 Für Privatschulen ist zusätzlich ein Betriebskonzept nötig mit Angaben zu:
a. Trägerschaft;
b. Organisation;
c. Kosten und Ertrag.
4 Das Departement kann zusätzliche Angaben einfordern.

## Art. 11 {#art_11}

Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Eine Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht alle Voraussetzungen
vollständig erfüllt sind.
2 Fallen die Voraussetzungen für eine Bewilligung weg, so wird diese entzogen.
3 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2).

## Art. 12 {#art_12}

Anpassung der Bewilligung
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber melden dem Departement vorgängig Änderungen im Unterrichts- oder Betriebskonzept sowie
Wechsel im Lehrköper.
2 Erhebliche Änderungen bedingen eine Neubeurteilung der Bewilligung.
3 Das Departement eröffnet das Verfahren zur Neubeurteilung, falls dies nötig erscheint.
4. Aufsicht

## Art. 13 {#art_13}

Berichterstattung und Aufsicht
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erstatten dem Departement jährlich per Ende Juli Bericht über das Schuljahr und das Erreichen der Lernziele der Schülerinnen und Schüler.
2 Bei privatem Einzelunterricht genügt ein jährlicher Lernbericht.
3 Das Departement kann:
a. weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen;
b. Schulbesuche durchführen; und
c. sich zu bestimmten Aspekten vertieft Bericht erstatten lassen.
2) GS III G/1
IV B/1/6
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.03.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2026 13
IV B/1/6
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 Abs. 2 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 13
