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# Link auf PDF Personalreglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde Köniz und den öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.

## Art. 2 {#art_2}

Arbeitsverhältnis 1 Die Mitarbeitenden befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis.
2 Soweit dieses Reglement, die gestützt darauf erlassene Verordnung des Gemeinderats oder andere Vorschriften der Gemeinde
eine Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen
der kantonalen Personalgesetzgebung.
3 Vorbehalten bleiben besondere gemeindeeigene oder übergeordnete Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis bestimmter
Personengruppen, beispielsweise von Lehrkräften.

## Art. 3 {#art_3}

Privatrechtlich
angestellte
Mitarbeitende
1 Der Gemeinderat bezeichnet durch Verordnung die Mitarbeitenden, die durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach den
Artikeln 319 ff. des Obligationenrechts1 angestellt werden. Privatrechtlich angestellt werden insbesondere Mitarbeitende, die
nur in geringem Umfang für die Gemeinde tätig sind.
2 Lernende werden durch privatrechtlichen Lehrvertrag nach den
Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts angestellt.
3 Die Arbeitsverhältnisse unterstehen den Bestimmungen des
Vertrags und des Obligationenrechts.
1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.
4 Der Gemeinderat kann ferner durch Verordnung oder Beschluss
a) die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen regeln;
b) Inhalte festlegen, die in die privatrechtlichen Arbeitsverträge aufzunehmen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der
Personalpolitik
1 Der Gemeinderat erlässt Grundsätze über die Personalpolitik der
Gemeinde. Diese stellen verbindliche Leitlinien für alle Massnahmen im Personalbereich dar.
2 Die Personalpolitik der Gemeinde verfolgt folgende Stossrichtungen:
a) fachlich kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu
erhalten, die sich mit den zu erfüllenden Aufgaben der
Verwaltung identifizieren, verantwortungsvoll und wirtschaftlich handeln, kundenorientiert, entwicklungs- und
lernbereit sind und über Teamgeist und Leistungsbereitschaft verfügen;
b) Mitarbeitende jeden Alters entsprechend ihren Aufgaben,
Eignungen und Fähigkeiten zu fördern und entwickeln;
c) mit zeitgemässen Anstellungsbedingungen und einer
dialogorientierten Führungskultur die Voraussetzungen
für eine zielorientierte und wertschätzende Zusammenarbeit zu schaffen;
d) die Chancengleichheit der Mitarbeitenden zu leben;
e) die Arbeitssicherheit sowie den Schutz der Gesundheit
und der Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu gewährleisten;
f) moderne und familienfreundliche Arbeitsformen wie Teilzeitarbeit und Stellenteilung anzubieten;
g) die Berufsbildung durch das Angebot von attraktiven
Ausbildungsplätzen zu fördern und zu pflegen;
h) nach Möglichkeit Personen mit körperlichen und psychischen Einschränkungen zu beschäftigen;
i) eine ausgewogene Durchmischung des Personals namentlich mit Blick auf Alter, Geschlecht, Ausbildung und
Migrationshintergrund zu fördern;
k) umweltbewusstes Verhalten der Mitarbeitenden zu
fördern;
l) die Wohnsitznahme in der Gemeinde zu fördern.

## Art. 5 {#art_5}

Umsetzung Der Gemeinderat schafft Instrumente zur
a) Führung und Entwicklung des Personals;2
b) Überwachung und Steuerung der Kosten.

## Art. 6 {#art_6}

Betriebliche
Mitwirkung
1 Die betriebliche Mitwirkung wird durch die Personalverbände
ausgeübt.3
2 Die zuständigen Instanzen erteilen den Personalverbänden die
zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Informationen.
3 Die Personalverbände haben das Recht, vor dem Erlass von
Personal-, Organisations- und Betriebsvorschriften informiert zu
werden, dazu Stellung zu nehmen und Vorschläge einzubringen.
Sie können in die Erarbeitung der Vorschriften einbezogen
werden.
4 Eingaben im Rahmen der Mitwirkung sind zu prüfen und zu beantworten.
5 Den Mitwirkenden darf wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitwirkungsrechte oder wegen ihrer Zugehörigkeit
zu Verbänden kein Nachteil erwachsen.

## Art. 7 II. Ausgaben für das Personal und Stellenplan {#art_7}

Ausgaben für
das Personal Das Parlament bewilligt die Ausgaben für das Personal im Rahmen des Budgets.

## Art. 8 {#art_8}

Stellenplan Der Gemeinderat ist zuständig für die Schaffung, Änderung und
Aufhebung von Stellen. Er führt einen Stellenplan.
2 Fassung vom 16. Juni 2025
3 Fassung vom 16. Juni 2025
4 Fassung vom 2. November 2016
III. Begründung, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1. Begründung des Arbeitsverhältnisses

## Art. 9 {#art_9}

Ausschreibung 1 Freie Stellen sind öffentlich und verwaltungsintern auszuschreiben.
2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

## Art. 10 {#art_10}

Vertrag 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags begründet.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Anstellungsbehörden.

## Art. 11 {#art_11}

Dauer 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
2 Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis befristet werden.
3 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Dauer von längstens fünf Jahren begründet werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über
fünf Jahre dauern, gelten als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

## Art. 12 {#art_12}

Freie Stelle 1 Die unbefristete Anstellung setzt voraus, dass eine entsprechende freie, unbefristete Stelle vorhanden ist.
2 Die befristete Anstellung setzt voraus, dass für mindestens die
Dauer der Anstellung eine entsprechende freie Stelle vorhanden
ist.
3 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise befristet doppelt besetzt werden. Der Gemeinderat regelt
die Voraussetzungen durch Verordnung.

## Art. 13 {#art_13}

Weitere
Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Anstellung setzt fachliche und persönliche Eignung voraus.
2 …5
5 Aufgehoben am 16. Juni 2025
3 Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses dürfen keine Unvereinbarkeitsgründe nach dem Gemeindegesetz6 und der Gemeindeordnung vorliegen.
Art. 13a7
Auszug aus dem
Strafregister und
Betreibungsregis
ter
1 Die Gemeinde kann von Stellenbewerbenden sowie von Mitarbeitenden verlangen, dass sie einen aktuellen Auszug aus
dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen,
sofern dies zur Wahrung der Interessen der Gemeinde erforderlich ist. Erforderlich ist dies namentlich bei Funktionen, die einen
regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen
besonders schutzwürdigen Personen umfassen sowie bei
Funktionen mit hohen Anforderungen an die Integrität und
Vertrauenswürdigkeit.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen und regelt die
Einzelheiten.

## Art. 14 {#art_14}

Probezeit 1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten
Arbeitsverhältnissen gelten die ersten vier Monate als Probezeit.
Diese kann ausnahmsweise um drei Monate verlängert werden.
Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen der Abweichungen
durch Verordnung.
2 Bei Arbeitsverhältnissen, die auf vier Monate bis ein Jahr
befristet sind, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Bei
Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als vier Monate befristet
sind, ist keine Probezeit vorgesehen.
3 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen
die Übernahme einer neuen Funktion eine neue Probezeit
auslöst.
4 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit
einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
2. Änderung des Arbeitsverhältnisses

## Art. 15 {#art_15}

Automatische
Anpassung Das Arbeitsverhältnis passt sich in jedem Zeitpunkt den aktuellen
Reglementen, Verordnungen und Weisungen an.
6 Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11
7 Eingefügt am 16. Juni 2025
8 Fassung vom 16. Juni 2025

## Art. 16 {#art_16}

Einvernehmliche
Änderung Die Gemeinde und die Mitarbeitenden können Änderungen des
Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Solche Änderungen bedürfen
der Schriftform.

## Art. 17 {#art_17}

Einseitige
Änderung
1 Die nach Artikel 23 zuständige Behörde kann ohne Kündigung
des Arbeitsvertrags die Zuweisung einer anderen Funktion,
anderer Hauptaufgaben oder eines anderen Arbeitspensums
verfügen,
a) wenn betriebliche Gründe dies erfordern,
b) wenn die betreffende Person die bisherigen Aufgaben aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann oder
c) wenn es das Verhalten oder die Leistung der betreffenden
Person erforderlich machen.
2 Die nach Absatz 1 verfügten Massnahmen müssen für die
betroffenen Mitarbeitenden zumutbar sein.
3 Verfügt die Gemeinde eine Massnahme nach Absatz 1, so sind
mindestens gleichlange Fristen wie für eine Kündigung einzuhalten. Ausnahmsweise kann diese Frist angemessen verkürzt
werden.

## Art. 18 {#art_18}

Folgen der
einseitigen
Änderung
1 Wird das Arbeitsverhältnis von der Gemeinde einseitig geändert, wird der Lohn an die neue Funktionseinreihung oder den
neuen Beschäftigungsgrad angepasst.
2 Bewirkt die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses eine
Erhöhung des Lohns der betreffenden Mitarbeitenden, so wird
der Lohn auf den Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion
oder des neuen Beschäftigungsgrads angepasst.
3 Bewirkt die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses eine
Senkung des Lohns der betreffenden Mitarbeitenden, so wird
der Lohn frühestens nach Ablauf der für Kündigungen vorgesehenen Frist angepasst.
4 Eine laufende Lohnfortzahlung gemäss Artikel 57 ff. bleibt von
einer einseitigen Änderung unberührt.
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

## Art. 19 {#art_19}

Ende ohne
Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) am Ende des Monats, in dem die Mitarbeitenden das
65. Altersjahr vollenden;9
b) im Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft der Feststellung der
Invalidität durch die Invalidenversicherung eintritt, und
zwar im Umfang des Invaliditätsgrades;10
c) beim Tod von Mitarbeitenden;
d) bei befristeten Arbeitsverhältnissen bei Ablauf der Vertragsdauer.
2 Mitarbeitende, die das Rentenalter erreicht haben, können
privatrechtlich weiter angestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf
eine Weiteranstellung besteht nicht.

## Art. 20 {#art_20}

Beendigung im
gegenseitigen
Einvernehmen
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen auf
einen beliebigen Zeitpunkt beendigt werden.
2 Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung sind11
a) der Gemeinderat, wenn finanzielle Leistungen oder
Beiträge an die berufliche Neuorientierung ausgerichtet
werden;
b) andernfalls die betroffenen Direktionsvorstehenden.

## Art. 21 {#art_21}

Kündigungsfristen
1 Das unbefristete und das auf mehr als ein Jahr befristete
Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden können mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende
gekündigt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Kündigungsfrist vier
Monate bei Abteilungsleitenden, Leitenden der den Direktionen
direkt unterstellten Organisationseinheiten und Leitenden der
unabhängigen Fachstellen.
9 Fassung vom 16. März 2015
10 Fassung vom 16. März 2015
11 Fassung vom 16. Juni 2025
12 Fassung vom 16. Juni 2025
3 Arbeitsverhältnisse, die auf vier Monate bis ein Jahr befristet
sind, können mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein
Monatsende gekündigt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung
durch die
Mitarbeitenden
1 Die Kündigung ist schriftlich an die Personalabteilung zu richten.
2 Die Anstellungsbehörde kann dem Wunsch um Austritt auf
einen früheren Zeitpunkt entsprechen, wenn es die betrieblichen
Verhältnisse erlauben.

## Art. 23 {#art_23}

Kündigung durch
die Gemeinde
1 Die Gemeinde kann aus sachlichen Gründen die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses verfügen.
2 Während der Probezeit verfügt die Anstellungsbehörde die
Kündigung. Sie zieht die Personalabteilung und die Fachstelle
Recht bei.
3 Nach der Probezeit verfügt der Gemeinderat die Kündigung.

## Art. 24 {#art_24}

Unterstützende
Massnahmen
1 Hebt der Gemeinderat Stellen auf, so bietet die Gemeinde den
betroffenen Mitarbeitenden nach Möglichkeit eine zumutbare
Stelle an. Wenn sie ihnen keine andere zumutbare Stelle
anbieten kann, finanziert die Gemeinde Massnahmen zur
Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung.13
2 Der Gemeinderat legt einen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der betroffenen Personen abgestuften
Rahmen für die Leistungen nach Absatz 1 fest und bestimmt
Kriterien für ihre Festsetzung im Einzelfall.
3 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise auch bei Kündigungen
infolge von unverschuldet ungenügenden Leistungen ein Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 beschliessen; Ansprüche der
Mitarbeitenden bestehen in solchen Fällen nicht.

## Art. 25 {#art_25}

Austrittsleistung 1 Hebt der Gemeinderat Stellen auf, so haben die Mitarbeitenden
zusätzlich zu den allfälligen unterstützenden Massnahmen Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern sie im Zeitpunkt der
Kündigung das 50. Altersjahr vollendet und nicht ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ausgeschlagen haben.
13 Fassung vom 16. Juni 2025
2 Der Gemeinderat setzt die Austrittsleistung nach der Dauer des
Arbeitsverhältnisses und dem Alter der betroffenen Personen
abgestuft fest.
3 Der Gemeinderat regelt die Kürzung und die Einstellung der
Austrittsleistung infolge Antritts einer neuen Stelle.

## Art. 26 {#art_26}

Fristlose
Kündigung
1 Die Mitarbeitenden und die Gemeinde können das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
kündigenden Seite die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und
die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar
sind.
3 Geht die fristlose Kündigung von der Gemeinde aus, so erlässt
die nach Artikel 23 zuständige Behörde die Verfügung. Sie zieht
die Personalabteilung und die Fachstelle Recht bei.

## Art. 27 {#art_27}

Kündigung
zur Unzeit
1 Ab Beginn des vierten Monats der Probezeit darf die Gemeinde
das Arbeitsverhältnis während 30 Tagen nicht kündigen, wenn
die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung
verhindert sind.
2 Nach Ablauf der Probezeit darf die Gemeinde das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,
a) während die Mitarbeitenden schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst
oder Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen davor und
danach, wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert;
b) während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden
durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an
der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten
Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis
und mit fünften Anstellungsjahr während 90 Tagen und
ab dem sechsten Anstellungsjahr während 180 Tagen seit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit;
c) während die Mitarbeitenden mit Zustimmung der Gemeinde an einer von der zuständigen Bundesbehörde
angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen;
d) für Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft und
während des Mutterschaftsurlaubs;
e) während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens gemäss der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Frau und Mann sowie sechs Monate darüber
hinaus14;
f) während eines bewilligten unbezahlten Urlaubs oder
Elternschaftsurlaubs;
g) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel
79a Personalverordnung besteht, längstens aber während
sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu
laufen beginnt.15
3 Absatz 2 gilt auch während einer neuen Probezeit wegen Übernahme einer neuen Funktion (Art. 14 Abs. 3).
4 Kündigungen, die während einer Sperrfrist erklärt werden, sind
nichtig.
5 Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt worden sind, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der
Sperrfrist unterbrochen und nach dem Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht
mit einem Monatsende zusammen, so verlängert sich das
Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende.
6 Die Sperrfristen gemäss Absatz 1 und 2 gelten nicht bei fristloser Kündigung.
7 Kündigt die Gemeinde das Arbeitsverhältnis und besteht vor
Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bezahlten
Elternschaftsurlaub (Art. 84 PV), so wird die Kündigungsfrist um

## Art. 28 die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.16 {#art_28}

Folgen
unrechtmässiger
Kündigung
1 Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Gemeinde
über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig gutgeheissen, ohne dass die Angelegenheit an die Gemeinde
zurückgewiesen wird, so endet das Arbeitsverhältnis, und die
betroffenen Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Das Arbeitsverhältnis endet auf den Zeitpunkt, der in der
Kündigung verfügt wurde oder der sich aus dem rechtskräftigen
Beschwerdeentscheid ergibt.
3 Die Entschädigung wird vom Gemeinderat unter Würdigung
aller Umstände mittels Verfügung festgelegt.
14 Siehe das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau
und Mann (EG GlG, BSG 152.072).
15 Eingefügt am 16. Juni 2025
16 Eingefügt am 16. Juni 2025
4 Sie beträgt mindestens einen und höchstens zwölf Monatslöhne. Bei einer ordentlichen Kündigung ohne sachlichen Grund
oder einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund beträgt
sie mindestens sechs Monatslöhne.
5 Ein Monatslohn gemäss Absatz 4 entspricht einem Zwölftel des
letzten Jahres-Bruttolohnes ohne Zulagen.
6 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit von Kündigungen gemäss
Artikel 27 Absatz 4.

## Art. 29 {#art_29}

Kündigung vor
Erreichen der
Altersgrenze
1 Die vorsorgerechtlichen Folgen einer Kündigung vor Erreichen
der Altersgrenze gemäss Artikel 19 sind im übergeordneten
Recht und in den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung geregelt.
2 Mitarbeitende, die um eine Frühpensionierungsrente gemäss
Artikel 69 ersuchen, haben jenes Gesuch gleichzeitig mit der
Kündigung unter Wahrung einer Frist von mindestens
sechs Monaten vor dem gewünschten Zeitpunkt bei der Personalabteilung einzureichen. Wird das Gesuch um die Frühpensionierungsrente abgewiesen, so können die Mitarbeitenden ihre
Kündigung binnen Monatsfrist zurücknehmen.

## Art. 30 {#art_30}

Teilpensionierung
1 Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads, die ab dem Erreichen
des 58. Altersjahres erfolgt und bei welcher Altersleistungen der
Pensionskasse beansprucht werden, gilt als Teilpensionierung.17
2 Mitarbeitende haben ihr Gesuch um Teilpensionierung
mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bei der
betroffenen Abteilungsleitung einzureichen. Die den
Direktionsvorstehenden direkt unterstellten Mitarbeitenden
reichen das Gesuch den Direktionsvorstehenden ein.18
3 …19
4 Die vorsorgerechtlichen Folgen einer Teilpensionierung sind im
übergeordneten Recht und in den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung geregelt.
5 Mitarbeitende, die um eine Frühpensionierungsrente gemäss
Artikel 69 ersuchen, haben jenes Gesuch gleichzeitig mit dem
Gesuch um Teilpensionierung einzureichen. Lehnt der
Gemeinderat ein Gesuch um eine Frühpensionierungsrente ab,
so eröffnet er diese Verfügung vorgängig und gibt den
17 Fassung vom 16. März 2015
18 Fassung vom 16. Juni 2025
19 Aufgehoben am 16. März 2015
Mitarbeitenden die Gelegenheit, das Gesuch um
Teilpensionierung binnen Monatsfrist zurückzuziehen.
Mitarbeitende, die trotz Ablehnung einer
Frühpensionierungsrente die Teilpensionierung beantragen
möchten, verfahren anschliessend gemäss Absatz 1.20

## Art. 31 IV. Allgemeine Rechte und Pflichten {#art_31}

Grundsätze 1 Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und haben ihre Arbeitszeit für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben zu verwenden.
2 Sie haben ihre Aufgaben rechtmässig, sorgfältig und wirtschaftlich zu erfüllen und die Interessen der Gemeinde Köniz zu wahren.
3 Sie unterstehen im Rahmen der Rechtsordnung dem Weisungsrecht der Vorgesetzten.

## Art. 32 {#art_32}

Information Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für
die Arbeit wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend.

## Art. 33 {#art_33}

Schutz von
Persönlichkeit
und Gesundheit
1 Die Gemeinde ergreift geeignete Massnahmen, um die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen und unzulässige Eingriffe zu verhindern.
2 Die Gemeinde ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung
eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Mitarbeitenden bei der Arbeit.

## Art. 34 {#art_34}

Niederlassungsfreiheit
1 Für die Mitarbeitenden gilt die Niederlassungsfreiheit.
2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass für
bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden angeordnet werden
kann, dass sie in einem umschriebenen Gebiet Wohnsitz
nehmen.21
20 Fassung vom 16. Juni 2025
21 Fassung vom 16. Juni 2025

## Art. 35 {#art_35}

Beeinträchtigende Substanzen
1 Der Gemeinderat regelt den Umgang mit beeinträchtigenden
Substanzen wie Alkohol und Betäubungsmitteln in der Verordnung.
2 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Mitarbeitende, die wegen
dem Konsum von beeinträchtigenden Substanzen nicht über die
für ihre Aufgaben erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügen, dienstunfähig sind. Er kann die
Folgen der Dienstunfähigkeit insbesondere auf die Arbeitszeit
regeln.
3 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an die Sicherheit, die Anzeichen
von Dienstunfähigkeit aufweisen, einer Untersuchung unterzogen werden können, namentlich einer Atem- oder Blutalkoholprobe oder einem entsprechenden Nachweisverfahren für andere Substanzen, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
4 Der Gemeinderat sieht unterstützende Massnahmen für Mitarbeitende mit Suchtproblemen vor.

## Art. 36 {#art_36}

Geschenke 1 Die Mitarbeitenden dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit
keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere
fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.
2 Geringfügige Geschenke und Vorteile dürfen die Mitarbeitenden
annehmen. Wo die Art der Arbeit es erfordert, kann der Gemeinderat die Annahme auch solcher Leistungen verbieten.

## Art. 37 {#art_37}

Arbeitskleider,
Arbeitssicherheit
1 Die Mitarbeitenden können zum Tragen von Uniformen, Arbeits-
und Schutzkleidern sowie zur Benützung einer persönlichen
Schutzausrüstung verpflichtet werden.
2 Sie haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen,
die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorschriftsmässig zu benützen.

## Art. 38 {#art_38}

Andere
Aufgaben,
Stellvertretung
1 Den Mitarbeitenden können Arbeiten übertragen werden, die
nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, soweit dies
zumutbar ist. Sie sind auch verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Stellvertretungen zu übernehmen.
2 Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen und die Höhe von
allfälligen Zulagen.

## Art. 39 {#art_39}

Personaldaten Mitarbeitende haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.

## Art. 40 {#art_40}

Arbeitszeugnis 1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Leistung und Verhalten ausspricht.22
2 Auf Wunsch erhalten die Mitarbeitenden eine Arbeitsbestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.
3 Das Zeugnis und die Arbeitsbestätigung werden von den
Vorgesetzten und von der zuständigen Person innerhalb der

## Art. 41 Personalabteilung unterzeichnet.23 {#art_41}

Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die Angelegenheiten
zu schweigen, die ihnen in Zusammenhang mit der Arbeit zur
Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2 Über diese Angelegenheiten dürfen sie in Verwaltungsverfahren, in Beschwerdeverfahren und in gerichtlichen Verfahren nur
aussagen, wenn sie von den Direktionsvorstehenden ermächtigt
worden sind. Die Direktionsvorstehenden ziehen die Fachstelle
Recht bei.
3 Mitteilungsrechte und -pflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
22 Fassung vom 16. Juni 2025
23 Eingefügt am 16. Juni 2025
Art. 41a24
Meldung von
Missständen
1 Der Gemeinderat schafft eine unabhängige Anlaufstelle zur
Prüfung von Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände
wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder anderer
Unregelmässigkeiten, welche die Mitarbeitenden im Rahmen
ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellt haben.
2 Mitarbeitende sind berechtigt, der Anlaufstelle Missstände zu
melden.
3 In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung
des Amtsgeheimnisses gemäss Personalrecht der Gemeinde
und keine Verletzung der Treueplicht dar.
4 Wer in guten Treuen eine Meldung bei der Anlaufstelle erstattet,
darf deswegen nicht im Arbeitsverhältnis benachteiligt werden.
5 Die Anlaufstelle hat gegenüber der Gemeindeverwaltung und
den Gemeindeorganen das Recht auf Akteneinsicht und
Auskunftserteilung.

## Art. 42 {#art_42}

Ausstandspflicht Für die Ausstandspflicht gelten die Gemeindeordnung und das
kantonale Recht.

## Art. 43 V. Mitarbeitendengespräch25 {#art_43}

Mitarbeitendengespräch
1 Die Vorgesetzten führen mindestens jährlich ein Mitarbeitendengespräch durch.
2 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten.
3 Die Ergebnisse des Gespräches bilden eine
Entscheidungsgrundlage für mögliche weiterführende
Entwicklungen und Massnahmen.
24 Eingefügt am 16. Juni 2025
25 Gliederungstitel Fassung vom 16. Juni 2025
26 Artikel 43 samt Marginalie Fassung vom 16. Juni 2025

## Art. 44 VI. Personalentwicklung {#art_44}

Personalentwicklung
1 Die Gemeinde unterstützt im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten die Entwicklung der Mitarbeitenden in allen
Berufslebensphasen.27
2 ...28
3 Der Gemeinderat regelt die mit der Personalentwicklung
verbundenen Massnahmen durch Verordnung.

## Art. 45 VII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen {#art_45}

Öffentliche
Ämter
und Nebenbeschäftigungen
1 Mitarbeitende dürfen öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen nur ausüben, wenn dadurch ihre Arbeitsleistung nicht
beeinträchtigt wird und es mit den Interessen der Gemeinde
vereinbar ist.
2 Der Gemeinderat regelt die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit, das Gewähren von bezahltem und unbezahltem Urlaub sowie die Ablieferungspflicht bei Entschädigungen durch Verordnung.

## Art. 46 VIII. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage {#art_46}

Arbeitszeit 1 Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt bei einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 41 Stunden pro Woche.29
2 Die Mitarbeitenden können ausnahmsweise und in zumutbarem
Ausmass dazu verpflichtet werden, über ihre Sollzeit oder ihre
übliche Anwesenheit hinaus Arbeit zu leisten.
3 Es gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er gewährleistet die
Funktionsfähigkeit der Verwaltung und den Schutz der
Mitarbeitenden, beispielsweise durch die Festlegung von
Höchstarbeitszeiten und geeigneten Regelungen betreffend die
zulässige Bandbreite und die Kompensation des Zeitsaldos.30
27 Fassung vom 16. Juni 2025
28 Aufgehoben am 16. Juni 2025
29 Fassung vom 16. Juni 2025
30 Fassung vom 16. Juni 2025
5 Die Abteilungsleitenden, die Leitenden der den Direktionen
direkt unterstellten Organisationseinheiten und die Leitenden
der unabhängigen Fachstellen können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen ein Vertrauensarbeitszeitmodell vereinbaren. Der Gemeinderat kann diese
Regel auf weitere Mitarbeitende des Kaders ausdehnen. Er

## Art. 47 regelt die Einzelheiten durch Verordnung.31 {#art_47}

Ferien 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens fünf
Wochen bezahlte Ferien pro Jahr.
2 Bei längeren Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall oder
gesetzlicher Pflichten wird der jährliche Ferienanspruch gekürzt.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten und den Umfang der
anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.

## Art. 48 {#art_48}

Arbeitsfreie Tage Der Gemeinderat bezeichnet die arbeitsfreien Tage durch Verordnung.

## Art. 49 {#art_49}

Urlaub Der Gemeinderat regelt die Gewährung von bezahltem und
unbezahltem Urlaub durch Verordnung.
IX. Lohn und andere finanzielle Leistungen
1. Lohn

## Art. 50 {#art_50}

Lohnanspruch Die Mitarbeitenden haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohn. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 ff.

## Art. 51 {#art_51}

Lohnklassen
und Lohnstufen
1 Das Lohnsystem besteht aus Lohnklassen, die in Lohnstufen
unterteilt sind.
2 Die Lohnklassen und -stufen werden in der Verordnung geregelt.
31 Fassung vom 16. Juni 2025
Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 51 neu
folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027):
Lohnklassen und
Lohnbänder
1 Grundlage des Lohnsystems bilden Lohnklassen und
Lohnbänder. Das Lohnsystem orientiert sich an
a) Anforderungsgerechtigkeit,
b) Marktgerechtigkeit,
c) Leistungsgerechtigkeit,
d) Erfahrungsgerechtigkeit,
e) Diskriminierungsfreiheit.
2 Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

## Art. 52 {#art_52}

Funktionseinreihung Der Gemeinderat reiht jede Funktion in eine Lohnklasse ein.

## Art. 53 {#art_53}

Anfangslohn 1 Der Lohn bei Stellenantritt richtet sich nach den Berufs- und
Lebenserfahrungen, dem Stand der Aus- und Weiterbildung
sowie den Fähigkeiten der neuen Mitarbeitenden.
2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise beschliessen, dass bei
der Festlegung des Anfangslohns für bestimmte Funktionen die
Arbeitsmarktverhältnisse berücksichtigt werden.

## Art. 54 {#art_54}

Lohnentwicklung 1 Der Gemeinderat legt jährlich den Anteil der Lohnsumme fest,
der für die generelle und individuelle Lohnentwicklung zur
Verfügung steht.
2 Das Gemeindepräsidium hört die Personalverbände vor der Beschlussfassung an.
3 Der Gemeinderat berichtet dem Parlament periodisch über die
Verwendung des Lohnsummenanteils für die generelle und
individuelle Lohnentwicklung.

## Art. 55 {#art_55}

Generelle
Lohnentwicklung
1 Der Gemeinderat kann die Löhne generell anheben, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft. Er berücksichtigt dabei die
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung
und die Finanzlage der Gemeinde. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise bei schwieriger Lage der Gemeinde den generellen
Lohnanstieg in Form einer Arbeitszeitreduktion ausgleichen.
2 Auf einen generellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch.

## Art. 56 {#art_56}

Individuelle
Lohnentwicklung
1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom
Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach
den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Sie wird in Form von Lohnstufenanstiegen oder Rückstufungen
vorgenommen.
3 Auf einen individuellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch.
4 Der Gemeinderat regelt die Rückstufungen aufgrund von ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch Verordnung.
Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 56 neu
folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027):
Individuelle
Lohnentwicklung
1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom
Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach
den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Sie wird vorgenommen, indem der Lohn entweder erhöht oder
ausnahmsweise gesenkt wird.
3 Auf eine Erhöhung des Lohns besteht kein Anspruch.
4 Der Gemeinderat regelt die Senkung des Lohns aufgrund von
ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch
Verordnung.
2. Lohnfortzahlung

## Art. 57 {#art_57}

Lohnfortzahlung
bei Arbeitsverhinderung
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfall haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) von 100 % des Lohns während eines Jahres;
b) von 80 % des Lohns während eines weiteren Jahres.
2 Bei Arbeitsverhinderung wegen eines Berufsunfalls oder wegen
einer Berufskrankheit erhalten die Mitarbeitenden 100 % des
Lohns während längstens zweier Jahre.
3 Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein allfälliger weitergehender Anspruch auf
Kranken- oder Unfalltaggelder einer Versicherung wird dadurch
nicht berührt.
4 Die Anstellungsbehörde kann zur weiteren Abklärung des
Gesundheitszustands bei Arbeitsverhinderung von
Mitarbeitenden eine vertrauensärztliche Untersuchung
anordnen. Sie nimmt vorher Rücksprache mit der
Personalabteilung.32
5 Der Gemeinderat regelt das Weitere durch Verordnung.

## Art. 58 {#art_58}

Kürzung der
Lohnfortzahlung Der Gemeinderat legt durch Verordnung fest, unter welchen
Umständen die Lohnfortzahlung gekürzt werden kann.

## Art. 59 {#art_59}

Berücksichtigung
von Leistungen
Dritter
1 Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis
einer Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung
oder eines haftpflichtigen Dritten nicht der Gemeinde zukommen, wird die nach Artikel 57 für den gleichen Zeitraum weiter
ausgerichtete Lohnfortzahlung im Umfang dieser Leistungen
gekürzt.
2 Werden Leistungen nach Absatz 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird
die Lohnfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt und die zu viel bezahlte Lohnfortzahlung von den betroffenen Mitarbeitenden zurückgefordert. Die Gemeinde kann im Umfang dieses Rückforderungsrecht die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen.
3 Allfällige Genugtuungsansprüche und Integritätsentschädigungen stehen den Mitarbeitenden zu.
4 Solange die Gemeinde die Lohnfortzahlung an die Mitarbeitenden ausrichtet, stehen ihr bis zu dieser Höhe allfällige
Kranken- oder Unfalltaggelder der Versicherungen zu.

## Art. 60 {#art_60}

Versicherungen 1 Der Gemeinderat kann für alle oder einen Teil der Mitarbeitenden eine Krankentaggeld-Versicherung abschliessen. Der
Gemeinderat legt den Kostenanteil der versicherten Mitarbeitenden an den Versicherungsprämien durch Verordnung fest.
2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, zu welchem
Teil die Gemeinde die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung übernimmt.
32 Fassung vom 16. Juni 2025

## Art. 61 {#art_61}

Erfüllung
gesetzlicher
Pflichten
1 Mitarbeitende haben bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung von Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung
(Militär- oder Zivildienst), der Zivilschutz- und Feuerwehrdienste
und dergleichen Anspruch auf 100 % des Lohnes.
2 Endet das Arbeitsverhältnis während einer mehr als
zweimonatigen zusammenhängenden Dienstleistung (Abs. 1)
oder innerhalb eines Jahres nach ihrem Abschluss, so trifft die
Mitarbeitenden eine Rückerstattungspflicht. Zurückzuerstatten
ist der Teil der Lohnfortzahlung, der die
Erwerbsersatzentschädigung übersteigt. Für die ersten zwei
Monate besteht die Rückerstattungspflicht nicht.33
3 Mit jedem bei der Gemeinde erfüllten Anstellungsmonat nach
Abschluss der Dienstleistung verringert sich die
Rückerstattungspflicht um den zwölften Teil.34
3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde

## Art. 62 {#art_62}

Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen,
die sich bei ihrer Aufgabenerfüllung als notwendig erweisen.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.

## Art. 63 {#art_63}

Vergünstigungen Den Mitarbeitenden können Vergünstigungen gewährt werden.
Der Gemeinderat regelt das Nähere.

## Art. 64 {#art_64}

Arbeits- und
Funktionszulagen
Für Arbeiten, die nicht bei der Stelleneinreihung berücksichtigt
sind, wird je nach der Natur und der Dauer dieser Arbeiten eine
Zulage gewährt.

## Art. 65 {#art_65}

Familienzulagen Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach dem übergeordneten Recht.
33 Fassung vom 16. Juni 2025
34 Fassung vom 16. Juni 2025

## Art. 66 {#art_66}

Gemeindefamilienzulage
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage für jedes Kind, für das sie als Anspruchsberechtigte nach
dem Bundesgesetz über die Familienzulagen36 Anspruch auf
eine Familienzulage haben.
2 Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage besteht auch für
Mitarbeitende, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen
einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt.
3 Einzelheiten, insbesondere Höhe und Anspruchsdauer der
Gemeindefamilienzulage, regelt der Gemeinderat durch
Verordnung.

## Art. 67 {#art_67}

Leistungsprämie 1 Die Abteilungsleitung kann Mitarbeitenden für eine besondere
Leistung eine Prämie ausrichten.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.

## Art. 68 {#art_68}

Treueprämie 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren und in der Folge alle fünf Jahre Anspruch auf eine
Treueprämie.
2 Der Gemeinderat regelt die Höhe der Treueprämien und das
Weitere durch Verordnung.

## Art. 69 {#art_69}

Frühpensionierungsrente
1 Mitarbeitende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, können
gleichzeitig mit einer Kündigung oder einem Gesuch um Teilpensionierung gemäss Artikel 30 um eine Frühpensionierungsrente der Gemeinde ersuchen.
2 Auf die Frühpensionierungsrente besteht kein Anspruch.
3 Die volle Frühpensionierungsrente entspricht dem Betrag der
maximalen AHV-Altersrente.
4 Das Gesuch ist der Personalabteilung mindestens sechs Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt zusammen mit der Kündigung
oder dem Gesuch um Teilpensionierung einzureichen. Der
Gemeinderat befindet spätestens nach drei Monaten mittels
Verfügung über das Gesuch.
35 Fassung vom 16. Juni 2025
36 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG,
SR 836.2).
5 Die Frühpensionierungsrente wird nur für die Zeitspanne ausgerichtet, für welche die Mitarbeitenden bei der Vorsorgeeinrichtung keine Leistungen zur Überbrückung bis zum Einsetzen der AHV-Altersrente beanspruchen können, höchstens
aber für zwei Jahre.
6 Sobald einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wird,
entfällt die Frühpensionierungsrente.
7 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## Art. 70 {#art_70}

Leistungen im
Todesfall
1 Beim Tod von Mitarbeitenden werden den Angehörigen Leistungen ausgerichtet.
2 Der Gemeinderat regelt die Anspruchsberechtigung und den
Umfang der Leistungen durch Verordnung.
4. Berufliche Vorsorge

## Art. 71 {#art_71}

Berufliche
Vorsorge Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine angemessene
Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

## Art. 72 X. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz {#art_72}

Zuständigkeiten 1 Wenn Zuständigkeitsregelungen dazu führen, dass eine Person
in eigener Sache entscheiden würde, dann fällt die Zuständigkeit an die nächst höhere Stelle.
2 Die Zuständigkeiten bei Organisationseinheiten, welche direkt
den Direktionen unterstellt sind (Art. 3 Abs. 5 des Verwaltungsorganisationsreglements vom 19. Dezember 2005), regelt der
Gemeinderat durch Beschluss.

## Art. 73 {#art_73}

Verfügung 1 Über umstrittene Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Gemeinderat eine Verfügung.
2 Vor Erlass einer Verfügung ist die Personalabteilung anzuhören.

## Art. 74 {#art_74}

Rechtspflege 1 Verfügungen können nach den Vorschriften des kantonalen
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)37 mit Beschwerde angefochten werden. Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
2 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende
Behörde ordne sie an.

## Art. 75 {#art_75}

Kostenübernahme
1 Werden Mitarbeitende in Zusammenhang mit ihrer Arbeit durch
Dritte in ein Verfahren gezogen oder erweist sich zur Wahrung
ihrer Rechte die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig,
übernimmt die Gemeinde auf Gesuch hin die Gerichts- und
Anwaltskosten nach Massgabe von Absatz 2.
2 Die Gemeinde übernimmt die Kosten abhängig vom
Verschulden der Mitarbeitenden ganz oder teilweise. Bei schwerem Verschulden übernimmt sie die Kosten nicht, ebensowenig
in geringfügigen Fällen und bei Auseinandersetzungen, bei
denen die Gemeinde Gegenpartei ist.
3 An die Gerichts- und Anwaltskosten können Vorschüsse
geleistet werden.
4 Über Vorschüsse entscheiden die Direktionsvorstehenden; über
die Kostenübernahme verfügt der Gemeinderat.

## Art. 76 {#art_76}

An das
Gemeindepräsidium
gelangen
1 Mitarbeitende können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder durch andere Mitarbeitende an das Gemeindepräsidium gelangen. Wenn das
Gemeindepräsidium selbst betroffen oder befangen ist, können
sie an seine Stellvertretung gelangen. Nach Möglichkeit formulieren sie ihr Anliegen schriftlich.
2 Vorgängig ersuchen die Mitarbeitenden in der Regel um eine
persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung.
4 Die Erledigung ist zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos. Es
werden keine Parteikosten gesprochen.
5 Der Gemeinderat kann durch Verordnung für besondere Fälle
weitere Instrumente zur Verfügung stellen.
37 BSG 155.21

## Art. 77 XI. Vollzug, Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_77}

Verordnung Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form
einer Verordnung.

## Art. 78 {#art_78}

Übergangsrecht,
Grundsätze
1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts.
2 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch
nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen waren, findet das alte Recht Anwendung.

## Art. 79 {#art_79}

…

## Art. 80 {#art_80}

Übergangsrecht
betreffend
Zuständigkeit
Erklärt das neue Recht die Anstellungsbehörde für zuständig, so
liegt die Zuständigkeit bei der Anstellungsbehörde gemäss neuem
Recht, auch wenn es um Mitarbeitende geht, die unter dem
bisherigen Recht angestellt wurden.

## Art. 81 {#art_81}

…

## Art. 82 {#art_82}

Übergangsrecht
betreffend
Urlaube
Bei Inkrafttreten dieses Reglements noch geltende Bewilligungen
von Urlauben für öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
bleiben mit allen dazu gehörenden Regelungen in Kraft.

## Art. 83 {#art_83}

Änderung und
Aufhebung von
Erlassen
1 Artikel 25 Absatz 2 des Bildungsreglements vom 13. Februar
2006 wird wie folgt neu gefasst: „Die Schulkommission stellt auf
Antrag der Schulleitung das Personal an und erlässt personalrechtliche Verfügungen.“
38 Aufgehoben am 16. Juni 2025
39 Aufgehoben am 16. Juni 2025
2 In Artikel 2 des Reglements über die Entschädigung und Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats und über
weitere Entschädigungen (Behördenreglement) wird „Teuerungsausgleich“ ersetzt durch „generelle Lohnentwicklung“.
3 Das Personalreglement der Gemeinde Köniz vom 26. Juni 1995
und das Lohnreglement der Gemeinde Köniz vom 17. März 1997
werden aufgehoben.

## Art. 84 {#art_84}

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Köniz, den 21. März 2011
Im Namen des Parlaments
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Ursula Wyss Verena Remund
Stichwortverzeichnis
PR = Personalreglement, PV = Personalverordnung
Abgangsentschädigung: siehe Austrittsleistung
Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, Beiträge: PV 104
Abstimmungen, Zeitzuschlag: PV 69
Abteilungsanlass, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Adoption: PV 87
Alkohol: PR 35, PV 25 f.
Ämter, öffentliche: PR 45, PV 43
Amtsgeheimnis: PR 41
An das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76
Andere Aufgaben: PR 38
Änderung des Arbeitsverhältnisses, einvernehmliche: PR 16
Anfangslohn: PR 53; Lebenserfahrung: PV 93
Anlaufstelle für Missstände: PR 41a, PV 27b-d
Anlaufstufen: PV 91
Anstellungsbehörden: (PR 10), PV 12
Anstellungszeit (Lernende, PraktikantInnen, Urlaub): PV 4
Anwaltskosten, Kostenübernahme: PR 75
Arbeitsbestätigung: PR 40
Arbeitsfreie Tage während Ferien: PV 74
Arbeitsfreie Tage: (PR 48), PV 77
Arbeitskleider: PR 37
Arbeitsort: PV 23a, 24
Arbeitssicherheit: PR 37
Arbeitsverhältnis, befristet oder unbefristet: PR 11
Arbeitsverhinderung, Zeitgutschrift: PV 47
Arbeitsvertrag: PR 10, PV 11
Arbeitszeit, Fachtagungen: PV 37
Arbeitszeit, fixe: PV 53
Arbeitszeit, Rahmenzeiten: PV 54
Arbeitszeit, Vertretung der Gemeinde: PV 27
Arbeitszeit, was ist anrechenbar: PV 52
Arbeitszeit, wöchentliche: PR 46
Arbeitszeitsaldo, Bandbreiten: PV 59
Arbeitszeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60
Arbeitszeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben:
PV 66
Arbeitszeugnis: PR 40
Arbeitszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5 zur PV
Arztbesuche u.dgl., bezahlter Urlaub: PV 79
Arztzeugnis: PV 97; während Ferien: PV 75
Aufhebung von Stellen, Austrittsleistung: PR 25, PV 20
Aufhebung von Stellen, unterstützende Massnahmen: PR 24, PV 16 f.
Aufhebung von Stellen, unverzügliche Information: PV 16
Aus- und Weiterbildung: PV 38 ff.; siehe auch Fachtagungen
Ausgaben für das Personal: PR 7
Aushilfen, Stellenschaffung: PV 8
Aushilfen: PV 2
Auslagenersatz: PR 62, PV 101 ff.
Aussage in Verfahren: PR 41
Ausschreibung von Stellen: PR 9, PV 10
Ausstandspflicht: PR 42
Austritt auf einen früheren Zeitpunkt: PR 22, PR 20
Austrittsleistung bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 20 ff.
Automatische Anpassung des Arbeitsverhältnisses: PR 15
Bandbreite, Zeitsaldo: PV 59
Beeinträchtigende Substanzen: PR 35, PV 25 f.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen: PR 20
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19, PR 22 ff.
Befristetes Arbeitsverhältnis: PR 11
Befristetes Arbeitsverhältnis, Beendigung: PR 19
Beiträge, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs: PV 104
Belegungsverzeichnis: PV 6
Beratung (Coaching, Laufbahnberatung u.dgl.): PV 41; siehe auch externe
Beratung
Berufliche Reisen, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Berufliche Vorsorge: PR 71
Berufsunfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Beschäftigungsgrad, Reduktion im Sinn einer Teilpensionierung: PR 30
Beschäftigungsgrad: Siehe Teilzeitarbeit
Beschwerde gegen Verfügungen: PR 74
Beschwerde, siehe auch: An das Gemeindepräsidium gelangen
Bestechung: PR 36
Betäubungsmittel: PR 35, PV 25 f.
Betreibungsregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6
Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Kinder: PV 79
Betreuung kranker/gesunheitlich beeinträchtigter Angehöriger: PV 79
Betreuungsurlaub von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern: PV 79a
Betriebliche Mitwirkung: PR 6, PV 3
Betriebsausflug, anrechenbar als Arbeitszeit: PV 52
Betriebszeit: PV 54
Beurteilung und Förderung: PR 43, PV 28 ff.
Bezahlte Elternzeit: PV 84a
Bezahlter Elternschaftsurlaub: PV 84
Bezahlter Urlaub für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88
Bezahlter Urlaub, einzelne Fälle: PV 79
Bezahlter Urlaub, Zeitgutschrift: PV 78
Billette: Siehe Reisekosten
Coaching: PV 41
Daten, Personaldaten, Einsicht: PR 39
Dienstaltersanerkennung: Siehe Treueprämie
Direkt unterstellte Organisationseinheiten, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB
Direktionsvorstehende, Zuständigkeiten betreffend Stellen: PV 8
Doppelbesetzung von Stellen: PR 12, PV 9
Dreizehnter Monatslohn: PV 89
Drogen: PR 35, PV 25 f.
Einreihung: siehe Funktionseinreihung oder Persönliche Einreihung
Einreihungsplan: Anhang 4
Einreihungsüberprüfung: PV 92
Einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 17, PV 14
Einvernehmliche Änderung des Arbeitsverhältnisses: PR 16
Elternschaftsurlaub, bezahlter: PV 84
Elternschaftsurlaub, unbezahlter: PV 85
Elternzeit, bezahlte: PV 84a
Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung: PR 28
Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61
Erkrankung von Kindern oder Angehörigen, bezahlter Urlaub: PV 79
Ermahnung: PV 23
Erwerbsersatz: PV 112
Externe Beratung (v.a. sexuelle Belästigung, Mobbing): PV 113
Fachtagungen: PV 37
Familienzulagen: PR 65, PV 106. Siehe auch Gemeinde-Familienzulagen.
Feiertage: PV 77
Feiertage während Ferien: PV 74
Feiertage, Sollarbeitszeit an Tagen vorher: PV 51
Ferien allgemein: (PR 47), PV 70 ff.
Ferien und arbeitsfreie Tage: PV 74
Ferien und Feiertage: PV 74
Ferien, Bezug und Feriensaldo am Jahresende: PV 73
Ferien, Kürzung des Anspruchs: (PR 47), PV 76
Feuerwehrdienst, Anspruch auf Lohn: PR 61, PV 67
Feuerwehrdienst, Zulage: PV 105
Feuerwehrkurse: PV 88
Fixe Arbeitszeit: PV 53
Freistellung: PV 15
Freiwochen, unbezahlte: PV 82a
Fristlose Kündigung: PR 26
Frühpensionierungsrente: PR 69, PV 110
Frühpensionierungsrente, Vorgehen bei der Kündigung: PR 29
Funktionseinreihung: PV 92
Funktionswechsel, Probezeit: PR 14
Funktionszulagen: (PR 64), PV 105, Anhang 5
Geburt: Siehe Elternschaft und Mutterschaft
Geheimhaltung: PR 41
Geltungsbereich: PR 1, PV 5
Gemeinde-Familienzulagen: PR 66, PV 107
Gemeindepräsidium, daran gelangen: PR 76
Generelle Lohnentwicklung: PR 55
Gerichtskosten: Siehe Kostenübernahme
Geschenke: PR 36
Gesetzliche Pflichten, Anspruch auf Lohn: PR 61
Gesundheitliche Beeinträchtigung, Betreuung Kinder/Angehörige: PV 79
Gesundheitliche schwere Beeinträchtigung von Kindern, Urlaub: PV 79a
Gesundheitsschutz: PR 33
Grundsätze der Personalpolitik: PR 4
Höchstarbeitszeit: (PR 46), PV 55
Hochzeit, bezahlter Urlaub: PV 79
Homeoffice: PV 23a sowie PV Anhang 1a
Individuelle Lohnentwicklung: PR 56, PV 94
Information zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden: PR 32
Inserate: siehe Ausschreibung von Stellen
Invalidenversicherung und Lohnfortzahlung: PV 95
Invalidität und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
IV und Lohnfortzahlung: PV 95
Jahresarbeitszeit: PR 46, PV 50
Kader: PV 1
Kantonales Personalrecht: PR 2
Kostenübernahme für Mitarbeitende in Verfahren: PR 75
Krankentaggeld-Versicherung: PR 60, PV 100
Krankentaggelder und Lohnfortzahlung: PR 57
Krankheit, Kind/Angehörige: PV 79
Krankheit, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Krankheit während Ferien: PV 75
Krankheit während unbezahltem Urlaub: PV 82
Krankheit, Zeitgutschrift: PV 47
Kündigung der Mitarbeitenden, Formvorschriften: PR 22
Kündigung durch die Gemeinde aus sachlichen Gründen: PR 23
Kündigung durch die Gemeinde, fristlose: PR 26
Kündigung durch die Gemeinde, zuständige Behörde: PR 23.
Kündigung zur Unzeit: PR 27, PV 14a
Kündigung, fristlose: PR 26
Kündigung, unrechtmässige, Folgen: PR 28
Kündigungsfrist: Probezeit PR 14, PV 14a; nach der Probezeit PR 21, PV 14a
Kündigungssperrfristen: PR 27, PV 14a
Kurse: PV 37
Kurzpausen: PV 58
Kürzung der Lohnfortzahlung: PR 58, PV 99
Lebenserfahrung: PR 53, PV 93
Leistung und Verhalten, Mängel: PV 23, Rückstufung PV 94
Leistungen Dritter und Lohnfortzahlung: PR 59
Leistungen im Todesfall: PR 70, PV 111
Leistungsprämie: PR 67, PV 108
Lernende und Anstellungszeit: PV 4
Lernende, Anstellung: PR 3
Lohn bei Stellenantritt: PR 53, PV 93
Lohn: (PR 50), PV 89. Siehe auch Funktionseinreihung oder Persönliche
Einreihung
Lohnentwicklung, generelle: PR 55
Lohnentwicklung, individuelle: PR 56, PV 94
Lohnentwicklung: PR 54
Lohnfortzahlung und Leistungen Dritter: PR 59
Lohnfortzahlung, Kürzung: PR 58, PV 99
Lohnfortzahlung: PR 57 ff., PV 95 ff.
Lohnklassen: PR 51, PV 91
Lohnstufen: PR 51, PV 91
Lohnsystem: PR 51, PV 91
Lücken im Personalrecht: PR 2
Mängel in Leistung oder Verhalten: PV 23, Rückstufung PV 94
Militär- oder Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, bezahlter Urlaub: PV 79
Missstände, Anlaufstelle: PR 41a, PV 27b-d
Mitarbeitendengespräch: PR 43, PV 28
Mitarbeiterinnen, schwangere oder stillende: PV 86
Mittagspause: PV 57
Mitwirkung, betriebliche: PR 6, PV 3
Mutterschaftsurlaub: PV 83, PV 85
Mutterschaftsurlaub, vorgeburtlicher: PV 82b
Nebenbeschäftigungen: PV 44
Nebenbeschäftigungen, Übergangsrecht: PR 82
Nettolohnausgleich: Art. 99 PV
Nettolohnausgleich; Übergangsrecht: Art. 114a PV
Neue Funktion, Probezeit: PR 14, PV 12a
Nichtberufsunfallversicherung, Prämien: PR 60, PV 100
Niederlassungsfreiheit: PR 34, PV 24
Obligationenrecht: PR 3, PV 5
Öffentliche Ämter, Übergangsrecht: PR 82
Öffentliche Ämter: PR 45, PV 43
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: PR 2
Organisationseinheiten, direkt unterstellte, Zuständigkeiten: PR 72 und GRB
Pause: Siehe Mittagspause oder Kurzpausen
Pensionierung: Siehe Rentenalter PR 19
Personaldaten, Einsicht: PR 39
Personalentwicklung: PR 44, PV 25 ff.
Personalpolitik, Grundsätze: PR 4
Personalreglement: PR
Personalverbände, Tätigkeit anrechenbar als Arbeitszeit? PV 52
Personalverbände: PR 6, PV 3
Personalverordnung: PV
Persönlichkeitsschutz: PR 33
Pflegekinderverhältnisse: PV 87
Pikettdienst: PV 61 ff.
Piketteinsatz: PV 63
PraktikantInnen und Anstellungszeit: PV 4
PraktikantInnen, Anstellung: PV 5
Prämie: Siehe Leistungsprämie, Treueprämie oder Versicherungsprämie
Privatrechtlich angestellte Mitarbeitende: PR 3, PV 5
Privatrechtliche Anstellungen, Festlegungen: PV Anhang 7
Probezeit: PR 14, PV 13
Rahmenzeiten: PV 54
Rechtspflege: PR 74
REDAZ, Übergangsrecht: PR 81
Reisekosten: PV 102
Rentenalter und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
Rentenalter und weitere Anstellung: PR 19, PV 5
Rückerstattungspflicht (Aus- und Weiterbildung): PV 40
Rückerstattungspflicht (Lohn bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten): PR 61
Rückstufung: PR 56, PV 94
Ruhezeit, tägliche, bei Piketteinsatz: PV 63
Ruhezeit, tägliche: PV 56
Schutz von Persönlichkeit und Gesundheit: PR 33
Schwangere Mitarbeiterinnen: PV 86
Schwangerschaft, Kündigungssperrfrist: PR 27
Schweigepflicht: PR 41
Schwer gesundheitlich beeinträchtigte Kinder, Betreuungsurlaub: PV 79a
Sollarbeitszeit an Tagen vor Feiertagen: PV 51
Sollarbeitszeit: PR 46, PV 51
Sperrfristen (Kündigung): PR 27
Sperrzeit: PV 54
Spesen: Siehe Auslagen, Auslagenersatz
Stelle, freie: PR 12
Stellen, befristete und unbefristete: PR 12, PV 6
Stellen, Doppelbesetzung: PR 12, PV 9
Stellen, Zuständigkeiten: PV 7, 8
Stelleninserate: Siehe Ausschreibung von Stellen
Stellenplan: PR 8, PV 6 ff.
Stellvertretungen, Funktionszulage: PV 105
Stellvertretungen, Pflicht zur Übernahme: PR 38
Stichtag, Zeitsaldo: PV 59
Stillende Mitarbeiterinnen: PV 86
Strafregisterauszüge: PR 13a, PV 10a, PV Anhang 6
Stundenlohn, Umrechnung: PV 90
Substanzen, beeinträchtigende: PR 35, PV 25 f.
Tägliche Ruhezeit, bei Piketteinsatz: PV 56
Tägliche Ruhezeit: PV 56
Tagungen: Siehe Fachtagungen
Teilpensionierung: PR 30
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Arbeitszeit: PV 52
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Ferien: PV 75
Teilweise Arbeitsfähigkeit und Höchstarbeitszeit: PV 55
Teilzeitarbeit, bezahlter Urlaube, Berechnung: PV 79, PV 81
Teilzeitarbeit, lineare Reduktion bei Angaben betreffend Arbeitszeit: PV 46
Teuerungsausgleich: siehe Lohnentwicklung, generelle
Tod und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: PR 19
Tod, Leistungen an Angehörige: PR 70, PV 111
Todesfälle, bezahlter Urlaub: PV 79
Treueprämie: PR 68, PV 109, siehe auch PV 4 zur Anstellungszeit
Übergangsrecht: PR 78 ff.
Übernachtungskosten: PV 103
Überzeit: PV 66 ff.
Umzug, bezahlter Urlaub: PV 79
Unbefristetes Arbeitsverhältnis: PR 11
Unbezahlte Freiwochen: PV 82a
Unbezahlter Urlaub: Siehe Urlaub, unbezahlter
Unfall während Ferien: PV 75
Unfall während unbezahltem Urlaub: PV 82
Unfall, Lohnfortzahlung: PR 57, PV 95
Unfall, Zeitgutschrift: PV 47
Unrechtmässige Kündigung, Folgen: PR 28
Unterstützende Massnahmen bei Aufhebung von Stellen: PR 25, PV 16 f.
Untersuchung, vertrauensärztliche: PR 57, PV 96
Unvereinbarkeitsgründe: PR 13
Urlaub allgemein: (PR 49), PV 78
Urlaub, bezahlter: (PR 49), PV 78 ff.
Urlaub, bezahlter, bei Niederkunft: PV 84
Urlaub, bezahlter, für Leiter-, Instruktorenkurse u.dgl.: PV 88
Urlaub, bezahlter, Nebenbeschäftigung: PV 44
Urlaub, bezahlter, öffentliche Ämter: PV 43
Urlaub, bezahlter, Zeitgutschrift: PV 78
Urlaub, unbezahlter: (PR 49), PV 82
Urlaub, unbezahlter, bei Elternschaft: PV 85
Urlaub, unbezahlter, Kürzung des 13. Monatslohns: PV 89
Urlaub, unbezahlter, Kürzung Ferien: PV 76
Urlaub, unbezahlter, und Anstellungszeit: PV 4
Vaterschaftsurlaub: Siehe Elternschaftsurlaub
Verfahren, an das Gemeindepräsidium gelangen: PR 76
Verfahren, Mitarbeitende involviert, Kostenübernahme: PR 75
Verfahren, Rechtspflege: PR 74
Verfügung über umstrittene Rechte und Pflichten: PR 73
Vergünstigungen: PR 63, PV 104
Verpflegungskosten: PV 103
Versicherungsleistungen und Lohnfortzahlung: PR 59
Vertrag: PR 10, PV 11
Vertrauensarbeitszeitmodell: PR 46, PV 60a
Vertrauensärztliche Untersuchung: PR 57, PV 96
Vertretung der Gemeinde (Arbeitszeit, Entschädigung etc.): PV 27
Vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub: PV 82b
Vorgesetzte, Weisungsrecht: PR 31
Vorgesetztenbeurteilung: PR 43
Vorteile: Siehe Geschenke.
Wahlen, Zeitzuschlag: PV 69
Wartegeld bei Pikettdienst: PV 64
Weisungsrecht der Vorgesetzten: PR 31
Weiterbildung: PV 38 ff.
Whistleblowing (Anlaufstelle für Missstände): PR 41a, PV 27b-d
Winterdienst: PV 61 ff.
Wochenarbeitszeit: PR 46, PV 51, PV 55
Wohnsitz und Arbeitsort: PR 34, PV 24
Wohnungswechsel, bezahlter Urlaub: PV 79
Zeiterfassung, Einsicht: PV 49
Zeiterfassung: PV 45, PV 48 f.
Zeitsaldo, Bandbreiten: PV 59
Zeitsaldo, Kompensation: PV 59, PV 60
Zeitsaldo, Überschuss ausnahmsweise dem Überzeitkonto gutschreiben: PV 66
Zeitsystemverantwortliche: PV 45, PV 49
Zeitzuschläge bei Überzeit: PV 67
Zeitzuschläge bei Wahlen: PV 69
Zeugnis, Arbeitszeugnis: PR 40
Zeugnis: Siehe auch Arztzeugnis
Zivildienst, Anspruch auf Lohn: PR 61
Zivildienst, bezahlter Urlaub: PV 79
Zivilschutz, Anspruch auf Lohn: PR 61
Zivilschutz, bezahlter Urlaub: PV 79
Zügeln, bezahlter Urlaub: PV 79
Zulagen: (PR 64), PV 105 ff., Anhang 5. Siehe auch Familienzulage,
Gemeindezulage, Arbeits- und Funktionszulage
Zumutbarkeit eines Stellenangebots (bei Aufhebung einer Stelle): PV 18
Zuständigkeiten, direkt unterstellte Organisationseinheiten: PR 72 und GRB
Zuständigkeiten, Entscheide in eigener Sache: PR 72
Zuständigkeiten, innerhalb der Personalabteilung: PV 114
