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title: "Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen"
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provisions: 7
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# Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

## Art. 1 {#art_1}

Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.
Bewilligung

## Art. 2 a) Grundsatz {#art_2}

1 Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Abrechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
b) Zuständigkeit
2 Bewilligungsbehörde ist:
a) im Kanton St. Gallen das Departement des Innern;
b) im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienausgleichskasse.

## Art. 3 {#art_3}

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: c) Voraussetzungen
a) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens
den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt;
b) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse
erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.
1) BR 548.100
548.130 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

## Art. 4 {#art_4}

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3
dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

## Art. 5 d) Entzug {#art_5}

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.e) Verzicht
2 Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate
vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

## Art. 7 Kündigung {#art_7}

Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
Vollzugsbeginn
