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title: "Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen"
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provisions: 80
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# Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Grundlagen
1 Diese Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2, § 30, § 34 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 64
Ziff. 4, § 72 Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1).

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis für
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen;
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und
Diakoninnen;
- von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
und Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
- von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakoninnen;
- vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen.
2 Sie findet keine Anwendung für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Kirchgemeinden sowie für Amtspersonen im kantonalkirchlichen Dienst, auch wenn
sie ordiniert sind.
1) RB 187.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Begriffe
1. Ordination

## § 3 {#par_3}

Bedeutung
1 Die Ordination ist Verpflichtung, Ermächtigung und Segnung zum Dienst in der
Landeskirche als Pfarrer und Pfarrerin oder als Diakon und Diakonin.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Ordination.
3 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Kirchenrat.
Sie ist unabhängig von der Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder in
einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
2. Wahl

## § 4 {#par_4}

Voraussetzungen
1 Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum
Kirchendienst ordiniert.
b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind
zum Kirchendienst ordiniert.

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm-
und Wahlrecht1) und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten
Amtsträger und Amtsträgerinnen2).
3 Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstellung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
1) RB 187.16
2) RB 187.28
§ 5a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung
1 Für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgeführten zu wählenden oder
anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung
gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor.
3. Amtseinsetzung

## § 6 {#par_6}

Bedeutung
1 Von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen
werden durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in ihr Amt
eingesetzt.

## § 7 {#par_7}

Zeitpunkt
1 Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch
die Kirchgemeinde.
2 Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Dekanin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum.
3 Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in
der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird.

## § 8 III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen {#par_8}

Definition
1 Das Amt der von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen umfasst
die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
vorgesehenen Tätigkeiten.

## § 10 § 9 * … {#par_10}

Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte
Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in
den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

## § 11 {#par_11}

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung der

## § 12 Evangelischen Synode des Kantons Thurgau1). * {#par_12}

Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine
Amtswohnung zur Verfügung.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der
Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über
die Wohnsitzpflicht.

## § 13 {#par_13}

Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Pfarramt kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

## § 14 {#par_14}

Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfarrer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die
Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die
gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der
Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

## § 15 IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen {#par_15}

Definition
1 Gewählten Diakonen und Diakoninnen können die in § 38 der Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen
werden.
1) RB 187.22

## § 16 {#par_16}

Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte
Diakone und Diakoninnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in
den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

## § 17 {#par_17}

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *

## § 18 {#par_18}

Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde
ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der
Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über
die Wohnsitzpflicht.

## § 19 {#par_19}

Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Diakonat kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

## § 20 {#par_20}

Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Diakon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die
Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die
gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der
Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

## § 21 V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen {#par_21}

Definition
1 Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau.

## § 22 {#par_22}

Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis *
1 Die Aufsichtskommission und die Kandidatin oder der Kandidat klären im Bewerbungsverfahren, ob eine Stelle statt durch eine Wahl im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll. *
2 Besteht Einvernehmen darin, dass die Stelle im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll, stellt die Aufsichtskommission einen Antrag an die Kirchgemeinde auf

## § 23 Kompetenzübertragung. * {#par_23}

Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Pfarrstelle an die
Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

## § 24 {#par_24}

Stellung, Aufsicht
1 Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender
Stimme, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

## § 25 {#par_25}

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *

## § 26 {#par_26}

Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.

## § 27 {#par_27}

Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und

## § 28 Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. * {#par_28}

Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach
der Besoldungsverordnung und der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube1). *

## § 29 {#par_29}

Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten möglich. *
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden
und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.

## § 30 {#par_30}

Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der
angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung
der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
VI. Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für

## § 31 Diakonatsstellen {#par_31}

Definition
1 Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin
können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau.
1) RB 187.222
3 Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und
Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt werden.
4 Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet
auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.

## § 32 {#par_32}

Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an
die Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

## § 33 {#par_33}

Stellung, Aufsicht
1 Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
2 Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender
Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

## § 34 {#par_34}

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *

## § 35 {#par_35}

Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.

## § 36 {#par_36}

Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach
der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.

## § 37 {#par_37}

Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.

## § 38 {#par_38}

Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der
angestellte Diakon oder die angestellte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung
der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

## § 39 VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt {#par_39}

Definition
1 Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, denen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordentlichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.

## § 40 {#par_40}

Voraussetzungen
1 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für den Verweserstatus
erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.

## § 41 {#par_41}

Zeitliche Befristung
1 Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat
im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.

## § 42 {#par_42}

Erlangung der Wählbarkeit
1 Der Kirchenrat legt die Dauer der Verwesertätigkeit fest und entscheidet spätestens
12 Monate vor deren Ablauf über die Erteilung der Wählbarkeit in ein Pfarramt der
Landeskirche. Er holt dazu eine Stellungnahme der Aufsichtskommission und des
Kandidaten oder der Kandidatin ein und entscheidet über die Zulassung zum Prüfungskolloquium.
2 Bei positivem Entscheid veranlasst er ein Prüfungskolloquium und führt es durch.
3 Spätestens 9 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit entscheidet die
Aufsichtskommission, ob sie den Kandidaten oder die Kandidatin zur Wahl stellt.
4 Entscheidet sich die Aufsichtskommission für die Durchführung einer Wahl, so hat
diese spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit stattzufinden.
5 Wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Wahl vorgeschlagen oder wird er
oder sie von der Kirchgemeinde nicht gewählt, endet die Verwesertätigkeit spätestens auf den vereinbarten Zeitpunkt.
6 Wird der Kandidat oder die Kandidatin rechtsgültig gewählt, erlangt er oder sie mit
der Wahl den Status des gewählten Pfarrers oder der gewählten Pfarrerin.

## § 43 {#par_43}

Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Verweser und Verweserinnen gehören die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramtlichen Tätigkeiten.

## § 44 {#par_44}

Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Verwesers oder einer Verweserin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
2 Verweser und Verweserinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an
den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

## § 45 {#par_45}

Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *

## § 46 {#par_46}

Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.

## § 47 {#par_47}

Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und

## § 48 Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. * {#par_48}

Fort- und Weiterbildung
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung richtet sich nach der Verordnung
betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.

## § 49 {#par_49}

Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.

## § 50 VIII. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt {#par_50}

Definition
1 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen überbrücken die Vakanzen, die beispielsweise durch personelle Wechsel, Urlaub, Krankheit oder Unfall in einem Gemeindepfarramt entstehen.
2 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für eine Stellvertretung
im Pfarramt erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.

## § 51 {#par_51}

Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Stellvertreter und Stellvertreterinnen gehören die in § 27 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen
pfarramtlichen Tätigkeiten.
2 Aufgaben, welche die Ordination voraussetzen, bleiben den ordinierten Pfarrern
und Pfarrerinnen vorbehalten.

## § 52 {#par_52}

Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die
Aufsichtskommission.
2 Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

## § 53 {#par_53}

Zeitliche Befristung
1 Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat
im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

## § 54 {#par_54}

Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis inkl. Besoldung ist vertraglich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *

## § 55 {#par_55}

Genehmigung
1 Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen,
sind vom Kirchenrat zu genehmigen.
IX. Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von

## § 56 Pfarr- und Diakonatsstellen {#par_56}

Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen über die Schaffung, Änderung des Umfangs
oder Aufhebung von Pfarrämtern, Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten gelten für
sämtliche vom Kirchenrat in den Kirchgemeinden aufgrund von § 72 Ziff. 26 lit. b
und § 15 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau bewilligten Pfarr- und Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden.

## § 57 {#par_57}

Grundsätze
1 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder
Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache
mit den Beteiligten.
2 Über jede Neuverteilung der Pensen im Rahmen des bestehenden Umfangs oder
über die Aufteilung einer Pfarrstelle entscheidet die Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenvorsteherschaft beschliesst über den an die Kirchgemeinde zu stellenden Antrag im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesamtstellenpensums der
Pfarr- oder Diakonatsstellen. Über die an die Kirchgemeinde zu stellenden Anträge
im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Pensen innerhalb des Gesamtpensums
entscheidet die Aufsichtskommission nach erfolgter Diskussion in der Kirchenvorsteherschaft.

## § 59 § 58 * … {#par_59}

Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches
1 Eine Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen ist nur möglich, wenn
- eine Vakanz besteht,
- oder eine Amtsperson das Pensum reduzieren will;
- oder die Amtsperiode endet.
2 Im Fall einer Vakanz gilt das neue Pensum für die zu wählende oder anzustellende
neue Amtsperson.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde einer Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen auch innerhalb der Amtsperiode zustimmen, insbesondere wenn das Gebiet der Kirchgemeinde verändert wird
oder wenn die finanzielle Lage der Kirchgemeinde es erfordert.

## § 60 {#par_60}

Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und
Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode
1 Wünscht die Kirchgemeinde eine Reduktion des Gesamtumfangs aller Pfarrstellen,
ohne dass eine Vakanz oder ein Reduktionsbegehren vorliegt, so hat sie mindestens
zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode einen entsprechenden Antrag an den Kirchenrat zu richten.
2 Der Kirchenrat entscheidet spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode über
die Genehmigung der Stellenreduktion.
3 Die Amtspersonen erklären innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle
übernehmen wollen.
4 Wollen alle gewählten Amtspersonen auf ihren Stellen im bisherigen Umfang verbleiben, gilt folgendes Vorgehen:
1. Alle von der Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen haben sich einem Wiederwahlverfahren zu stellen. Die Wiederwahl ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchzuführen.
2. Bei der Wiederwahl haben die Kirchbürger und Kirchbürgerinnen zu entscheiden, welche bisherigen Amtspersonen die unveränderten Stellen besetzen sollen.
3. Für die Wahl werden Wahlzettel mit der notwendigen Anzahl Linien verwendet.
4. Die Amtsperson, die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielt, erhält
die reduzierte Pfarrstelle oder scheidet im Falle der Streichung der Pfarrstelle
aus dem Pfarramt aus. Der oder die Ausscheidende übt das Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Anschliessend kann er oder sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen oder darauf
verzichten. Verzichtet er oder sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat er oder sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem
Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.

## § 62 § 61 * … {#par_62}

Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren
Pfarrpersonen im Angestelltenstatus
1 Beschliesst der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde eine Gesamtstellenreduktion, so sind bei der Stellenreduktion vorab diejenigen Stellen zu reduzieren, deren
Stelleninhaber oder -inhaberinnen angestellt sind – es sei denn eine gewählte Amtsperson erklärt sich freiwillig bereit, ihr Pensum zu reduzieren.
2 Angestellte, deren Stelle reduziert wird, üben das Amt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ende des Monats vom Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Verzichten sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so haben sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.

## § 63 {#par_63}

Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
1 Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer
gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode erfolgen.
2 Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der
Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser entscheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
3 Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach
dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte
Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten
scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.
4 … *

## § 64 {#par_64}

Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
1 Die Reduktion eines Pfarramtes mit Anstellung ist jederzeit unter Einhaltung der
Kündigungsfrist möglich. Diese beginnt mit dem Entscheid des Kirchenrates über
die Stellenreduktion, gemäss § 58 dieser Verordnung.
2 Verzichtet die angestellte Pfarrperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so hat sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach
dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.

## § 65 {#par_65}

Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
1 Eine Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode erfolgt auf den vom Kirchenrat
mit seinem Entscheid über die Reduktion festgesetzten Zeitpunkt, frühestens jedoch
nach Ablauf von 18 Monaten. Mit Einverständnis der betroffenen Amtspersonen ist
eine frühere Stellenreduktion möglich.
2 Die betroffenen Amtspersonen bzw. die betroffene Amtsperson erklären bzw. erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte
Pfarrstelle nach Ablauf der angesetzten Frist übernehmen wollen bzw. will. Ansonsten scheiden sie bzw. scheidet sie aus dem Amt aus.
3 Wollen bei mehreren Amtspersonen alle auf ihrem Stellenumfang im bisherigen
Umfang verbleiben, so ist die Wiederwahl spätestens 6 Monate vor Ablauf der vom
Kirchenrat angesetzten Frist durchzuführen.
4 Verzichtet die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielende Amtsperson
auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
5 … *

## § 66 {#par_66}

Umwandlung von Pfarr- in Diakonatsstellen
1 Über eine vollständige oder teilweise Umwandlung einer Pfarrstelle in eine Diakonatsstelle entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde.

## § 67 {#par_67}

Veränderung von Diakonatsstellen
1 Über Veränderungen von Diakonatsstellen entscheidet der Kirchenrat im Sinne von
§ 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau nach Rücksprache mit den Beteiligten.
2 Das in § 56 bis § 65 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Änderung des
Umfangs und bei der Aufhebung von Pfarrstellen gilt sinngemäss auch für Diakonatsstellen.

## § 68 {#par_68}

Veränderung von übrigen Stellen
1 Stellen von Diakonen und Diakoninnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im Zusammenhang mit einer Pfarrstellenreduktion geschaffen oder aufgestockt wurden, unterliegen bei einer Aufhebung oder bei Veränderungen im Umfang ebenfalls den Bestimmungen von § 34 Abs. 5 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

## § 69 X. Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat {#par_69}

Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl
1 Sind Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden,
hat die Wahl oder Bestätigungswahl aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden zu erfolgen. Sie wird geheim durchgeführt.
2 Ist das Wahlverfahren in der Vereinbarung nicht geregelt, hat die Wahl oder Bestätigungswahl in gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.
3 Betreffend Stellenbesetzung durch Wahl oder Anstellung ist das Gesamtpensum einer Stelle in allen beteiligten Kirchgemeinden als Kriterium massgebend.

## § 70 {#par_70}

Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl
1 Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarungsregelung ist die Wahl zustande gekommen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in allen beteiligten Kirchgemeinden gewählt wird.
2 Führt eine Wahl oder Bestätigungswahl in Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis,
so ist die Wahl in allen beteiligten Kirchgemeinden als nicht zustande gekommen zu
betrachten.

## § 71 {#par_71}

Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommissionen haben ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl in
gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solcher nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in allen betroffenen
Gemeinden.

## § 72 {#par_72}

b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde
1 Wird nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine
Bestätigungswahl gestellt, ordnet der Kirchenrat für alle Gemeinden des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates eine Bestätigungswahl an.

## § 73 {#par_73}

Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft
1 Wo mehrere Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, gilt
das Stimmrecht der von der Kirchgemeinde gewählten ordinierten Amtsperson in allen beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Bei gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorsteherschaften haben die Ordinierten nur je eine Stimme.

## § 74 XI. Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing) {#par_74}

Definition
1 Gekoppelte Stellenbesetzungen betreffen zwei Personen, die als Jobsharingpartner
ein bestimmtes Gesamtpensum erfüllen, sowie gemeinsam und gleichzeitig gewählt
oder angestellt werden.
2 … *
3 Jobsharingpartner haben denselben Status.

## § 75 {#par_75}

Stellung
1 Wird ein Amt, dem eine Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zusteht, durch zwei
Personen besetzt, kann das Stimmrecht nur durch eine der beiden wahrgenommen
werden. Sind die Pensen ungleich verteilt, wird es durch jene Person wahrgenommen, die das grössere Pensum inne hat. Bei gleichen Pensen vereinbaren die Jobsharingpartner unter sich, wer das Stimmrecht jeweils für eine Amtsperiode wahrnimmt.

## § 76 {#par_76}

Änderung und Auflösung des Jobsharing
1 Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der
Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige
spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder
Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.
2 Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der
Aufsichtskommission.
3 Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.

## § 77 {#par_77}

Fortbildung, Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fortbildung ist für beide zusammen derselbe wie bei einer einfachen Stellenbesetzung. Bei verschieden grossen Pensen ist der jeweilige Pensenanteil für die Berechnung des Fortbildungsanspruchs massgebend.
2 Der Anspruch auf Studienurlaub wird grundsätzlich getrennt berechnet. Wollen die
beiden Jobsharingpartner den Studienurlaub gemeinsam beziehen, haben aber zu unterschiedlichen Zeiten darauf Anspruch, ist der spätere Zeitpunkt massgebend, da
auch der zweite Jobsharingpartner einen Anspruch geltend machen kann.

## § 78 XII. Verschiedene Bestimmungen {#par_78}

Standortgespräch
1 Das Präsidium oder eine Delegation der Aufsichtskommission führen mit den
durch diese Verordnung betroffenen Personen in der Regel einmal pro Jahr ein
Standortgespräch.
2 Im geistlich-theologischen Bereich hat das Standortgespräch lediglich orientierenden Charakter.

## § 79 {#par_79}

Öffentliche Ämter
1 Die Übernahme öffentlicher Ämter und die Mitarbeit in ständigen kantonalkirchlichen Kommissionen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Amtsausübung nicht
beeinträchtigen.
2 Amtspersonen haben die Aufsichtskommission vorgängig darüber zu informieren.

## § 80 {#par_80}

Nebenerwerbstätigkeit
1 Amtspersonen, die bereits ein 100%-Pensum ausüben, dürfen grundsätzlich keine
Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtskommission eine solche bewilligen.
2 Bei einem Teilzeitamt darf die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit den übrigen
Erwerbstätigkeiten eine Gesamtanstellung von 100 Stellenprozent nicht übersteigen.
Die Aufsichtskommission ist bei Übernahme eines Nebenerwerbs zu informieren.
3 Als Nebenerwerbstätigkeit sind Tätigkeiten zu betrachten, die mit einem Lohn oder
einer Geld- oder Naturalleistung mit Lohncharakter entschädigt werden.
4 Eine Wahl zum Dekan oder zur Dekanin oder in den Kirchenrat bedarf keiner Bewilligung durch die Aufsichtskommission. Diese ist jedoch zu informieren.

## § 81 {#par_81}

Kündigung durch die Aufsichtskommission
1 Beabsichtigt die Aufsichtskommission einer angestellten Amtsperson, einem Verweser oder einer Verweserin zu kündigen, so hat sie dies der betroffenen Person innert Frist mittels anfechtbarem Entscheid mit Kopie an den Kirchenrat zu eröffnen.
2 Für die Voraussetzungen einer Kündigung durch die Aufsichtskommission gelten
sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die
Rechtsstellung des Staatspersonals1). Dies gilt auch für ausserordentliche Kündigungen.

## § 82 XIII. Übergangsbestimmungen {#par_82}

Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen
1 Ausgangspunkt für Veränderungen bei den Pfarrstellen und ihres Umfangs im Sinn
von § 34 Abs. 5 und von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pfarrstellen, sowie die von ordinierten Diakonen und Diakoninnen besetzten Diakonatsstellen.
1) RB 177.112
2 Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ordinierte und nicht von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen besetzte Stellen haben, diese aber nicht als Diakonatsstellen (Diakonaten) gemäss § 72
Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
definiert haben wollen, haben darüber innert Jahresfrist Beschluss zu fassen und den
Entscheid dem Kirchenrat mitzuteilen.

## § 83 {#par_83}

Übergangsrecht
1 Für Dienstverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits
gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Für alle bisherigen
Dienstverhältnisse gilt nach Inkrafttreten dieser Verordnung neues Recht.
§ 84 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.11.2007 01.06.2008 Erstfassung 19/2008
§ 5a 01.12.2020 01.06.2021 eingefügt 18/2021
§ 9 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 11 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 14 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 14 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 17 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 20 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 20 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 22 17.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 49/2025
§ 22 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 22 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 25 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 25 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 27 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 28 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 29 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 30 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 30 Abs. 2 24.06.2020 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 34 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 34 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 38 Abs. 1 24.06.2020 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 38 Abs. 2 24.06.2019 01.01.2020 geändert 32/2019
§ 45 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 45 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 47 Abs. 1 17.11.2025 01.01.2026 geändert 49/2025
§ 54 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 eingefügt 49/2025
§ 58 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 61 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 63 Abs. 4 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 65 Abs. 5 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 74 Abs. 2 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
§ 84 17.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 49/2025
