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title: "Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles"
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# Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles

## Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles {#text}

0.142.114.541.4
BS 11 685
Übersetzung
Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger
und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle
ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern TeilesAbgegeben am 2./11. Mai 1890
In Kraft getreten am 1. Juni 1890
(Stand am 1. Juni 1890)
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Siehe auch die Art. 5. ff. der Übereink. vom 16. Febr. 1881 zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn (SR 0.742.140.13) und die dazugehörige Erkl. vom 11. Nov. 1884/12. Jan. 1885 (SR 0.742.140.131) sowie die Art. 3 ff. des Übereink. vom 18. Jan. 1906 zur Regelung des Polizeidienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola (SR 0.742.140.26).
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die Regierung seiner Majestät des Königs von Italien,
in der Absicht, die gegenseitige Wiederaufnahme der Angehörigen und Bürger eines jeden der Vertragsstaaten, welche aus dem Gebiete des andern Teiles ausgewiesen werden, zu ordnen,
haben folgendes Übereinkommen getroffen:
Jeder der kontrahierenden Teile verpflichtet sich, seine Angehörigen und Bürger, auch diejenigen, welche ihre Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben, auf Verlangen des andern Teiles wieder auf seinem Gebiete aufzunehmen, vorausgesetzt, dass sie nicht Bürger oder Angehörige des andern Staates nach dessen eigenen Gesetzen geworden sind.
UnterschriftenZu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung durch den Bundespräsidenten und den Stellvertreter des eidgenössischen Kanzlers, unter Beifügung des Siegels des Bundesrates, unterzeichnet worden, um gegen eine übereinstimmende Erklärung der Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien ausgewechselt zu werden.
So geschehen zu Bern, den 2. Mai 1890.
L. Ruchonnet
Schatzmann
So geschehen zu Rom, den 11. Mai 1890.
Crispi
