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title: "Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz"
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# Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern.
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist
das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar, mit Ausnahme von §
1 Absatz 4bis (Versicherungspflicht bei der Luzerner Pensionskasse) und
§ 37 Absatz 3 (weitere finanzielle Beiträge zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf) des Personalgesetzes, § 43 Absatz 5 der
Personalverordnung (Sabbaticals) und § 20a der Besoldungsverordnung
für das Staatspersonal (Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal). *

## Art. 2 {#art_2}

Mitarbeitende
1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus
a. * den Dozierenden mit dem Profil
1. Professorinnen und Professoren,
2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,
3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,
1) GDB 415.42
OGS 2023, 23
4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vizedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter,
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter),
b. * den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit dem
Profil
1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,
4. Assistierenden,
5. Hilfsassistierenden,
c. * den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit dem Profil
1. administrativen Mitarbeitenden,
2. Mitarbeitenden Hausdienst,
3. Reinigungspersonal.
2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und
Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und
künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.
3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt
wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.
2 Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Personalpolitische Grundsätze
1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die
Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung
des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen
Massnahmen sind
a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,
b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,
c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich
der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie
d. * die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ihres
Zuständigkeitsbereichs.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum
Vollzug des Personalrechts.
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Rahmenlehrvertrag *
Art. 7 *
1 An der Hochschule Luzern kommen zur Unterstützung in der Lehre zusätzlich externe Personen (Lehrbeauftragte, Gastdozierende und Referentinnen und Referenten usw.) zum Einsatz. Diese zählen nicht zu den
Mitarbeitenden gemäss Artikel 2, welche mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt werden. Für regelmässige Einsätze in der Lehre kann ein
öffentlich-rechtlicher Rahmenlehrvertrag vereinbart werden, der sich nach
den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertragsrechts des Obligationenrechts richtet. Die einzelnen Einsätze sind befristet und werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von
Nachfolgeaufträgen. *
2–3 … *
3.2 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende *
Art. 8 *
1 Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt. *
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die
Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. *
3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite
beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten
Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20
Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von
gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung
erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber
nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und
können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4 Besoldungen Dozierende
Art. 10 Zuordnung der Profile
1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1
Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der
Profile.
Art. 11 Einreihung und Einstufung
1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den
Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine
Lohnstufe eingeteilt.
2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation
und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und
der interne Quervergleich berücksichtigt.
Art. 12 Lohnzuschlag
1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit
Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von
bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in
der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von Drittmitteln berücksichtigt werden.
3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden.
Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren
Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst
versichert.
3.5 Funktionszulagen
Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung2) werden den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der
erweiterten Verantwortung zugesprochen.
2) SRL 73a, 75
3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-
Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum
Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung
für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des
Kantons Luzern vom 2. Mai 20053) .
3.7 Beendigung
Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfüllung
des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem
Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis
von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet
spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres.
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70.
Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete
Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin
oder vom Rektor bewilligt werden.
3) SRL 74
4 Arbeitszeit
4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie
administrative und technische Mitarbeitende
Art. 16 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-
oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalenderjahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75
Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt
werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das
nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von
maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver
Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch
wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.
Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu
kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis
und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder
dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf
Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
4.2 Dozierende
Art. 18 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-
oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem
Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist
weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.
Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel
18 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann
von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der
zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18
und 19 finden keine Anwendung.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine
Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der
Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen
Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
Art. 23 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin
oder eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.
Art. 24 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen,
spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene
Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das
Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu.
Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen
haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der
Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung
sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten
Arbeitsverhältnissen anrechenbar.
Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell
mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August
2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb
von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensieren.
Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach
neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad
mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats August 2024 entspricht.
Art. 28 Aufhebung bisheriges Recht
1 Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 6. Juli 2016 wird4)
aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 23
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. September 2024
Geändert durch:
- Nachtrag vom 12. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS
2026, 004)
4) OGS 2016, 47, OGS 2020, 21, OGS 2021, 32
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.07.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 23
12.12.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, a. geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, b. geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, c. geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1, d. geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.1 geändert 2026, 004

## Art. 7 {#art_7}

Titel geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.2 geändert 2026, 004

## Art. 8 {#art_8}

Titel geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2026, 004
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert 2026, 004
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.07.2023 01.09.2024 Erstfassung OGS 2023, 23
Art. 1 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 2 Abs. 1, a. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 2 Abs. 1, b. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 2 Abs. 1, c. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 4 Abs. 1, d. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Titel 3.1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 7 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2026, 004
Art. 7 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 7 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026, 004
Art. 7 Abs. 3 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026, 004
Titel 3.2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 8 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2026, 004
Art. 8 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Art. 8 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026, 004
Seite 1/4
Anhang 1
(Stand 01.09.2024)
UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN (FUNKTIONEN)
1. Professorin/Professor
Lohnklasse 30
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung &
Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je
20 Stellenprozente betragen
 Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht
 aktives Engagement in der Scientific Community und in der Fachöffentlichkeit
 Vertretung des Fachthemas nach aussen
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion oder Äquivalenz zur Promotion
 Qualifikation in Hochschuldidaktik
 Forschungsmethoden und -management
 Berufserfahrung:
 mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen
möglich)
 Lehr- und Forschungserfahrung
 Renommée in der Wissenschaftscommunity
 Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
 Managementkompetenzen
2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
 Tätigkeit in der Forschung erwünscht
 Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community
Seite 2/4
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion erwünscht
 Qualifikation in Hochschuldidaktik
 Berufserfahrung:
 in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs
 künstlerische bzw. gestalterische Leistungen
 Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community
 Lehrerfahrung
 Forschungserfahrung erwünscht
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
 Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas
 Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp.
in der künstlerisch-gestalterischen Tätigkeit)
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion erwünscht
 Qualifikation in Hochschuldidaktik
 bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung:
Forschungsmethoden und -management
 Berufserfahrung:
 drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im
Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs
 Renommée in der Fachcommunity
 Lehrerfahrung erwünscht
 Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
 erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld
3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
Seite 3/4
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) tätig:
 Organisation und Durchführung Lehre
 Konzeption Prüfungen
 Betreuung/Coaching Studierende
 Qualitätsmanagement
 Weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion erwünscht
 Qualifikation in Hochschuldidaktik
 Berufserfahrung:
 drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im
Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs
(Ausnahmen in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich)
 Lehrerfahrung erwünscht
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/oder Dienstleistungen-für-
Dritte-Tätigkeiten (inkl. Projektleitung, Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)
 weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion erwünscht
 Forschungsmethoden und -management
 bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik
 Berufserfahrung:
 drei Jahre Forschungserfahrung
 konkreter Leistungsnachweis in der Forschung
4. Dozentin/Dozent Profil Lehre
5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
Seite 4/4
Lohnklassen 31–34
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
 Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen
der Hochschule Luzern
Kompetenzen:
 Aus- und Weiterbildung:
 Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
 Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht
 Managementkompetenzen
 Berufserfahrung:
 Führungserfahrung
 Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung
 Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht
6. Leitungsfunktionen Departement
