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provisions: 31
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# Spitalgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Schaffhausen
eine bedarfsgerechte, qualitativ gute Spitalversorgung zu tragbaren Kosten
sicherzustellen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Die Spitalversorgung umfasst die folgenden Leistungen:
a) stationäre Abklärung, Behandlung, Rehabilitation und Pflege von körperlich und psychisch Kranken
b) ambulante und teilstationäre medizinische Leistungen, soweit sie eine Spital-Infrastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der Spital-Infrastruktur erbracht werden
c) weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Dekret oder
durch Leistungsaufträge des Kantons übertragen werden (z.B. sanitätsdienstliches Rettungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungs- und Koordinationsdienste)

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht, Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Spitälern auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden
sind
b) eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten
für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
813.100 Kanton Schaffhausen
c) eine ausreichende ärztliche Versorgung gewährleistet ist
d) das erforderliche weitere Fachpersonal verfügbar ist
e) eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet ist
f) * die für die Tätigkeiten nach Art. 6 des Gesundheitsgesetzes verantwortlichen Personen über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne
von Art. 7 des Gesundheitsgesetzes verfügen
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die
Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist.

## Art. 4 {#art_4}

Spitalplanung
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat einmal pro Legislaturperiode einen
Bericht betreffend den Stand der Spitalplanung zur Genehmigung vor. Der
Bericht bezeichnet und umschreibt insbesondere:
a) den aktuellen Stand der Spitalversorgung der Kantonsbevölkerung
b) die absehbaren Veränderungen des Bedarfs und der Angebote
c) die Entwicklungsziele für das Spitalangebot
2 Die Planung beinhaltet eine Evaluation der beanspruchten bzw. in Frage
kommenden Leistungsanbieter. Dabei sind insbesondere die Versorgungsqualität für die Gesamtheit der Kantonsbevölkerung, die Wirtschaftlichkeit
sowie die Erreichbarkeit zu berücksichtigen. Der Koordination mit den Planungen anderer Kantone und Regionen ist die nötige Beachtung zu schenken.
3 In spezialisierten Bereichen, wo der Kapazitätsbedarf des Kantons Schaffhausen bescheiden und die Versorgung im national bestehenden Versorgungsnetz gewährleistet ist, kann auf spezifische kantonale Planungsaussagen verzichtet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Spitalliste
1 Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG.
2 Die Spitalliste wird periodisch überprüft und bei Bedarf den veränderten
Gegebenheiten angepasst. Dabei dienen die Planungsberichte gemäss
Art. 4 als Grundlage.
3 Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste kann abhängig gemacht werden von der Erfüllung spezieller Auflagen, wie z.B. der Zugänglichkeit für
Personen ohne überobligatorischen Versicherungsschutz, der Beteiligung
am regionalen Notfalldienst, der Beteiligung an der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens und der Bereitstellung von Daten
zur Überprüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit.

## Art. 6 {#art_6}

Vereinbarungen mit Spitälern
1 Der Regierungsrat kann mit Spitälern, die für die Versorgung der Kantonsbevölkerung bedeutsam sind, Verträge abschliessen, in denen die zu erbringenden Leistungen sowie die Abgeltung geregelt werden.
2 Anstelle oder in Ergänzung von Verträgen mit einzelnen Spitälern können
Verträge mit Kantonen oder anderen Spitalträgern abgeschlossen werden.
2 Kantonale Spitäler Schaffhausen
2.1 Grundlagen

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsgesellschaft
1 Unter dem Namen «Spitäler Schaffhausen» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in
Schaffhausen.
2 In den Spitälern Schaffhausen sind die vorbestehenden kantonalen Krankenanstalten (Kantonsspital – Akutmedizin und Geriatrie, Kantonale Psychiatrische Dienste Schaffhausen) zusammengefasst.

## Art. 8 {#art_8}

Zweck
1 Die Spitäler Schaffhausen erbringen die Leistungen, die ihnen durch Gesetz sowie durch Leistungsauftrag des Kantons im Rahmen der Spitalplanung gemäss Art. 4 und der Kontrakte gemäss Art. 9 dieses Gesetzes zugewiesen werden.
2 Sie garantieren die ununterbrochene Dienstbereitschaft für Notfälle und
stellen im Rahmen der entsprechenden Weisungen des Regierungsrates
das sanitätsdienstliche Rettungswesen sicher.
813.100 Kanton Schaffhausen
3 Sie beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen und die befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen.
4 Sie können unter Beachtung der staatlichen Leistungsaufträge weitere Aufgaben wahrnehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Rahmenkontrakt, Jahreskontrakte
1 Die Leistungen, die von den Spitälern Schaffhausen im Auftrag des
Kantons sicherzustellen sind, die Grundsätze der Finanzierung und des
Controllings sowie die Konditionen der Immobiliennutzung werden in einem
Rahmenkontrakt geregelt.
2 Der Rahmenkontrakt wird jährlich überprüft und den aktuellen Erfordernissen angepasst.
3 In Ergänzung des Rahmenkontraktes werden Jahreskontrakte abgeschlossen, in denen insbesondere das erwartete Leistungsvolumen sowie die leistungsabhängigen Kostenbeiträge des Kantons (Preise) definiert werden.
4 Der Jahreskontrakt ist die Basis für den Globalkredit, der dem Kantonsrat
im Rahmen des Staatsvoranschlages beantragt wird. Verändert der
Kantonsrat den Globalkredit, so ist auch der Jahreskontrakt entsprechend
anzupassen.

## Art. 10 {#art_10}

Beteiligungen, Auslagerungen
1 Die Spitäler Schaffhausen können:
a) mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen
b) spezielle Betriebsbereiche, die in erheblichem Ausmass Leistungen
zugunsten Dritter erbringen und organisatorisch klar abgrenzbar sind,
in rechtlich eigenständige Einheiten überführen
c) sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies für die Erfüllung
des kantonalen Leistungsauftrages sinnvoll ist
2.2 Organisation

## Art. 11 {#art_11}

Kantonsrat
1 Dem Kantonsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Ausübung der Oberaufsicht
b) Beschlussfassung über den Globalkredit
c) Bewilligung weiterer Staatsleistungen
d) Genehmigung der Auslagerung von Betriebsbereichen im Sinne von
Art. 10 lit. b
e) Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, mit Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bzw. den Verlustvortrag
f) Entlastung des Spitalrates
g) * Festlegung des Dotationskapitals
h) * Genehmigung der Übertragung von Liegenschaften im Baurecht an
die Spitäler
i) * Genehmigung von Kreditaufnahmen durch die Spitäler, welche die
Kompetenz des Spitalrates gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. m übersteigen
2 Der Kantonsrat bestellt aus seinen Reihen eine ständige Kommission, welche die Geschäfte gemäss Abs. 1 vorberät sowie die Wahl und die Entlassung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des
Spitalrates vorbereitet.
3 Die Kommission prüft die vom Regierungsrat mit den Spitälern Schaffhausen ausgehandelten Rahmen- und Jahreskontrakte. Sie erstattet dem
Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Bericht und kann Anträge stellen.

## Art. 12 {#art_12}

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) * Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat in den in
dessen Zuständigkeit fallenden Belangen gemäss Art. 11 Abs. 1
b) Wahl und Entlassung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der
weiteren Mitglieder des Spitalrates auf Antrag der zuständigen Kommission
c) Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Spitalrates
d) Wahl der Revisionsstelle
e) Genehmigung der Rahmen- und Jahreskontrakte gemäss Art. 9 dieses Gesetzes
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f) Genehmigung von Tarifverträgen bzw. Tariffestsetzung im Rahmen
der obligatorischen Krankenversicherung
g) Abschluss von Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern
über die Zuweisung von Patientinnen und Patienten
h) Genehmigung des Personalreglementes sowie allfälliger Gesamtarbeitsverträge
i) Genehmigung von Kooperationen und Beteiligungen im Sinne von
Art. 10 lit. a und lit. c dieses Gesetzes
j) Erlass von Rahmenvorgaben für die Besoldung des vom Spitalrat
angestellten Kaderpersonals sowie für die Honorierung der Ärzteschaft
k) * Abschluss von Baurechtsverträgen für Liegenschaften, die den Spitälern übertragen werden
2 Der Regierungsrat bezeichnet das Departement, das die Geschäfte gemäss Abs. 1 vorbereitet, die erforderlichen direkten Kontakte zu den Spitälern Schaffhausen pflegt und die Umsetzung der Rahmen- und Jahreskontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit
kontrolliert.

## Art. 13 {#art_13}

Spitalrat, Zusammensetzung und Wahl
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis höchstens sieben nach fachlichen Kriterien ausgewählten Mitgliedern. *
2 Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des für das Gesundheitswesen zuständigen Departementes des Regierungsrates gehört dem Spitalrat von Amtes
wegen als Mitglied an.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

## Art. 14 {#art_14}

Funktion und Aufgaben des Spitalrates
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Spitäler Schaffhausen.
2 Er ist verantwortlich für den Abschluss der Rahmen- und Jahreskontrakte
mit dem Kanton und für die Erfüllung der darin vereinbarten staatlichen Leistungsaufträge.
3 Im Weiteren ist er zuständig für:
a) den Antrag zum Budget und zu weiteren Staatsleistungen an den Regierungsrat
b) die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Rechnung zuhanden
des Regierungsrates
c) die periodische Berichterstattung über die Erfüllung des staatlichen
Leistungsauftrages und die Verwendung der Mittel (Reporting) gegenüber dem zuständigen Departement
d) die Festlegung der Organisation
e) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen
f) die Ernennung und Abberufung der Bereichsleitungen, die der Spital-
bzw. Geschäftsleitung direkt unterstellt sind
g) die Aufsicht über die mit der Geschäftsprüfung betrauten Personen,
namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente
und Weisungen
h) die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen der Vorgaben
gemäss Art. 22 sowie des internen Controllings und der Finanzplanung
i) die Festlegung der Geschäftstätigkeiten im Bereich der weiteren Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 4 dieses Gesetzes
j) den Erlass einer Tarifordnung und den Abschluss von Tarifverträgen
k) die Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans
l) die Antragstellung an den Regierungsrat zum Erlass des Personalreglementes und zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie
zum Erlass der Rahmenvorgaben für die Besoldung und Honorierung
von Kaderpersonal und Ärzteschaft
m) * die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung von Betrieb und Investitionen, soweit die Summe der langfristigen Verbindlichkeiten das
Doppelte des Eigenkapitals nicht übersteigt
4 Im Weiteren gelten für die Aufgaben des Spitalrates die Bestimmungen von
Art. 707 ff. des Obligationenrechts sinngemäss.

## Art. 15 {#art_15}

Spitalleitung
1 Die vom Spitalrat mit der Geschäftsführung betrauten Personen bilden die
Spitalleitung.
2 Der Spitalrat kann einzelne Betriebsbereiche als gesonderte Einheiten mit
eigener Geschäftsleitung organisieren.
3 Die Spital- bzw. Geschäftsleitung ist im Rahmen der Vorgaben des Spitalrates zuständig für die operative Betriebsführung. Sie nimmt alle Aufgaben
wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind.
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## Art. 16 {#art_16}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2 Sie berichtet dem Spitalrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung, unter sinngemässer Beachtung der Bestimmungen von Art. 727 ff. des Obligationenrechts.
3 Zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates erstattet die Revisionsstelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung
sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme
mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2.3 Personal

## Art. 17 {#art_17}

Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse der vom Spitalrat angestellten Ärzteschaft werden
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts geregelt.
2 Für das übrige Personal gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
3 Das Personalreglement kann von den ordentlichen Bestimmungen des
kantonalen Personalrechts abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

## Art. 18 {#art_18}

Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge des Personals wird grundsätzlich im Rahmen der
Pensionskasse Schaffhausen PKSH sichergestellt. *
2 Bei Ärztinnen und Ärzten mit befristeter oder teilzeitlicher Anstellung kann
die Vorsorge anderweitig gesichert werden.
3 Einkommensteile des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals und der
Ärzteschaft, die bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH nicht versicherbar sind, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben anderweitig
versichert werden. *
2.4 Finanzen
Art. 19 * Dotationskapital
1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung.
2 Investitionsentscheide haben der langfristigen Sicherung des Dotationskapitals Rechnung zu tragen.
Art. 19bis * Finanzielle Unterstützung für die bauliche Erneuerung
1 Der Kanton leistet zur baulichen Erneuerung des Kantonsspitals und zur
nachhaltigen Sicherung der medizinischen Grundversorgung im Kanton zu
Baubeginn eine Einlage von CHF 70 Mio. in das Eigenkapital der Spitäler
Schaffhausen.
2 Den Spitälern Schaffhausen können auf einen entsprechenden Antrag des
Spitalrats hin vom Kanton für die bauliche Erneuerung nachrangige zinsgünstige Darlehen im Umfang von maximal CHF 60 Mio. gewährt werden.
Über deren Umfang, Konditionen, Voraussetzungen und Laufzeit entscheidet der Regierungsrat.
3 Über die Verwendung der finanziellen Unterstützung durch den Kanton ist
im Geschäftsbericht der Spitäler Schaffhausen jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 20 * Immobilien
1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen die betriebsnotwendigen Liegenschaften im Mietverhältnis oder im Baurecht zur Verfügung.
2 Der Baurechtszins für das den Spitälern zur Nutzung übertragene Land
wird im Baurechtsvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinses wird unter Berücksichtigung des Landwertes, des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt sowie der
finanziellen Möglichkeiten der Spitäler periodisch überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst.
3 Bei den im Mietverhältnis genutzten Bauten sind die Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie die Instandsetzung des Rohbaus Sache des
Kantons. Der übrige Unterhalt sowie betriebliche Anpassungen sind Sache
der Spitäler Schaffhausen.
813.100 Kanton Schaffhausen
4 Der gegenüber den Spitälern verrechnete Mietzins ist so festzulegen, dass
die Finanzierung der Unterhaltskosten sowie die Verzinsung und Amortisation der nach den Bedürfnissen der Spitäler getätigten Investitionen nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien gewährleistet sind.
5 Die Mieterträge sowie die Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang
mit den Mietliegenschaften der Spitäler werden im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgewiesen und
verwaltet.

## Art. 21 {#art_21}

Mobilien, medizinische Einrichtungen
1 Beschaffung, Unterhalt und Ersatz der Mobilien sowie der medizinischen
Apparate, Anlagen und Einrichtungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen.

## Art. 22 {#art_22}

Rechnungsführung
1 Die Spitäler Schaffhausen führen eine Finanzbuchhaltung und eine
Kostenrechnung nach den im schweizerischen Spitalwesen üblichen Grundsätzen sowie nach den Vorgaben der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.

## Art. 23 {#art_23}

Tarife
1 Die Leistungen der Spitäler Schaffhausen sind gebührenpflichtig.
2 Die im Rahmen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung erbrachten Leistungen werden gegenüber den Patientinnen bzw. Patienten
bzw. den zuständigen Garanten nach den gemäss bundesrechtlichen Vorgaben vereinbarten bzw. festgesetzten Tarifen in Rechnung gestellt.
3 Für andere Leistungen sind in der Regel kostendeckende Preise zu verrechnen, soweit in den Kontrakten gemäss Art. 9 und Art. 10 nichts anderes
vereinbart ist.
4 Für die Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten sowie für Leistungen ausserhalb des kantonalen Leistungsauftrages werden marktgerechte Preise unter Einschluss angemessener Deckungsbeiträge verrechnet.

## Art. 24 {#art_24}

Entwicklungs- und Finanzplanung
1 Die Spitäler Schaffhausen erstellen einen Entwicklungs- und Finanzplan.
Dieser gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen, Ressourcen und Investitionen.
2 Der Entwicklungs- und Finanzplan wird jährlich aktualisiert.
3 Er wird dem Regierungsrat und der ständigen Kommission des Kantonsrates zusammen mit dem Jahreskontrakt und dem Antrag zum Globalkredit
zur Kenntnis gebracht.

## Art. 25 {#art_25}

Kantonale Betriebsbeiträge
1 Die kantonalen Betriebsbeiträge werden nach den im Rahmen- und im
Jahreskontrakt festgelegten Grundsätzen in Form eines Globalkredits bewilligt.
2 Abweichungen vom Budget, welche auf äussere, von den Spitälern Schaffhausen nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen sind, werden mit allgemeinen Staatsmitteln ausgeglichen (Erhöhung bzw. Reduktion des Globalkredits). Die massgeblichen äusseren Faktoren und die Grundsätze der
Anrechnung werden im Rahmenkontrakt definiert.
3 Bei Budgetabweichungen aus anderen, von den Spitälern Schaffhausen
beeinflussbaren Gründen wird die Differenz durch Bildung bzw. Auflösung
von Rücklagen oder durch Vortrag auf neue Rechnung ausgeglichen. Abweichende Entscheidungen des Kantonsrates im Rahmen der Rechnungsgenehmigung bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Steuerfreiheit
1 Die Spitäler Schaffhausen sind von allen kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.
2.5 Rechtspflege, Haftung, Patientenrechte

## Art. 27 {#art_27}

Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten
1 Die Rechtsbeziehungen der Spitäler Schaffhausen gegenüber privaten
Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben
hoheitliche Tätigkeiten, die den Spitälern Schaffhausen durch die Gesetzgebung übertragen werden.
813.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 28 {#art_28}

Haftung
1 Die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals
richtet sich nach dem Haftungsgesetz1).
Art. 29 * Patientenrechte
1 In Bezug auf die Rechte der Patienten gelten die Bestimmungen gemäss
Art. 35 ff. des Gesundheitsgesetzes.

## Art. 30 {#art_30}

Rechtspflege
1 Verfügungen der Spital- bzw. Geschäftsleitung können mit Rekurs beim
Spitalrat angefochten werden.
2 Beschlüsse und Rekursentscheide des Spitalrates können mit Beschwerde
beim Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. Rekurse an
den Regierungsrat sind ausgeschlossen.
3 Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) anwendbar.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.

## Art. 32 {#art_32}

Änderungen bisherigen Rechts3)

## Art. 33 {#art_33}

Übergangsregelungen
1 Die Überführung der bisherigen unselbstständigen Anstalten in die neurechtliche Betriebsgesellschaft wird spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes vollzogen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt. Vorgängig legt er die Eröffnungsbilanz fest und wählt die Mitglieder des Spitalrates.
1) SHR 170.300.
2) SHR 172.200.
3) Gegenstandslos.
2 Die Spitäler Schaffhausen führen den Betrieb der bisherigen unselbstständigen Anstalten weiter, unter Übernahme aller Rechte und Pflichten sowie der Arbeitsverhältnisse.
3 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Regelungen.
4 Die für die Bedürfnisse der kantonalen Krankenanstalten und ihrer Patienten bestimmten Fonds (Freibettenfonds, Fonds für bedürftige Krebskranke,
Kantonsspital-Fonds, Breitenaufonds, Fonds der Kinderbeobachtungsstation
Neubrunn, Hermann-Uehlinger-Fonds, Erna-Steinegger-Fonds) werden den
Spitälern Schaffhausen unter Beibehaltung der gültigen Fondsbestimmungen zur Verwaltung im Rahmen ihrer Zweckbestimmung übertragen. Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 34 {#art_34}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten4).
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1775).
5) Amtsblatt 2005, S. 1763.
813.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1763
21.05.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2, f) eingefügt Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
21.05.2012 01.01.2013 Art. 29 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
14.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1, h) eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1, a) geändert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1, k) eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3, m) eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 19 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
14.09.2015 01.01.2016 Art. 20 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
25.01.2016 01.07.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 18 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
26.10.2020 01.03.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1892, 2021, S. 323
30.06.2025 01.01.2026 Art. 19bis eingefügt Abl. 4.7.2025, S. 14, Abl.
12.12.2025, S. 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.2004 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1763
Art. 3 Abs. 2, f) 21.05.2012 01.01.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
Art. 11 Abs. 1, g) 14.09.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 11 Abs. 1, h) 14.09.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 11 Abs. 1, i) 14.09.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 12 Abs. 1, a) 14.09.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 12 Abs. 1, k) 14.09.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 13 Abs. 1 26.10.2020 01.03.2021 geändert Abl. 2020, S. 1892, 2021, S. 323
Art. 14 Abs. 3, m) 14.09.2015 01.01.2016 eingefügt Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 18 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 18 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 19 14.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 19bis 30.06.2025 01.01.2026 eingefügt Abl. 4.7.2025, S. 14, Abl.
12.12.2025, S. 12
Art. 20 14.09.2015 01.01.2016 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1282, 2016, S. 452
Art. 29 21.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1929, S. 1948
