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title: "Gerichtsordnung"
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# Gerichtsordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gesamtgericht
1 Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident und Richterinnen und
Richter bilden das Gesamtgericht.
2 …*
3 …*
4 …*

## Art. 2 {#art_2}

Abteilungen und Kammern
a) Grundsatz
1 Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.
2 Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung
eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.
3 Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.
1 sGS 941.1.
2 Abgekürzt GO. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4054; in
Vollzug ab 1. Januar 2011.

## Art. 3 nGS 46–43 {#art_3}

b) Zugehörigkeit
1 Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl an.*
2 Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.

## Art. 4 {#art_4}

c) Präsidium
1 Abteilungen und Kammern werden von der Kreisgerichtspräsidentin oder vom
Kreisgerichtspräsidenten, einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter oder einer teilamtlichen Richterin oder einem teilamtlichen Richter

## Art. 5 präsidiert.* {#art_5}

Organisatorische Beschlüsse
1 Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.
2 Das Gesamtgericht:
a) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie
die Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen oder -präsidenten;
b) bestimmt Einzelrichterinnen und -richter sowie Familienrichterinnen und -
richter;
c) legt die Organisation des Kreisgerichtes fest;
d)* bestimmt den Einsatz der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen und -präsidenten. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich unter den Richterinnen und Richtern;
e) legt den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter fest;
f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.

## Art. 6 {#art_6}

Einberufung
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamtgericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2 Die Einberufung kann verlangen:
a) ein Drittel der Richterinnen und Richter für die Behandlung von wichtigen
Verwaltungsgeschäften;
b) eine Richterin oder ein Richter für die Festlegung des Beschäftigungsgrades
der Richterinnen und Richter.

## Art. 7 {#art_7}

Beschlussfassung
1 Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richterinnen und Richter erforderlich.
2 Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident entscheidet
bei Stimmengleichheit.
3 Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn keine Richterin
oder kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.
4 Jede Richterin oder jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.
2. Rechtsprechung (1.1.2.)

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Das Kreisgericht spricht Recht:
a) in Kammern von drei Richterinnen und Richtern;
b) durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter;
c) durch die Familienrichterin oder den Familienrichter.
2 Vorbehalten bleibt die Besetzung der Kammer mit fünf Richterinnen und Richtern in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

## Art. 9 {#art_9}

Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den
Abteilungen zu.
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:
a) bestimmt in ihrem oder seinem Bereich den Einsatz der Richterinnen und
Richter;
b) teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichterinnen
und Einzelrichtern sowie den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu.
3 Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die
Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den
Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder
den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das
Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise
durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid
des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.
4 Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung3
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Richterin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet.
3. Justizverwaltung (1.1.3.)

## Art. 10 {#art_10}

Verwaltungskommission
a) Bestand
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin
oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.*
2 Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.

## Art. 11 {#art_11}

b) Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission:
a) ist Konsultativorgan der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten;
b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
c) erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes;
d) regelt die ausserordentliche Stellvertretung des Vermittlungsamtes sowie der
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse.

## Art. 12 {#art_12}

Kreisgerichtspräsidium
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident:
a) vertritt das Kreisgericht nach aussen;
b) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
c) teilt den Abteilungen die Fälle zu;
d) wählt nach Anhören der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten die Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal;
e) teilt nach Anhören der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal zu und sorgt für den Belastungsausgleich;
f) ist für die Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission übertragen sind;
3 Art. 61 Bst. c StPO.
g) übt die Aufsicht über die Vermittlerinnen und Vermittler und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und die Schlichtungsstelle für
Arbeitsverhältnisse aus und leitet deren Amtsübergabe.
2 Sie oder er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.
3 Sie oder er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der
Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.

## Art. 13 {#art_13}

Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber
1 Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber:
a) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der
Verwaltungskommission teil und führt das Protokoll;
b) unterstützt die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten
bei deren bzw. dessen Aufgabenerfüllung.
II. Kantonsgericht (1.2.)
1. Gliederung (1.2.1.)

## Art. 14 {#art_14}

Aufbau
1 Das Kantonsgericht gliedert sich in:
a) eine Strafkammer für Straffälle;
b) eine I. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts;
c)* eine II. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Familienrechts;
d) eine III. Zivilkammer für die übrigen Fälle, namentlich aus dem Bereich des
Obligationenrechts, die öffentlich-rechtlichen Klagen, die Klagen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die Beschwerden gegen Entscheide der
Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten;
e) die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und über
das Handelsregister.
2 Einzelrichterinnen und Einzelrichter werden bezeichnet für:
1. Schiedsgerichtssachen;
2. Rechtshilfesachen;
3. Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen;
4.* Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie Beschwerden: im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts; im Bereich des Familienrechts; in den übrigen Fällen, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts und des vereinfachten Verfahrens nach Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht.

## Art. 15 {#art_15}

Konstituierung
1 Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst und teilt dem Handelsgericht die notwendigen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zu.
2 Wenn Bedarf besteht, wirken die Mitglieder des Kantonsgerichtes in anderen
Kammern sowie im Handelsgericht, in der Anklagekammer und in der Anwaltskammer mit.
2. Rechtsprechung (1.2.2.)

## Art. 16 {#art_16}

Besetzung
1 Im Zivilprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident
die Besetzung, die Prozessleitung mit der Ermächtigung zu Instruktionsverhandlungen und den Vorsitz nach festen Regeln.
2 Im Strafprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident
die Besetzung, die Verfahrensleitung und den Vorsitz nach festen Regeln.
3 Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann Ersatzrichterinnen
oder Ersatzrichter beiziehen.
3. Justizverwaltung (1.2.3.)

## Art. 17 {#art_17}

Gesamtgericht
a) Bestand
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes bilden das
Gesamtgericht.

## Art. 18 {#art_18}

b) Befugnisse
1 Das Gesamtgericht:
a) nimmt die dem Kantonsgericht durch Gesetz übertragenen Wahlen vor;
b) erlässt die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes fallenden Reglemente
und Weisungen zum Geschäftsgang;
c) gliedert das Gericht und teilt die Richterinnen und Richter zu;
d) kann die Geschäfte vorübergehend abweichend von Art. 14 auf die Kammern
und die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter verteilen;
e) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes, die
Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kammern, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sowie die
Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Handelsgerichtes;
f) entscheidet über die Festanstellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern;
g) wählt die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
h) bestellt die Verwaltungskommission;
i) wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreterin oder den Generalsekretär-Stellvertreter;
j) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Kantonsrates;
k) stellt der Regierung Antrag, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
l) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich
betreffen.
2 Drei Richterinnen oder Richter können die Einberufung verlangen.

## Art. 19 {#art_19}

Verwaltungskommission
a) Bestand
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
und eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.
2 Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richterinnen oder Richter
sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.

## Art. 20 {#art_20}

b) Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission:
a) ist Konsultativorgan der Präsidentin oder des Präsidenten und überwacht die
Justizverwaltung;
b) erlässt die Pflichtenhefte der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und
der Generalsekretär-Stellvertreterin oder des Generalsekretär-Stellvertreters;
c) kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einer einzelnen
Richterin oder einem einzelnen Richter oder einer Gerichtsschreiberin oder
einem Gerichtsschreiber übertragen;
d) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag;
e) verabschiedet Vernehmlassungen;
f) plant und koordiniert die Weiterbildung;
g) erlässt Weisungen zur Verwaltung der Gerichte, insbesondere zum Personalwesen;
h) übt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;
i) ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz;
j) übt die Aufsicht über die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz aus;
k) bezeichnet gerichtskreisübergreifende Stellvertretungen und die Zwangsmassnahmenrichterinnen und die Zwangsmassnahmenrichter;
l)* behandelt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsgerichtspräsidentin
oder des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen
der hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte;
m) ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.

## Art. 21 {#art_21}

Protokoll
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission
und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen werden
den Mitgliedern des Gesamtgerichtes zur Kenntnis gebracht.

## Art. 22 {#art_22}

Präsident des Kantonsgerichtes
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes:
a) leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte;
b) vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
c) vertritt das Kantonsgericht insbesondere vor dem Kantonsrat;
d) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
e) teilt die Fälle zu;
f) koordiniert den Einsatz der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
g) teilt nach Anhören der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Kammern
und der angegliederten Gerichte die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber zu und sorgt für den Belastungsausgleich;
h) plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge;
i) verfügt über die Kredite;
j) leitet die Amtsübergabe der Kreisgerichtspräsidentinnen oder der Kreisgerichtspräsidenten;
k) leitet die Amtsübergabe der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungsstelle für Klagen aus dem Gleichstellungsgesetz;
l) ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind.
2 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihre bzw. seine Verwaltungskompetenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in ihre bzw.
seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von
der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und diese bzw. dieser vom dritten
Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet
sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung der
Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.

## Art. 23 {#art_23}

Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär:
a) ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Kanzleipersonals und leitet die
administrativen Dienste;
b) gewährleistet den Kanzleidienst des Gerichtes, der Kammern, der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und der angegliederten Gerichte;
c) stellt die interne Information sicher und organisiert den Geschäftsverkehr mit
Dritten;
d) sorgt für das Personalwesen und den Informatikbetrieb des Kantonsgerichtes
und der Kreisgerichte;
e) koordiniert und kontrolliert das Rechnungswesen;
f) leitet die Erstellung des Voranschlags für das Kantonsgericht und die Kreisgerichte;
g) bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission
vor und sorgt für den Vollzug;
h) unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben;
i) organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe des Gerichtes;
j) ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und
führt das Protokoll.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Auftrag die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts
anderes vorsieht.
4 Die Generalsekretär-Stellvertreterin oder der Generalsekretär-Stellvertreter
nimmt die Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Massgabe des Pflichtenhefts wahr.

## Art. 24 {#art_24}

Personal
a) Wahl, Beförderung, Entlassung
1 Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Entlassung entscheidet:
a) bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und Auditorinnen und
Auditoren die Präsidentin oder der Präsident. Die Wahlkompetenz des Gesamtgerichtes bleibt vorbehalten;
b) bei den übrigen Angestellten die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2 Den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten sowie den Präsidentinnen
und Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.

## Art. 25 {#art_25}

b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.
2 Die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten und die Präsidentinnen
und Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit
zugewiesenen Kanzleipersonals.
3 Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt.
B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE (2.)

## Art. 26 I. Verhandlung und Entscheid (2.1.) {#art_26}

Kleidung
1 Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.
2 Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsverhandlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie
Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.

## Art. 27 {#art_27}

Bekanntgabe des Rechtsspruchs
1 Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.

## Art. 28 {#art_28}

Zirkulationsentscheid
1 Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen:
a) Beweisverfügungen im Zivilprozess;4
b) Genehmigungsentscheide im Familienrecht;
c) Sistierungs- und Einstellungsbeschlüsse im Strafprozess.5
2 Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
3 Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.

## Art. 29 {#art_29}

Unterschrift des Gerichtes
1 Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder
Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.
2 Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend
eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.
3 Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.6
II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis (2.2.)
1. Gerichtsberichterstattung (2.2.1.)

## Art. 30 {#art_30}

Zulassung
1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können
als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier
Jahre, die Verfahrensleitung7 im Einzelfall.*
4 Art. 154 ZPO.
5 Art. 329 StPO.
6 Art. 80 Abs. 2 und Art. 335 StPO.
7 Für den Strafprozess vgl. Art. 102 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

## Art. 31 {#art_31}

Rechte
1 Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage:*
a)* den Amtsbericht der kantonalen Gerichte;
b)* Medienmitteilungen;
c)* die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Termine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.);
d)* Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklageschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Akten;
e)* einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse
dies erlauben;
f)* die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen
im Gerichtssaal zu machen.
2 Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie
von Bild- und Tonaufnahmen.8*
3 Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt
elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.9*

## Art. 32 {#art_32}

Pflichten
1 Die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung.
Massgebend sind namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.*
a)* …
b)* …
c)* …
2 Die aufgrund der Zulassung erhaltenen Dokumente nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c
und d dieses Erlasses sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt
und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Dokumente sind nach Gebrauch zu vernichten oder zu löschen.*
8 Für den Strafprozess vgl. Art. 70 Abs. 1 bis 4 und Art. 71 StPO sowie Art. 14 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, SR 312.1; für den Zivilprozess vgl.
Art. 54 Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008,
SR 272.
9 Für den Strafprozess vgl. Art. 102 Abs. 3 StPO; Art. 5 Abs. 2 und Art. 28 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010, sGS 941.12.

## Art. 33 {#art_33}

Entzug der Zulassung
1 Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten
grob oder wiederholt verletzt.*
2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide (2.2.2.)

## Art. 34 {#art_34}

Eröffnung
1 Erfolgt keine mündliche Eröffnung, kann der nicht anonymisierte Rechtsspruch
in öffentlichen Verfahren während vierzehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam gemacht.10

## Art. 35 {#art_35}

Veröffentlichung
1 Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form
a) Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet;
b) Entscheide von präjudizieller Bedeutung in der St.Gallischen Gerichts- und
Verwaltungspraxis oder in anderen Entscheidsammlungen.

## Art. 36 Amtsgeheimnis (2.2.3.) {#art_36}

Aktenbeizug
1 Im Zivilprozess kann die Richterin oder der Richter beiziehen:
a) Akten eines früheren Prozesses auf Antrag einer Partei, die daran beteiligt
war;
b) Akten aus vorangegangenem Schlichtungsverfahren;
c) Akten aus vorangegangenem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen;
d) Akten des Hauptprozesses in einem Vollstreckungsverfahren;
e) Akten des Eheschutz- sowie des Trennungsverfahrens für das Scheidungsverfahren;
f) Akten des Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens
für ein Abänderungsverfahren;
g) Vorakten für ein Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils;
h) Akten des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess;
i) Vorakten bei einer Klage nach Art. 265 a Abs. 4 SchKG;
j) Akten des Hauptprozesses für das Verfahren über das Honorar der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder der Rechtsagentin oder des Rechtsagenten;
10 Für den Strafprozess vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO.
k) Akten der Zwangsmassnahmenrichterin oder des Zwangsmassnahmenrichters über das Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen.
2 Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes
über den Aktenbeizug.
3 Im Strafprozess gilt Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007.

## Art. 37 {#art_37}

Aktenherausgabe und Auskünfte über Gerichtsverfahren
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes entscheidet, ob Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.
2 Die Richterin oder der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte
über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihr oder ihm erlaubt.
3 Die Richterin oder der Richter kann Entscheide in einer Form herausgeben, die
nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.
4 In hängigen Verfahren kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter
Auskünfte über den Verfahrensstand erteilen.
5 Im Strafprozess richtet sich die Akteneinsicht in hängigen Verfahren nach
Art. 101 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

## Art. 38 {#art_38}

Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung
1 Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung beiwohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber
amten.
III. Aufbewahrung der Akten (2.3.)
1. Aufbewahrung der Entscheide (2.3.1.)

## Art. 39 {#art_39}

1 Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.
2 Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil-
und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.
2. Aufbewahrung der Akten (2.3.2.)

## Art. 40 {#art_40}

1 Akten werden aufbewahrt:
a) in Zivilsachen vom Kreisgericht, beim Weiterzug mit Berufung vom Kantonsgericht;
b) in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft;11
c) in Nachlasssachen vom Konkursamt;
d) in Sachen des Zwangsmassnahmengerichtes ausserhalb eines Straf- oder Zivilverfahrens vom Kreisgericht.
3. Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv (2.3.3.)

## Art. 41 {#art_41}

Vermittlungsamt und Schlichtungsstellen
1 Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide12 und rechtskräftig gewordene Urteilsvorschläge13, die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung
erlassen, in der Regel nach zehn Jahren in geeigneter Form ab.*
2 Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach zehn Jahren selbständig

## Art. 42 unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden.* {#art_42}

Gerichte
1 Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie
diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.
2 Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.
3 Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.
4 Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitgelieferten Verzeichnis.
5 Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.
11 Art. 34 des EG-StPO, sGS 962.1.
12 Art. 212 ZPO.
13 Art. 210 f. ZPO.

## Art. 43 C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (3.) {#art_43}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Gerichtsordnung vom 19. April 199114 wird aufgehoben.

## Art. 44 {#art_44}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
2 Vorbehalten bleiben Verfahren, auf die übergangsrechtlich das kantonale Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199015 oder die kantonale Strafprozessordnung
vom 1. Juli 199916 anwendbar bleiben. Auf diese Verfahren wird das bisherige
Recht angewendet.
14 nGS 38–88 (sGS 941.21).
15 nGS 42–80 (sGS 961.2).
16 nGS 42–31 (sGS 962.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–43 09.12.2010 01.01.2011
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 4 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–43
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 4 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2015 01.06.2015 Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051
