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title: "Linthgesetz"
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provisions: 12
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# Linthgesetz

## Art. 1 als Gesetz:2 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das
Linthwerk3 im Kanton St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Linthperimeter
1 Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton
St.Gallen.
2 Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.

## Art. 3 {#art_3}

Beitrag an das Linthwerk
a) Aufteilung
1 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen:
a) der Staat zu 75 Prozent;
b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.
2 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen:
1. der Staat zu 90 Prozent;
2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.
1 ABl 2001, 731 ff.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
3 sGS 734.331.
nGS 38–110
734.31

## Art. 4 {#art_4}

b) Anteile der Gemeinden
1. Höhe
1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach:
a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;
b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet.
2 Je einen Perimeterpunkt ergeben:
1. 1 km² Gemeindegebiet im Perimetergebiet;
2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.
3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.
4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen
Volkszählung.

## Art. 5 {#art_5}

2. Festsetzung und Fälligkeit
1 Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt.
2 Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden
Jahres.

## Art. 6 {#art_6}

Wasserwehr
1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.
2 Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das
Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.
2 Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.

## Art. 8 {#art_8}

Ergänzendes Recht
1 Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz
Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom
23. März 19694 angewendet.
4 sGS 734.11.
734.31

## Art. 9 {#art_9}

5

## Art. 10 {#art_10}

6

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsgültigkeit
1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk7 rechtsgültig.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
7 sGS 734.331.
734.31
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–110 04.04.2002 01.01.2004
Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2002 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–110
17.05.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–116
