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title: "Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft"
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provisions: 8
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# Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform
1 Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR)
und hat ihren Sitz in Sitten.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele und Mittel
1 Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen
Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des
Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen.
2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG:
a) Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen;
b) das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten;
c) mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und
zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammenarbeit
im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht;
d) sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transport-netzes beteiligen;
e) die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur der
Elektrizität fördern;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
731.1
f) geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.

## Art. 3 {#art_3}

Aktionäre
1 Aktionäre der WEG können sein:
a) der Staat Wallis;
b) die Einwohner- und Burgergemeinden;
c) die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunternehmen;
d) weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungsrat
1 Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden
vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der Generalversammlung der Gesellschaft.

## Art. 5 {#art_5}

Aufteilung des Aktienkapitals
1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt
oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis
sein.
2 Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent
des Aktienkapitals halten.

## Art. 7 Art. 6 * … {#art_7}

Statuten und qualifizierte Mehrheit
1 Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Beschlüsse über:
a) die Abänderung der Statuten;
b) die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals;
c) die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft;
d) die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Region des Kantons bewirken können.
2 nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals getroffen werden können.
731.1

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März
1990 wird geändert.

## Art. 9 {#art_9}

Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt
und setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
731.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2004 01.06.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 20/2005
10.11.2016 15.03.2017 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 12/2017
731.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.12.2004 01.06.2005 Erstfassung BO/Abl. 2/2005, 20/2005
Art. 6 10.11.2016 15.03.2017 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 12/2017
