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title: "Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen"
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provisions: 40
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# Verordnung über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Der Staatsrat regelt den Vollzug des Gesetzes mit der vorliegenden Verordnung.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen erfolgen mit dem Zweck, die Rechte der
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, Benachteiligungen zu vermeiden und die Inklusion zu fördern.
3 Ausserdem wird die Tätigkeit des Staates in Bezug auf Aufsicht, Koordination und Finanzierung näher bestimmt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Prävention

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Das Departement unternimmt in Ergänzung zur Prävention, die vom medizinischen Sektor durchgeführt wird, in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Institutionen oder, falls notwendig, selbständig Präventionsmassnahmen in
den Bereichen des Sozialwesens.

## Art. 3 {#art_3}

Präventionsmassnahmen
1 Die Präventionsmassnahmen werden namentlich in den Bereichen Information, Beratung, Dokumentation, Animation durchgeführt.
3 Erziehung und schulische Ausbildung

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Zuständig für diesen Bereich ist das mit der Erziehung beauftragte Departement in Zusammenarbeit mit dem für das Sozialwesen zuständige Departement.
4 Berufliche, gesellschaftliche und kulturelle Inklusion
4.1 Berufliche Inklusion
4.1.1 Inklusion in Gemeinwesen und suventionierten Institutionen

## Art. 5 {#art_5}

Gemeinwesen und subventionierte Institutionen
1 Gemeinwesen und subventionierte Institutionen engagieren sich aktiv für
die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Unter Gemeinwesen sind
die Kantonsverwaltung, die kantonalen Einrichtungen und die Gemeindeverwaltungen zu verstehen. Als subventionierte Institutionen sind die im Rahmen ihrer Aktivitäten vom Staat subventionierten Institutionen zu verstehen.

## Art. 6 {#art_6}

Beseitigung der architektonischen Barrieren
1 Die Verantwortlichen der Gemeinwesen und der subventionierten Institutionen ordnen die Beseitigung der architektonischen Barrieren an ihren bestehenden Gebäuden und Anlagen an. Sie berücksichtigen die Erhaltung von
wertvollen Gesamtheiten in den alten Städten und alten Dörfern oder übermässige Kosten, die verursacht werden könnten.

## Art. 7 {#art_7}

Sensibilisierung
1 Die Gemeinwesen und suventionierten Instituionen werden für die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen, insbesondere bezüglich deren beruflichen Inklusion, sensibilisiert.

## Art. 8 {#art_8}

Umschulung
1 Die Umschulung des Personals der Gemeinwesen und subventionierten Institutionen, für welches infolge Krankheit oder Unfall die Wiederaufnahme
der Arbeit nicht möglich ist, muss sobald als möglich und, wenn notwendig,
mit der Hilfe der IV durchgeführt werden. Die Wiedereingliederung soll vorrangig im gleichen Gemeinwesen bzw. der gleichen subventionierten Institution vorgenommen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Anstellung
1 Bei der Anstellung des Personals geben die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen den Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen wie den anderen Kandidaten.

## Art. 10 {#art_10}

Arbeitsplatz
1 Falls notwendig wird der Arbeitsplatz von Menschen mit Behinderungen an
deren Bedürfnisse angepasst.

## Art. 11 {#art_11}

Dienstverhältnis
1 Die reglementarischen Bestimmungen über die Anstellung des Personals
müssen es den Menschen mit Behinderungen erlauben, vom gleichen
Dienstverhältnis zu profitieren wie die übrigen Angestellten.

## Art. 12 {#art_12}

Anstellung von Menschen mit Behinderungen
1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen soll deren berufliche Inklusion fördern.
2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf deren Inklusion vorübergehend an. Es handelt sich namentlich um Lehrlinge, Praktikanten und Personen in der Wiedereingliederungsphase.
3 Sie stellen Menschen mit Behinderungen für ein Jahr in halbgeschützter
Beschäftigung an. Jedes Gemeinwesen und jede subventionierte Institution
bestimmt von Fall zu Fall die Dauer der Probezeit, die, falls die Beteiligten
zufrieden sind, in eine Anstellung für ein Jahr übergeht. Diese Anstellung
kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, sofern die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und wenn keine
Anstellungsmöglichkeiten gefunden werden konnten.

## Art. 13 {#art_13}

Bedingungen
1 Die Anstellung von Menschen mit Behinderungen unterliegt folgenden Bedingungen:
a) Nachweis der Notwendigkeit der Anstellung;
b) nützliche und den Fähigkeiten der Person angepasste Arbeiten;
c) positive Stellungnahme einer anerkannten spezialisierten Stelle.
2 Das Departement prüft für die Kantonsverwaltung und die kantonalen Einrichtungen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vergebung von Arbeiten
1 Die Gemeinwesen und subventionierten Institutionen fördern die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, indem sie ihnen Arbeiten anvertrauen.
2 Bei gleichen Bedingungen werden die Arbeiten der Gemeinwesen und subventionierten Institutionen vorrangig an diese Werkstätten vergeben.
4.1.2 Inklusion im Privatsektor

## Art. 15 {#art_15}

Privatsektor
1 Der Privatsektor wirkt mit bei der Inklusion der Menschen mit Behinderungen. Das Departement gewährt Beratung und finanzielle Hilfe.
4.2 Gesellschaftliche und kulturelle Inklusion

## Art. 16 {#art_16}

Behindertengerechtes Bauen
1 Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebene Norm (SIA 500) ist anwendbar:
a) Gebäudekategorie A: Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Gesetzes;
b) Gebäudekategorie B: Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes.
2 Bei Sonderbauten, die höheren Ansprüchen zu genügen haben, zum Beispiel Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Wohnungen für Menschen mit
Behinderungen und betagte Personen, müssen Vorschriften beachtet werden, die zum Teil über die Forderungen der Norm SIA 500 hinausgehen. Für
solche Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden
Anforderungen vorrangig.
3 Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen, die
subventionierten Institutionen und die Privaten über die Massnahmen, die
bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine
Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten.
4 Das Departement bezeichnet ein Organ, das auf Ebene der Kantonsverwaltung für das behindertengerechte Bauen verantwortlich ist. Die Gemeinden bezeichnen ebenfalls ihr Organ und teilen dieses der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für das Sozialwesen zuständigen
Dienststelle mit, welche beauftragt ist, die notwendige Koordination wahrzunehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Mehrfamilienhaus
1 Ein Wohngebäude mit 4 und mehr Wohnungen ist als Mehrfamilienhaus im
Sinne des Artikels 22 Absatz 3 des Gesetzes zu betrachten.

## Art. 18 {#art_18}

Spezialisierte Institutionen
1 Die spezialisierten Institutionen bieten Wohnmöglichkeiten oder Arbeitsräume an, die den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entsprechen.
2 Der Standort der Institution und deren Ausgestaltung müssen so gewählt
werden, dass sie die Durchführung von Massnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.
3 Die Arbeit und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen tragen
nebst einer eventuellen wirtschaftlichen Leistung der Entfaltung der Personen und der Art ihrer Behinderung Rechnung.
4 Der Grad der Autonomie der Menschen mit Behinderungen bestimmt die
Wohnform und das benötigte Personal.
5 Die spezialisierten Institutionen sind, was die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen anbelangt, den Bestimmungen über
das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt.

## Art. 19 {#art_19}

Platzierung in einer Institution
1 Platzierungen in einer Institution erfolgen über das Zentrum für Indikation
und Begleitung (ZIB), welches sich aus je einem Vertreter der mit dem Sozialwesen beauftragten Dienststelle, der Institutionen und der psychiatrischen
Dienste Wallis zusammensetzt. Das ZIB fällt in den Zuständigkeitsbereich
der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung, welche auch die
Leitung des ZIB inne hat.
2 Gesuche für eine Platzierung werden über die anerkannten Beratungsstellen dem ZIB zur Beurteilung vorgelegt. Die anerkannten Beratungsstellen
analysieren die Situation, machen dem ZIB einen Vorschlag und begleiten
die Person mit einer Behinderung in Zusammenarbeit mit den betroffenen
Einrichtungen.
3 Die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung fällt einen beschwerdefähigen Entscheid und erteilt einer Institution den Auftrag für die
Umsetzung.
4 Die Platzierungen müssen durch die Beratungsstellen in Zusammenarbeit
mit der betroffenen Person und der Institution regelmässig evaluiert werden.
5 Beiträge an die spezialisierten Institutionen und finanzielle
Hilfen
5.1 Beiträge an die spezialisierten Institutionen

## Art. 20 {#art_20}

Vertrag
1 Die in Artikel 25 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehenen Verträge (Rahmenvertrag und Leistungsauftrag) zwischen dem Staat und den als gemeinnützig anerkannten spezialisierten Institutionen umschreiben insbesondere
deren Tätigkeitsbereich und deren Leistungen sowie die Leistungen des
Staates. Die Einzelheiten werden in einer Richtlinie des Departements geregelt.

## Art. 21 {#art_21}

Investitionsbeiträge
1 Die Beitragsgesuche für den Kauf, den Bau, die Vergrösserung, die Renovation, die Anpassung, den Umbau und die Ausstattung von Einrichtungen
sind an die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung der für
das Sozialwesen zuständigen Dienststelle zu richten.
2 Der Staatsrat erlässt ein Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen.

## Art. 22 {#art_22}

Betriebsbeiträge
1 Die Betriebsbeiträge werden gemäss den in den Leistungsaufträgen festgelegten Modalitäten ausbezahlt.
2 Bei Institutionen ohne Leistungsaufträge werden die Betriebsbeiträge auf
Grund des vom Staat anerkannten Defizits berechnet. Das Departement genehmigt alljährlich die Budgets dieser Institutionen.
3 Die Gewährung von Betriebsbeiträgen an spezialisierte Institutionen wird in
Richtlinien des Departements geregelt.

## Art. 23 {#art_23}

Vorschüsse
1 Den Institutionen ohne Leistungsaufträge können je nach Bedarf an Barmitteln auf der Basis der vom Departement genehmigten Budgets Vorschüsse bis höchstens 80 Prozent des voraussichtlichen Betriebsbeitrages
gewährt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Betriebskapital und Reservefonds
1 Die Institution verfügt über ein Betriebskapital und über einen Reservefonds, deren Bildung und Höhe im Einvernehmen mit dem Departement, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes, festgesetzt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Prüfung der Rechnung
1 Die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt der subventionierten spezialisierten Institutionen sind der Kontrolle unterstellt, gemäss dem Gesetz über
die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle (FHG).

## Art. 26 {#art_26}

Beteiligung
1 Das Departement meldet den Gemeinden jährlich ihren nach den in Artikel
35 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen errechneten Beitragsanteil.
5.2 Finanzielle Hilfen

## Art. 27 {#art_27}

Finanzielle Hilfen im Bereich der beruflichen Inklusion
1 Die finanzielle Hilfe, die im Rahmen der beruflichen Inklusion, insbesondere der Ausbildung, der Wiedereingliederung, der Beschäftigung im Privatsektor und der Fort- und Weiterbildung der Menschen mit Behinderungen vorgesehen ist, wird aufgrund eines Gesuchs von Fall zu Fall von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung geprüft. Das Departement erlässt eine Weisung diesbezüglich.

## Art. 28 {#art_28}

Finanzielle Hilfen an Organisationen im Bereich Prävention und
Inklusionsmassnahmen
1 Die finanzielle Hilfe an Organisationen, die sich mit Prävention und mit Inklusionsmassnahmen und mit gegenseitiger Hilfe beschäftigen, wird aufgrund eines Gesuches von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich
Behinderung gewährt.
2 Der Betrag der finanziellen Hilfen übersteigt 80 Prozent der in Betracht gezogenen Kosten nicht.

## Art. 29 {#art_29}

Finanzielle Hilfen für die Anpassung von Wohnungen
1 Die finanziellen Hilfen für die Anpassung von Wohnungen für Menschen
mit Behinderungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur in den Fällen gewährt, bei denen das Gesetz über das Wohnungswesen nicht anwendbar ist.
2 Sie werden von Fall zu Fall aufgrund eines Gesuches, der dafür vom Departement anerkannten Beratungsstellen geprüft und von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung gewährt.

## Art. 30 {#art_30}

Finanzielle Hilfen für die Beherbergung und Betreuung zu Hause
1 Das Gesuch um eine Hilfe für die Beherbergung in einer Familie und für die
Betreuung eines Menschen mit Behinderungen gemäss Artikel 20 des Gesetzes wird von der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung
in Zusammenarbeit mit der vom Departement beauftragten Sozialberatung
geprüft. Die Hilfe muss den finanziellen Möglichkeiten der betreffenden Person Rechnung tragen. Der Betrag übersteigt 80 Prozent der in Betracht gezogenen Kosten nicht. Die Einzelheiten werden in einer Weisung des Departements geregelt.

## Art. 31 {#art_31}

Finanzielle Hilfen für die Anpassung bestehender Bauten
1 Für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden
Bauten, welche vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, können finanzielle
Hilfen gewährt werden.
2 Gesuche für finanzielle Hilfen sind an die Koordinationsstelle für Fragen im
Bereich der Behinderung zu richten.
3 In Betracht gezogen werden nur die speziellen durch die Beseitigung der
bautechnischen Hindernisse verursachten Auslagen für die gemäss der vom
Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebenen Norm
(SIA 500) vorgesehen unumgänglichen Massnahmen. Die anrechenbaren
Kosten werden von der für die Immobilien zuständigen Dienststelle festgelegt.
4 Bei privaten Gebäuden beträgt der Beitrag 50 Prozent der anrechenbaren
Kosten. Die den Gemeinden gewährte Hilfe für die Beseitigung bautechnischer Hindernisse ist auf 30 Prozent der anrechenbaren Kosten festgesetzt.
6 Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen

## Art. 32 {#art_32}

Angemessene Vorkehrungen
1 Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben haben angemessene Vorkehrungen zu treffen um Benachteiligungen zu verhindern. Erscheinen angemessene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Artikel 35d des Gesetzes unverhältnismässig, haben sie auf jeden Fall angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.
2 Private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen haben angemessene
Vorkehrungen nach Möglichkeit zu treffen. Dabei sind sowohl der finanzielle
Aufwand im Verhältnis zur Betriebsgrösse des jeweiligen Anbieters zu berücksichtigen als auch die Grösse des Zielpublikums. Erscheinen angemessene Vorkehrungen nach Prüfung gemäss Artikel 35d unverhältnismässig,
haben sie im Einzelfall angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen.

## Art. 33 {#art_33}

E-accessibility und Kommunikation
1 Kanton, Gemeinden und Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, gestalten ihre Websites gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Internetseiten regeln und vom Bund
für seine eigenen Websites anerkannt werden. Sie müssen die von diesen
Standards geforderte Konformitätsstufe "AA" erreichen.

## Art. 34 {#art_34}

Verfahren zur Durchsetzung der Rechtsansprüche
1 Das anwendbare Verfahren und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
oder des Gerichts ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

## Art. 35 {#art_35}

Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
1 Die nach BehiG klage-und beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen sind zur Durchsetzung der Rechtsansprüche gestützt auf das Gesetz
und die Spezialgesetzgebung berechtigt.
7 Verfahren und Organisation des Vollzugs

## Art. 36 {#art_36}

Büro für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
1 Das Büro ist die Fachstelle in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen. Es fungiert als Beratungs- und Kontaktstelle für
die gesamte Verwaltung und alle mit Behindertengleichstellungsrecht
betrauten Stellen sowie für Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen.
2 Das Büro ist Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen betreffend der Umsetzung des Gesetzes für sämtliche Adressaten gemäss Artikel 35a des Gesetzes, d.h. insbesondere für alle Dienststellen der Kantonsverwaltung, die
Gemeinden aber auch die privaten Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen wie beispielsweise Restaurants, Kinos, Freizeiteinrichtungen, Coiffeursalons, Geschäfte, etc..
3 Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt das Büro die Umsetzung der
Rechtsansprüche der Menschen mit Behinderungen insbesondere unter Einbezug der Verhältnismässigkeit.
4 Der Bericht über die Tätigkeit des Büros zuhanden des Departements erfolgt jährlich.

## Art. 37 {#art_37}

Konsultativkommission für Menschen mit Behinderungen
1 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung der Kommission für jede Legislaturperiode fest. Die Mitglieder der Kommission werden durch einen Entscheid des Staatsrats bestimmt.
2 Der Bericht über die Tätigkeit der Kommission zuhanden des Departements respektive des Staatsrats erfolgt mindestens alle 4 Jahre am Ende
der Legislaturperiode.

## Art. 38 {#art_38}

Aufsicht über Institutionen im Suchtbereich
1 Das Departement ist ebenfalls zuständig für Leistungen im Bereich der Beherbergung und Beschäftigung für erwachsene Personen mit einem Suchtproblem sowie der Bekämpfung der Abhängigkeit von Geldspielen und sonstigen nicht substanzgebundenen Abhängigkeiten.
2 Es schliesst dazu mit der Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" Verträge
(Rahmenvertrag und Leistungsaufträge) ab.
3 Die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" ist ausserdem mit der Koordinierung der Institutionen beauftragt, die sich im Kanton mit suchtbedingten
Abhängigkeiten befassen.
4 Die Institutionen im Suchtbereich, welche im Bereich Beherbergung und
Beschäftigung aktiv sind, sind der Aufsicht des Departements unterstellt. Die
Bestimmungen des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung sind für diese gleichermassen anwendbar.

## Art. 39 {#art_39}

Betriebsbewilligung
1 Das Departement regelt die Einzelheiten betreffend die Erteilung einer
Betriebsbewilligung an Institutionen für die Beherbergung und Beschäftigung
von erwachsenen Personen mit einer Behinderung oder mit Suchtabhängigkeiten, welche der Aufsicht des Departements unterstellt sind, in einer Richtlinie.

## Art. 40 {#art_40}

Information und Koordination
1 Das Departement durch die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle
und durch die Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung ist das
offizielle kantonale Organ für die Information und Koordination auf dem Gebiet der Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
2 Es arbeitet hiezu mit den betroffenen Dienststellen, Ämtern und Institutionen zusammen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-159
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.12.2021 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-159
