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title: "Verordnung über die Weiterbildung des Personals"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Weiterbildung des Personals

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Mitarbeitenden des Kantons.

## § 2 {#par_2}

Begriff
1 Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind.

## § 3 {#par_3}

Weiterbildungsarten
1 Als Weiterbildungen gelten insbesondere:
a) Berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse, Praxisberatung, Supervision, Coaching;
b) Stage oder Personalaustausch;
c) Nachdiplomstudien;
d) Studienreisen.
1) SAR 165.100
2) SAR 165.130

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_4}

Verantwortlichkeiten
1 Die Mitarbeitenden tragen zusammen mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung
für ihre berufliche und persönliche Entwicklung. Sie besprechen ihre Ziele mit der
vorgesetzten Person.
2 Die Vorgesetzten unterstützen die Mitarbeitenden in ihren Entwicklungsanstrengungen, indem sie regelmässig und offen Rückmeldungen zu Leistungen und Verhalten geben. Sie planen und koordinieren mit den Mitarbeitenden deren Weiterbildung.

## § 5 {#par_5}

Angeordnete Weiterbildung
1 Bei Vorliegen betrieblicher Gründe können die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung Weiterbildungen anordnen. *
2 Betriebliche Gründe liegen vor bei:
a) Geplanter oder aktueller Veränderung der Aufgaben- oder Führungsstruktur;
b) Veränderung des Auftrags der Organisationseinheit und dadurch entstehender
Notwendigkeit einer Erweiterung der Fach-, Selbst- oder Sozialkompetenz;
c) Notwendigkeit für den Erwerb von neuen oder zur Erhaltung erworbener
Kompetenzen.
3 Lehnen die Mitarbeitenden die Weiterbildung ab, sind sie durch die Vorgesetzten
auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.

## § 6 {#par_6}

Vereinbarungen über Weiterbildungen
1 Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vorgesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.
2 Vereinbarungen über Weiterbildungen, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 17
nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.

## § 7 {#par_7}

Bewilligungen
1 Vor Abschluss von Vereinbarungen über externe Weiterbildungen sowie interne,
welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim
zuständigen Departement, bei der Staatskanzlei, bei den Gerichten beziehungsweise

## § 8 bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen. * {#par_8}

Controlling
1 Human Resources Aargau (HR Aargau) verfasst jährlich auf Grundlage der Informationen der Departemente, der Staatskanzlei sowie der Gerichte und der Justizverwaltung einen Bericht an den Regierungsrat über die Weiterbildung der Mitarbeitenden. *
2. Weiterbildungskosten und Spesen

## § 9 {#par_9}

Weiterbildungskosten
1 Die Weiterbildungskosten umfassen:
a) bei internen Weiterbildungen:
1. Seminarkosten gemäss jährlichem Bildungsprogramm;
2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Weiterbildung anfallen; inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers;
3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.
b) bei externen Weiterbildungen:
1. Bildungskosten (Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebühren; Kosten
für Lehrmaterial bis maximal Fr. 200.– pro Kalenderjahr);
2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz anfallen, inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers;
3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.

## § 10 {#par_10}

Spesen
1 Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 3).

## § 11 {#par_11}

Kostenübernahme
a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
1 Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen übernimmt
der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.
§ 12 b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons
1 Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons übernimmt dieser
mindestens 50 % der Weiterbildungskosten.
2 Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons:
a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist
und grösstenteils vom Arbeitgeber verlangt wird,
b) wenn sie sich in hohem Mass auf die Leistung und/oder das Verhalten am
Arbeitsplatz auswirken oder
c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die
Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die
Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
3) SAR 165.171
§ 13 c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse
1 Bei externen Weiterbildungen in beidseitigem Interesse übernimmt der Kanton bis
50 % der Weiterbildungskosten.
2 Weiterbildungen liegen in beidseitigem Interesse:
a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung für den Kanton
sowie für die Mitarbeitenden wünschenswert ist,
b) wenn sie sich auf die Leistungen und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder
c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die
Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die
Übernahme neuer Aufgaben) wünschenswert sind.
§ 14 d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %
1 Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 70 % übernimmt der
Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbildungskosten gemäss nachstehender Tabelle:
Pensum Anteil des Kantons
60 % 85 %
50 % 70 %
40 % 55 %
30 % 40 %
20 % 25 %
10 % 10 %
§ 15 Auszahlung
1 Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.
3. Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht
§ 16 Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht bei interner Weiterbildung
1 Für interne Weiterbildungen besteht in der Regel weder eine Verpflichtungszeit
noch eine Rückerstattungspflicht. Ausnahmen können in der Vereinbarung festgelegt werden. In diesen Fällen sind die §§ 17 ff. sinngemäss anwendbar.
§ 17 Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung
1 Übersteigen die vom Kanton übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.–, ist
eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag zu vereinbaren. Diese beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt:
a) bis Fr. 12'000.– 1 Jahr
b) über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.– 2 Jahre
c) über Fr. 17'000.– 3 Jahre
2 Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Verpflichtungszeit, sobald die Hälfte der Dauer der Weiterbildung absolviert ist.
3 Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.
§ 18 Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung
1 Kündigungen durch Mitarbeitende und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über die Grundzüge des
Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 4) durch die Anstellungsbehörde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. b des Personalgesetzes sowie die Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten vor Ablauf der
Verpflichtungszeit bewirken eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht.
§ 19 Verzicht auf Rückerstattung
1 Bei Nichteinhalten der Verpflichtungszeit können das zuständige Departement, die
Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung aus wichtigen
Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten. *
2 Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in
gegenseitigem Einvernehmen oder infolge Invalidität oder Mutterschaft, Kündigungen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a und b des Personalgesetzes, die unverschuldete
Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. a des Personalgesetzes.
§ 20 Nichtbeenden einer Weiterbildung
1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Diplomprüfung entscheiden das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung über die Rückerstattung. *
2 Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung entsteht für die
Mitarbeitenden eine Verpflichtungszeit nach § 17 Abs. 1.
4) SAR 165.100
§ 21 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung
1 Bei Kündigungen durch Mitarbeitende oder bei fristlosen Kündigungen des
Kantons vor Abschluss der Weiterbildung sind sämtliche vom Kanton geleisteten
Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.
§ 22 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung
können bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der Mitarbeitenden gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vollständig oder teilweise übernehmen. *
2 Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 17 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
4. Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit
§ 23 Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen
1 Für das Vorbereiten von Prüfungen können das zuständige Departement, die
Staatskanzlei beziehungsweise die Gerichte und die Justizverwaltung Mitarbeitenden einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Tagen gewähren. *
2 Bei Weiterbildungen, die einzig aus der Vorbereitung einer Prüfung bestehen, kann
bezahlter Urlaub bis zu drei Monaten gewährt werden, soweit ein besonderes Interesse des Arbeitgebers besteht.
§ 24 Abwesenheiten
1 Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13
richtet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise

## § 14 nach der Tabelle in {#par_14}

2 Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der
täglichen Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise des vereinbarten Bandbreitenmodells.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Aufhebung geltenden Rechts
1 Die Verordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung der Beamten und
Angestellten des Staates (Weiterbildungsverordnung) vom 13. August 1973 5) wird
aufgehoben.
5) AGS Bd. 8 S. 579; 1995 S. 149; 2000 S. 83
§ 26 Übergangsrecht
1 Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.
§ 27 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Aarau, 22. September 2004 Regierungsrat Aargau
Landammann
BROGLI
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 2004 S. 226
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 22 Abs. 1 geändert 2019/7-09
16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1 geändert 2019/7-09
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung 2004 S. 226
§ 5 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 7 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 8 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 19 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 20 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 22 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
§ 23 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09
