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title: "Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis"
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provisions: 42
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# Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform und Autonomie
1 Die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: HES-SO
Valais/Wallis) ist Mitglied der Fachhochschule Westschweiz (nachfolgend:
HES-SO). Sie bildet eine ihrer Hochschulen im Sinne von Artikel 39 der Interkantonalen Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz vom 26. Mai
2011 (nachfolgend: Interkantonale Vereinbarung).
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die HES-SO Valais/Wallis ist eine selbstständige, öffentlich-rechtliche,
nicht gewinnorientierte Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die HES-SO Valais/Wallis stützt sich auf die vierjährige Zielvereinbarung
zwischen dem Regierungsausschuss der HES-SO und der HES-SO (nachstehend: Zielvereinbarung) und erfüllt die Fachhochschulaufgaben, die ihr
über einen Leistungsauftrag erteilt werden.
4 Die HES-SO Valais/Wallis verfügt über ein Globalbudget zur Finanzierung
der Verwirklichung der Fachhochschulaufgaben.
5 Der Staatsrat kann der HES-SO Valais/Wallis zusätzliche Aufgaben übertragen, die in einer Leistungsvereinbarung beschlossen und die zusätzlich finanziert werden, insbesondere den Betrieb der Lehrgänge der höheren
Fachschulen (HF).
6 Der Staatsrat kann Hochschulen oder andere Institutionen, die über ein besonderes Statut verfügen, durch spezielle Vereinbarungen an der HES-SO
Valais/Wallis beteiligen oder sie in diese integrieren.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die HES-SO Valais/Wallis vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen
Grundausbildung ist.
2 Die Ausbildungen werden mit einem Bachelor- und/oder Masterdiplom
HES-SO abgeschlossen. Das Angebot umfasst auch Nachdiplomstudien
und berufliche Weiterbildungskurse.
3 Die HES-SO Valais/Wallis führt allein oder in Partnerschaft anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch, deren Resultate sie
in den Unterricht einfliessen lässt. Sie erbringt Dienstleistungen zuhanden
Dritter und stellt den Austausch mit der Praxis sicher.
4 Die HES-SO Valais/Wallis fördert den Kompetenz- und Technologietransfer. Sie beteiligt sich an der Erweiterung und Valorisierung der Kenntnisse
zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft. Dazu kann sie die Gründung von Unternehmen unterstützen.
5 Die multidisziplinäre HES-SO Valais/Wallis ist auf Innovation und Kreativität ausgerichtet.
6 Im Rahmen ihrer Aufgaben gewährleistet die HES-SO Valais/Wallis eine
nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung
für den ganzen Kanton.
7 Die HES-SO Valais/Wallis fördert die Zweisprachigkeit, die sie als Mehrwert für die Studierenden und Mitarbeitenden betrachtet.

## Art. 3 {#art_3}

Sprachen
1 Der Unterricht in den Studiengängen der HES-SO Valais/Wallis wird auf
Französisch und/oder auf Deutsch erteilt. Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Modalitäten fest.
2 Die HES-SO Valais/Wallis fördert insbesondere die zweisprachigen Studien in Französisch und Deutsch.
3 Gewisse Kurse können mit der Genehmigung der Generaldirektion in einer
anderen Sprache, insbesondere in Englisch, gegeben werden.
4 Die HES-SO Valais/Wallis bietet grundsätzlich in allen von ihr geführten
Studiengängen die Möglichkeit an, ein Bachelor- und/oder Masterdiplom mit
dem Vermerk "zweisprachig" (Deutsch/Französisch) zu erwerben.

## Art. 4 {#art_4}

Oberaufsicht des Staates
1 Die HES-SO Valais/Wallis steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates,
der diese über das für Erziehung zuständige Departement (nachfolgend: Departement) ausübt.
2 Das Departement stellt die Aufsicht über die Tätigkeiten sicher, die von der
HES-SO Valais/Wallis im Rahmen der Zielvereinbarung und der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis
ausgeübt werden.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung von Hochschulen
und Forschung (FHFG) betreffend die Aufsicht, den Schutz der Titel und den
Schutz vor Diskriminierung und Betrug bleiben vorbehalten. *
2 Betriebsgrundsätze

## Art. 5 {#art_5}

Autonomie
1 Im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Interkantonalen Vereinbarung, der Zielvereinbarung und des mit dem Rektorat der
HES-SO abgeschlossenen Leistungsauftrags gilt für die HES-SO Valais/
Wallis Folgendes:
a) sie organisiert sich selbst;
b) sie legt ihre Prioritäten und ihre Aktionspläne fest;
c) sie ist für ihre Verwaltung verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

Akademische Freiheit
1 Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen der funktionsspezifischen Pflichten des Personals der HES-SO Valais/Wallis gewährleistet.

## Art. 7 {#art_7}

Gerechtigkeit und Chancengleichheit
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
2 Sie setzt sich für die Chancengleichheit ein.

## Art. 8 {#art_8}

Zusammenarbeit
1 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet mit den Hochschulen der HES-SO zusammen.
2 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet mit den Wissenschaftskreisen in der
Schweiz und im Ausland zusammen, insbesondere mit den Institutionen derselben Stufe, den Hochschulen und den Universitätsinstituten.
3 In ihren Tätigkeitsgebieten arbeitet sie mit den verschiedenen betroffenen
Akteuren, zu denen die Berufskreise, die Gemeinwesen und ihre Verwaltung
gehören, zusammen, namentlich in Form von Dienstleistungen und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung.
4 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet ausserdem mit Institutionen anderer
Stufen sowie mit den Unternehmen und den Einrichtungen in den Bereichen
Soziales, Gesundheit und Kunst zusammen, die Kandidaten auf eine Bachelorausbildung vorbereiten.

## Art. 9 {#art_9}

Unterstützung der Wirtschaft, der Gemeinwesen und Institutionen in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur und Wissenschaft
1 Die HES-SO Valais/Wallis trägt mit ihren Tätigkeiten in den Bereichen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistungen, die sie allenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Partnern erbringt, zur Stärkung des wirtschaftlichen und zur Entwicklung des sozialen,
gesundheitlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Netzes des Kantons
bei.
2 Sie sorgt dafür, dass die Unternehmen und Institutionen sowie die Verwaltungen und weitere interessierte Kreise von den Kenntnissen, den Erfahrungen und vom Know-how der Fachhochschulen profitieren und so an der
neuesten Entwicklung der Techniken und Methoden in den betroffenen Bereichen teilhaben können.
3 Die HES-SO Valais/Wallis ermuntert ihr Personal, sich im regionalen Netz,
namentlich in der Gesellschaft und in der Wirtschaft zu engagieren, sofern
ihr das nicht zum Nachteil gereicht. Die Einzelheiten werden in der Verordnung über das Dienstverhältnis des Personals der HES-SO Valais/Wallis
festgehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Mitwirkung der Studierenden und des Personals
1 Die Mitwirkung der Studierenden und des Personals in der HES-SO
Valais/Wallis ist gewährleistet.
2 Sie erfolgt konkret über die Mitwirkung von Vertretern in den partizipativen
Instanzen der HES-SO und der HES-SO Valais/Wallis gemäss Artikel 14 der
Interkantonalen Vereinbarung.

## Art. 11 {#art_11}

Geistiges Eigentum
1 Die Bestimmungen über das geistige Eigentum gehen aus der Interkantonalen Vereinbarung hervor. Der Staatsrat führt sie auf dem Reglementsweg
näher aus.

## Art. 12 {#art_12}

Qualitätssicherung und Kontrolle
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet das Qualitätssicherungssystem der
HES-SO an und hält die Qualitätsstandards ein, die von der HES-SO vorgegeben werden.
2 Sie setzt die Bestimmungen über die interne Kontrolle um, die von der
HES-SO erlassen werden.
3 Organisation

## Art. 13 {#art_13}

Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis ist nach Bereichen strukturiert, in denen die Studiengänge desselben Typs zusammengefasst sind.
2 Ein Bereich entspricht einer Organisationseinheit, deren Bezeichnung und
Organisation von der Generaldirektion festgelegt wird.

## Art. 14 {#art_14}

Organe
1 Die Organe der HES-SO Valais/Wallis sind:
a) die Generaldirektion;
b) der Kooperationsrat.

## Art. 15 {#art_15}

Generaldirektion
1 Der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis gehören der Direktor der
HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: Direktor) und die Bereichsdirektoren
an.
2 Der Direktor wird nach Vormeinung des Rektorats der HES-SO vom
Staatsrat angestellt; dieser legt seine Zuständigkeiten und sein Pflichtenheft
fest.
3 Die Bereichsdirektoren werden nach Vormeinung des Direktors vom
Staatsrat angestellt; dieser legt ihre Zuständigkeiten und ihr Pflichtenheft
fest.
4 Die Generaldirektion sorgt für die Koordination zwischen den Bereichen
und fördert die Interdisziplinarität und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
5 Sie organisiert sich selbst und verfügt für die Erfüllung der Aufgaben, die
ihr übertragen werden, über zentrale Dienste.

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten und Zuständigkeiten der Generaldirektion
1 Die Generaldirektion übt gemäss Artikel 40 der Interkantonalen Vereinbarung die Pflichten und die Zuständigkeiten aus, die ihr von der HES-SO
übertragen werden.
2 Die Generaldirektion hat namentlich die Pflicht, für die HES-SO Valais/Wallis Folgendes zu gewährleisten:
a) Erreichung der Zielsetzungen und Erfüllung des Leistungsauftrags, der
sie an die HES-SO bindet;
b) Erfüllung der Aufgaben und Aufträge, die ihr direkt vom Staat Wallis
übertragen werden.
3 Die Generaldirektion wirkt an der Ausarbeitung der vierjährigen Zielvereinbarung zwischen den Kantonen und der HES-SO und des darin vorgesehenen Finanz- und Entwicklungsplans mit.
4 Der Direktor vertritt die HES-SO Valais/Wallis, insbesondere im Leitungsausschuss der HES SO und gegenüber dem Staat Wallis.
5 Jeder Bereichsdirektor der HES-SO Valais/Wallis vertritt die Organisationseinheit im entsprechenden Bereichsrat der HES-SO.
6 Die Generaldirektion ist mit der Anstellung des Personals im Rahmen der
Budgets, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden, beauftragt.
Die Fälle nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.
7 Die Generaldirektion kann für jeden Bereich einen Direktionsrat einsetzen.
Dieser setzt sich aus dem Direktor, dem betreffenden Bereichsdirektor und
den Verantwortlichen der Einheit zusammen.
8 Die Generaldirektion entscheidet über alle Beschwerden, unter Vorbehalt
von besonderen Bestimmungen.

## Art. 17 {#art_17}

Kooperationsrat
1 Der Kooperationsrat der HES-SO Valais/Wallis setzt sich aus Mitgliedern
zusammen, die alle Personalkategorien, alle Bereiche und die Studierenden
vertreten und von diesen gewählt werden. Der Staatsrat legt ihre Anzahl und
Aufteilung fest.
2 Der Direktor und die Bereichsdirektoren nehmen mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil.
3 Der Kooperationsrat organisiert sich selbst durch ein Reglement, das von
der Generaldirektion genehmigt wird.
4 Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und äussert sich konsultativ
zu den Gegenständen, die ihm von der Generaldirektion unterbreitet werden, insbesondere die strategischen Ausrichtungen.
5 Der Kooperationsrat kann Vorschläge zuhanden der Generaldirektion unterbreiten.
4 Studierende

## Art. 18 {#art_18}

Studienorganisation
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet die Reglemente und Weisungen der
HES-SO über die Bachelor- und Masterausbildungen an, die sie selbst oder
in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anbietet.
2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörer an der HES-SO Valais/Wallis
gewisse Vorlesungen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.

## Art. 19 {#art_19}

Studiengebühren - Kostenbeteiligungen
1 Die Generaldirektion wendet für die Gebühren, die bei den Kandidaten für
die Aufnahme in die Bachelor- und Masterstudiengänge und bei den immatrikulierten Studierenden erhoben werden, die diesbezüglichen reglementarischen Bestimmungen der HES-SO an.
2 Die HES-SO Valais/Wallis erhebt ebenfalls Beteiligungen an den Studienkosten für gewisse Leistungen. Die Generaldirektion legt die Beträge fest
und veröffentlicht sie.

## Art. 20 {#art_20}

Zweisprachigkeit und Mobilität
1 Die HES-SO Valais/Wallis unterstützt die Zweisprachigkeit und stellt Vorlesungen in beiden Amtssprachen sicher, sofern die Zahl der Studierenden die
kritische Masse erreicht.
2 Sie fördert die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES-SO, in der
Schweiz und im Ausland.

## Art. 21 {#art_21}

Diplome
1 Die Bachelor- und Masterdiplome, die von der HES-SO Valais/Wallis ausgestellt werden, werden vom Rektor der HES-SO und von einem Mitglied
der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis unterzeichnet.
5 Personal

## Art. 22 {#art_22}

Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis ist Arbeitgeber des Personals der Schule. Diesem gehören an:
a) das Lehr- und Forschungspersonal;
b) das administrative und technische Personal.
2 Sie schliesst ihr Personal der Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL)
an.

## Art. 23 {#art_23}

Lehr- und Forschungspersonal
1 Das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO Valais/Wallis setzt sich
zusammen aus:
a) dem Lehrkörper;
b) dem Mittelbau.
2 Das Dienstverhältnis und das Gehalt dieses Personals werden nach Kategorien in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. Dabei stützt er sich
namentlich auf die Grundsätze des Gesetzes über das Personal des Staates
Wallis. Die Bestimmungen der HES-SO über die Qualifikation für die Anstellung, über die Funktionen und über die Aufgaben des Lehr- und Forschungspersonals bleiben vorbehalten.
3 Die Generaldirektion stellt die Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittelbaus an. Die Zuständigkeiten des Staatsrates bleiben vorbehalten.
4 Sie kann deren Anstellung mit dem Einverständnis des Staatsrates über
das Pensionsalter hinaus verlängern.

## Art. 24 {#art_24}

Administratives und technisches Personal
1 Das Dienstverhältnis und das Gehalt des administrativen und technischen
Personals werden nach Kategorien in einer Verordnung des Staatsrates
festgelegt. Dabei stützt er sich auf die Grundsätze des Gesetzes über das
Personal des Staates Wallis und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Generaldirektion stellt das administrative und technische Personal, die
Praktikanten und die Lernenden an.

## Art. 25 {#art_25}

Sozialpartnerschaft
1 Der Staatsrat beziehungsweise die Direktion der HES-SO Valais/Wallis
hört die anerkannten Vertreter der Sozialpartner bei Entscheiden und Gesetzesbestimmungen, die bedeutende Auswirkungen für das Personal haben,
an und informiert sie darüber.
2 Die HES-SO Valais/Wallis kann analog zu Artikel 7 des Gesetzes über das
Personal des Staates Wallis Partnerschaftsvereinbarungen mit den Personalverbänden abschliessen.
6 Finanzierungsbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Grundsätze
1 Die HES-SO Valais/Wallis wird nach dem Finanzmodell, das in der Interkantonalen Vereinbarung festgelegt ist, finanziert.
2 Die HES-SO Valais/Wallis wird einerseits mit einem Leistungsauftrag, der
ihr vom Rektorat der HES-SO erteilt wird, und andererseits mit einer Leistungsvereinbarung, die ihr vom Staat Wallis erteilt wird, geführt. Gegenstand
des Leistungsauftrags ist die Erfüllung der Fachhochschulaufgaben, während sich die kantonale Leistungsvereinbarung auf die zusätzlichen Aufgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes sowie auf
die Durchführung von Projekten, die zur kantonalen Strategie gehören, bezieht.
3 Die HES-SO Valais/Wallis verwaltet ihre Mittel und beachtet in ihrem Budget und ihrer Rechnung die Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche und
die zentralen Dienste.
4 Der Staatsrat veröffentlicht auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen
über die Modalitäten zur Anwendung des Leistungsauftrags. Er bestimmt namentlich das Verfahren bezüglich Controllingberichte und
Kreditübertragung/Reservefonds und legt die entsprechenden finanziellen
Zuständigkeiten fest.
5 Die HES-SO Valais/Wallis erstellt namentlich die folgenden Unterlagen, die
dem Staatsrat durch das Departement zur Information übermittelt werden:
a) einen langfristigen strategischen Plan, der periodisch aktualisiert wird;
b) ein Budget innerhalb eines mehrjährigen Finanzplans;
c) einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der die Rechnung des vergangenen
Jahres und die Bilanz sowie Informationen über die Umsetzung der
zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/Wallis abgeschlossenen Leistungsvereinbarung enthält.

## Art. 27 {#art_27}

Finanzielle Zuständigkeiten der Organe der HES-SO Valais/
Wallis
1 Der Staatsrat legt im Rahmen der Autonomie, über welche die Schule aufgrund ihrer Rechtsstellung verfügt, und auf Antrag der Generaldirektion die
finanziellen Zuständigkeiten der Organe der HES-SO Valais/Wallis fest.

## Art. 28 {#art_28}

Rechnungsführung und Buchhaltung
1 Die HES-SO Valais/Wallis wendet für die Rechnungsführung die Verfahren
und den Rechnungslegungsstandard an, die von der HES-SO beschlossen
werden. Ihr Buchhaltungssystem ist gemäss Artikel 51 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung von der kantonalen Buchhaltung unabhängig.
2 Sie stattet sich mit den nötigen Instrumenten für die Geschäftsführung aus
und informiert das Departement über ihre Ausrichtung, ihre Geschäftsführung und ihre Ergebnisse.
3 Sie ist für ihre Kassenführung verantwortlich. Sie kann Bankdarlehen aufnehmen. Für Darlehen von insgesamt über einer Million Franken braucht sie
allerdings eine Bewilligung des Staatsrates. Der Staatsrat bürgt für Darlehen
der HES-SO Valais/Wallis bis insgesamt vier Millionen Franken. Für die Garantie von Darlehen, die diesen Gesamtbetrag übersteigen, braucht es die
Bewilligung des Grossen Rates.
4 Die HES-SO Valais/Wallis kann namentlich für strategische Projekte und
zum Ausgleich von Schwankungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
über eine Reserve verfügen. Diese Reserve wird aus früheren Ertrags- oder
Aufwandüberschüssen gespeist, die ihr verrechnet, auf das folgende Rechnungsjahr übertragen und in der Bilanz auf einem besonderen Konto mit
dem Namen "Reservefonds" unter den Eigenmitteln verbucht werden.
5 Sie verbucht auf ihren Konten den gesamten Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen für den Betrieb und die Investitionen, welche
zugunsten des Staates getätigt werden.
6 Sie führt eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Modalitäten in einem von der HES-SO herausgegebenen Kostenrechnungshandbuch festgehalten werden.

## Art. 29 {#art_29}

Revision
1 Die Buchhaltung der HES-SO Valais/Wallis wird zusätzlich zur Buchhaltungsrevision, die von einer von der HES-SO beauftragten Revisionsstelle
ausgeführt wird, jährlich vom Kantonalen Finanzinspektorat revidiert.
2 Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle in Anspruch nehmen.

## Art. 30 {#art_30}

Mittel
1 Die HES-SO Valais/Wallis verfügt über folgende Mittel:
a) Beträge von der HES-SO:
1. Beträge für die Grundausbildung,
2. Beträge für weitere Fachhochschulaufgaben,
3. Beträge für die Bereitstellung der Gebäude;
b) * Beträge, die vom Kanton überwiesen und gemäss Leistungsverträgen
geregelt werden für:
1. die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Besonderheiten, namentlich die Zweisprachigkeit, und den
besonderen kantonalen Aufgaben,
2. die Finanzierung der Forschungstätigkeiten und weiteren Aufgaben, die zur kantonalen Strategie gehören;
c) Beträge, die direkt bei der HES-SO Valais/Wallis erhoben werden:
1. Studiengebühren und Kostenbeteiligungen, die von den Studierenden entrichtet werden,
2. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Bereichs der
Grundausbildung,
3. Schenkungen und Vermächtnisse,
4. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die Finanzierungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden im Budget der
HES-SO ausgewiesen.
3 Die HES-SO Valais/Wallis sucht aktiv zusätzliche öffentliche, institutionelle
und private Geldquellen.

## Art. 31 {#art_31}

Beteiligung der Standortgemeinden *
1 Die Beteiligungen der Standortgemeinden werden im Gesetz zur Standortbestimmung der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe und über den Beitrag der Standortgemeinden festgehalten. *

## Art. 32 {#art_32}

Investitionen
1 Die Investitionen, darunter die Ausrüstungen, abzüglich der Beteiligungen
der Standortgemeinden, der HES-SO und des Bundes, gehen zulasten des
Staates Wallis. Der Begriff der Investition wird in einer Verordnung des
Staatsrates festgelegt.
2 Die Ausgaben für diesen Posten werden dem Grossen Rat im Rahmen des
Budgets unterbreitet.

## Art. 33 {#art_33}

Finanzierung der Bachelor- und Masterstudiengänge, die in beiden Amtssprachen angeboten werden
1 Der Staat Wallis stellt die Übernahme allfälliger Mehrkosten, die aus dem
Angebot der FH-Grundausbildung in beiden Amtssprachen entstehen, sicher.
7 Dem Kanton vorbehaltene Zuständigkeiten

## Art. 34 {#art_34}

Kompetenzen des Staatsrates
1 Soweit das kantonale Recht nicht eine andere Behörde bezeichnet, übt der
Staatsrat alle Kompetenzen aus, die den Kantonen durch die Interkantonale
Vereinbarung vorbehalten sind.
2 Der Staatsrat ist insbesondere für Folgendes zuständig:
a) er genehmigt die Vorschläge des Departements im Rahmen der vierjährigen Zielvereinbarung;
b) er überträgt der HES-SO Valais/Wallis allenfalls die Ausführung zusätzlicher Aufgaben;
c) er stellt nach Vormeinung des Rektorats der HES-SO den Direktor der
HES-SO Valais/Wallis an;
d) er stellt nach Vormeinung des Direktors der HES-SO Valais/Wallis die
übrigen Mitglieder der Generaldirektion an;
e) er genehmigt den Betrag der finanziellen Beteiligungen des Kantons
Wallis am Budget der HES-SO;
f) er genehmigt den Betrag der finanziellen Beteiligungen des Kantons
Wallis an der HES-SO Valais/Wallis.
3 Der Staatsrat setzt für bestimmte Aufgaben einen strategischen Rat ein
und bezeichnet dessen Mitglieder.
4 Der Staatsrat kann dem Departement aufgrund einer Verordnung gewisse
Kompetenzen delegieren, die nicht in Absatz 2 Buchstaben a bis f erwähnt
sind.
5 Der Staatsrat legt die Modalitäten der örtlichen besonderen Voraussetzungen auf dem Verordnungsweg fest.

## Art. 35 {#art_35}

Budget
1 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der HES-SO und an der HES-
SO Valais/Wallis werden im Rahmen des Budgets dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

## Art. 36 {#art_36}

Berichte des Staatsrates
1 Der Staatsrat richtet jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht über die strategischen Ziele der HES-SO und ihre Erreichung, die Bewertung der Ergebnisse
der Zielvereinbarung, das jährliche Budget, die Rechnung und die Ergebnisse der HES-SO an den Grossen Rat.
8 Rechtsmittel

## Art. 37 {#art_37}

Instanz und Verfahren
1 Die Kandidaten und Studierenden können eine Einsprache an die Entscheidungsbehörde richten.
2 Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Aufträgen der HES-SO werden in erster Instanz durch die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis
und in der Folge durch die Rekurskommission der HES-SO behandelt.
3 Die übrigen Beschwerden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes im Zusammenhang stehen, werden in erster Instanz dem Staatsrat
unterbreitet. Das Verfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

Übergangsbestimmungen
1 Die Verfahren, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hängig
sind, werden weiterhin nach altem Recht geregelt.
2 Der Betrag, der sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im
Fonds "Aufträge" befindet, wird in den Reservefonds gemäss Artikel 28 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes überführt.

## Art. 39 {#art_39}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg alle nötigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

## Art. 40 {#art_40}

Änderungen
1 Das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999
wird geändert.
2 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für
eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 wird geändert.
3 Der Staatsrat wird beauftragt, die kantonalen Bestimmungen von niedrigerer Stufe entsprechend abzuändern.

## Art. 41 {#art_41}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden
aufgehoben, insbesondere:
a) das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH Wallis)
vom 22. September 1999;
b) das Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit
und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002;
c) das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH Wallis) vom 26. Juni 2000.

## Art. 42 {#art_42}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Er
kann für die verschiedenen Bestandteile des vorliegenden Gesetzes ein differenziertes Inkrafttreten vorsehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2012 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2012, 52/2014
15.05.2024 01.01.2026 Art. 4 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-107
15.05.2024 01.01.2026 Art. 30 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-107
15.05.2024 01.01.2026 Art. 31 Titel geändert RO/AGS 2024-107
15.05.2024 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.11.2012 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 50/2012, 52/2014
Art. 4 Abs. 3 15.05.2024 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2024-107
Art. 30 Abs. 1, b) 15.05.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-107
Art. 31 15.05.2024 01.01.2026 Titel geändert RO/AGS 2024-107
Art. 31 Abs. 1 15.05.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-107
