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title: "Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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# Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Direktion für Bildung und Kultur
1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet nach den Bestimmungen
des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (AusbG) vom 3. Mai 19842) sowie
nach dieser Verordnung über die Gewährung von Stipendien, Darlehen und
Arbeitsmarktstipendien für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt
oder der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen.

## § 2 {#par_2}

Stipendienstelle
1 Die Stipendienstelle hat folgende Aufgaben:
a) Beratung von Gesuchstellenden oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen
bzw. Vertretern;
b) Bearbeitung der eingereichten Gesuche;
c) Geltendmachung allfälliger Bundesbeiträge;
d) regelmässige Information der Öffentlichkeit;
e) Auszahlung der Beiträge;
f) Kontrolle der Verzinsung und der Rückerstattung der Darlehen;
g) Überprüfung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktfähigkeit von beantragten Ausbildungen bei Arbeitsmarktstipendien.
1) BGS 111.1
2) BGS 416.21
GS 2025/044 1
2. Verfahren

## § 3 {#par_3}

Gesuche für Stipendien und Darlehen
1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Beitragsgesuche sind der Stipendienstelle jährlich sowie bei Beginn einer
neuen Ausbildungsstufe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Anmeldungen sind bis spätestens acht Wochen nach Ausbildungsbeginn einzureichen.
3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von
der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahrs ausgerichtet, wobei der
Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen.
4 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen.

## § 4 {#par_4}

Gesuche für Arbeitsmarktstipendien
1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind vor Beginn der Weiterbildung einzureichen. Bei den Berufsabschlüssen für Erwachsene gelten für die Gesuchseinreichung die Regelungen für die Gesuchseinreichung für Stipendien und Darlehen (§ 3).
2 Die gesuchstellende Person erteilt mittels Einreichung der notwendigen
Unterlagen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über:
a) die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der massgebenden Personen;
b) ihre beruflichen Verhältnisse;
c) den beabsichtigten wirtschafts- und arbeitsmarktbezogenen Nutzen
der Weiterbildung;
d) ihre Teilnahme an der Weiterbildung; und
e) eine gebührenbefreite, laufbahnberaterische Überprüfung durch das
kantonale Amt für Berufsberatung, sofern von der Stipendienstelle
verlangt.
3 Wer Arbeitsmarktstipendien beansprucht, meldet der Stipendienstelle jede
Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder
Adressänderungen innerhalb von dreissig Tagen.

## § 5 {#par_5}

Elektronische Datenbeschaffung durch die Stipendienstelle
1 Die Stipendienstelle ist berechtigt, die gemäss § 21 dieser Verordnung für
die Berechnung der Ausbildungsbeiträge notwendigen Steuerdaten direkt
via Schnittstelle im System der Steuerverwaltung abzurufen und im Entscheid offenzulegen, sofern technisch sichergestellt ist, dass ein direkter Zugriff auf andere Steuerdaten ausgeschlossen ist.
2 Die Stipendienstelle ist berechtigt, zwecks Prüfung des Beitragsanspruchs
über Einzelabfrage aus den kantonalen Personenregistern zu beziehen:
a) AHV-Versichertennummer;
b) Namen und Vornamen;
c) Wohn- und Zustelladresse;
d) Geburtsdatum und Geburtsort;
e) Geschlecht;
f) Zivilstand;
g) Staatsangehörigkeit;
h) bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
i) bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat.

## § 6 {#par_6}

Entscheide
1 Der Entscheid betreffend Stipendien oder Darlehen wird den Gesuchstellenden bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern schriftlich
mitgeteilt. Die Beiträge werden jeweils für ein ganzes Ausbildungsjahr oder
Teile davon zugesichert.
2 Der Entscheid betreffend Arbeitsmarktstipendien wird den Gesuchstellenden bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern schriftlich mitgeteilt. Der berechnete Eigenleistungsfaktor wird jeweils für ein Jahr festgesetzt, unabhängig davon, wie viele Weiterbildungen innerhalb eines Kalenderjahrs absolviert und unterstützt werden.

## § 7 {#par_7}

Auszahlung von Stipendien und Darlehen
1 Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der
Ausbildungsstätte des Beginns beziehungsweise der Fortsetzung der Ausbildung voraus.
2 Die Auszahlung eines Stipendiums erfolgt in der Regel zwei Mal jährlich
durch die Stipendienstelle. Beiträge bis Fr. 500.– pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt.
3 Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz. Erhält
die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe, kann die Auszahlung an
das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.
4 Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode
unter Beilage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.

## § 8 {#par_8}

Auszahlung von Arbeitsmarktstipendien
1 Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen vor und während der Weiterbildung sowie nach deren Abschluss. In begründeten Einzelfällen kann der
Gesamtbetrag vor Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt werden.
2 Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz. Erhält
die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe, kann die Auszahlung an
das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.
3 Wer gegen die Mitwirkungs- oder Meldepflicht verstösst, kann von der
Beitragsberechtigung ausgeschlossen und zur Rückerstattung der Arbeitsmarktstipendien verpflichtet werden.
4 Wer die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann, verliert den
Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien. Bei einer Verhinderung aus zwingenden Gründen bleibt der Anspruch bestehen. Krankheit ist mit einem Arztzeugnis zu belegen.
5 Arbeitsmarktstipendien sind zurückzuerstatten, wenn die gesuchstellende
Person:
a) unwahre Angaben macht;
b) Tatsachen nicht meldet, die für die Anspruchsberechtigung massgeblich sind;
c) die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann.
6 Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.
3. Beitragsberechtigung

## § 9 {#par_9}

Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen
1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer:
a) bei Beginn der Ausbildung das 40. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
b) im Kanton Zug stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;
c) eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung absolviert;
d) einen finanziellen Bedarf aufweist.
2 Bewerber, die bei Beginn das 40. Altersjahr erfüllt haben, können Beiträge
nur noch als Darlehen gewährt werden, dies vorbehältlich der Regelung bezüglich Beitragsberechtigung der Arbeitsmarktstipendien.

## § 10 {#par_10}

Beitragsberechtigung für Arbeitsmarktstipendien
1 Beitragsberechtigt für Arbeitsmarktstipendien sind Personen ab 25 Jahren,
die:
a) arbeitsfähig sind;
b) das Referenzalter gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19463)
noch nicht erreicht haben;
c) seit zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton
Zug haben;
d) über fünf Jahre Erwerbserfahrung verfügen; und
e) in den drei Kalenderjahren vor Beginn der Weiterbildung keinen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II oder auf der Tertiärstufe erworben haben;
f) einen finanziellen Bedarf aufweisen.
2 Wenn eine Mehrheit der Voraussetzungen erfüllt ist, kann insbesondere
von den Bestimmungen gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c–e abgewichen werden,
wenn:
a) § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die Weiterbildung den
Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt;
b) § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die gesuchstellende
Person direkt aus dem Ausland zugezogen ist;
c) § 10 Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt ist, der Abschluss nicht berufsbefähigend ist und die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert.
3 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den
Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c–e auch aus anderen Gründen
zugelassen werden.
4 Bei einem Wegzug aus dem Kanton Zug bleibt der Anspruch auf Beiträge
für bereits begonnene Weiterbildungen bis zu deren Abschluss bestehen.
5 Auf Gesuche für Weiterbildungen, die nach dem Wegzug beginnen, wird
nicht eingetreten.
3) SR 831.10
4. Beitragsgewährung

## § 11 {#par_11}

Beitragsbegrenzung für Stipendien und Darlehen
1 Der jährliche Höchstansatz für Stipendien beträgt auf der Sekundarstufe II
Fr. 12'000.– und auf der Tertiärstufe Fr. 16'000.–. Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Maximalbetrag um Fr. 4000.– pro Kind. Stipendienbeträge unter Fr. 300.– werden nicht ausbezahlt.
2 Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 8000.– pro Jahr bzw. Fr. 40'000.– für
die gesamte Ausbildung.
3 Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 22'000.– pro Jahr bzw. Fr. 60'000.– für
die gesamte Ausbildung, sofern die Gesuchstellenden:
a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befinden;
b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren
eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben; und
c) nur ein Darlehen beantragt haben; oder
d) wenn aufgrund der Berechnung kein Stipendium möglich ist.

## § 12 {#par_12}

Aufteilung der Beiträge in Darlehen und Stipendien
1 Für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung wird vorbehältlich von Abs. 2 und 3 der berechnete Beitrag vollumfänglich als Stipendium bewilligt. Sofern der Bedarf nachgewiesen ist, kann die Direktion für
Bildung und Kultur zusätzlich ein Darlehen gewähren.
2 Für die Zweitausbildung (inkl. Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg)
werden Darlehen und Stipendien erst ab dem dritten Semester gewährt. Eine
Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene
Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue
Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
a) die Berufsmatura;
b) das Masterstudium an Hochschulen als Fortsetzung eines Bachelorstudiums;
c) eine Ausbildung, die nach einem längeren Unterbruch zur Erfüllung
von Familienpflichten dem Wiedereinstieg dient, oder die auf äusseren Umständen wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit
beruht, soweit nicht Leistungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherung oder anderer Dritter erbracht werden.
3 Für eine zweite Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sind nur Darlehen, in den Fällen von Abs. 2 Bst. c, auch Stipendien möglich.
4 Die Finanzierung einer Drittausbildung oder eines Studiengangs nach einem Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (z.B. Nachdiplomstudium,
Executive Masterprogramm) ist, vorbehältlich der Regelungen bezüglich
der Beitragsberechtigung für Arbeitsmarktstipendien, Sache der Studierenden.
5 Wird ausnahmsweise ein Beitrag bewilligt, obwohl die ordentliche Ausbildungsdauer überschritten ist, dann wird der berechnete Betrag nur zur Hälfte als Stipendium gewährt.
6 Sofern die notwendigen Unterlagen noch nicht beigebracht sind, kann bis
zu deren Vorliegen höchstens ein Darlehen gewährt werden.

## § 13 {#par_13}

Beiträge in Form von Arbeitsmarktstipendien
1 Arbeitsmarktstipendien werden bewilligt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Die
Bewilligung wird insbesondere erteilt, um:
a) Weiterbildungen zu fördern, insbesondere bei Personen mit geringem
oder mittlerem Qualifikationsgrad, um deren wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stärken;
b) das lebenslange Lernen zu fördern, insbesondere im Bereich der
Grundkompetenzen;
c) durch die Entwicklung des Bildungspotenzials für den Arbeitsmarkt
volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften.

## § 14 {#par_14}

Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
1 Darlehen sind mit Wirkung ab 1. Januar des auf den Abschluss der Ausbildung folgenden Jahrs zu verzinsen. Der Zinsfuss ist gleich dem jeweiligen
Zinssatz für Sparkonten der Zuger Kantonalbank (Stichtag: 31. Dezember),
mindestens aber 0.5 %. In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und
Kultur diese Bedingungen ändern.
2 Spätestens fünf Jahre nach abgeschlossener Ausbildung beginnt die Rückzahlungspflicht der Schuldnerin bzw. des Schuldners, wobei das Darlehen
in der Regel innert weiterer fünf Jahre zurückbezahlt sein muss.
3 In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur die Rückzahlungsfrist erstrecken oder auf eine Rückzahlung verzichten. Bis zu einer
Höhe von Fr. 5000.– entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur
selbst über den Verzicht. Bei Beträgen über Fr. 5000.– bedarf der Entscheid
der schriftlichen Zustimmung der Finanzdirektion, sofern kein Verlustschein vorliegt.

## § 15 {#par_15}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal
oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten oder diesen ergänzen. Dies sind:
a) kantonale Brückenangebote;
b) Ausbildungen auf der Sekundarstufe II;
c) die Tertiärstufe A und B;
d) studienvorbereitende Massnahmen sowie Hochschulstudiengänge,
welche auf die Tertiärstufe B folgen.
2 Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind mit Ausnahme der
Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere
Fachprüfungen nicht beitragsberechtigt bzw. für diese können bei Erfüllung
der Voraussetzungen Arbeitsmarktstipendien beantragt werden.
3 Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der
Schweiz nachweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuchstellenden Person. Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildung im
Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.
4 Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen anerkennen, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsinhalte sowie die Anforderungen und das Aufnahmeverfahren klar strukturiert und umschrieben
sind. Die Ausbildung muss mindestens 200 Lektionen umfassen und von einem Berufsverband anerkannt sein.

## § 16 {#par_16}

Anerkannte Weiterbildungen für Arbeitsmarktstipendien
1 Anerkannte Weiterbildungen für Arbeitsmarktstipendien sind solche, die:
a) den Erwerb eines kantonal anerkannten Abschlusses auf der Sekundarstufe I für Erwachsene ermöglichen;
b) den Erwerb eines eidgenössischen Berufsattests oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses durch Personen, die über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen, ermöglichen;
c) nicht staatlich geregelt oder eidgenössisch anerkannt sind;
d) als formale Weiterbildungen für Personen ab dem vollendeten 40. Altersjahr in Frage kommen, wenn infolge technologischer oder gesellschaftlicher Entwicklung ihr Berufsabschluss nicht mehr für ein
wirtschaftliches Auskommen ausreicht.

## § 17 {#par_17}

Ordentliche Ausbildungsdauer
1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die normalerweise für die gewählte
Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester.
2 In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden.
3 Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf
Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet
sich nach der neuen Ausbildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung
in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.

## § 18 {#par_18}

Ordentliche Beitragsperiode für Arbeitsmarktstipendien
1 Die Beitragsperiode beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Weiterbildung beginnt und dauert zwölf Monate.
2 Fällt der Beginn zusätzlicher Weiterbildungen in die bereits laufende Beitragsperiode, ist diese massgebend.
3 Die nachfolgende Beitragsperiode schliesst unmittelbar an die vorangehende Beitragsperiode an, wenn eine Weiterbildung über das Ende einer
Beitragsperiode hinaus dauert.
5. Finanzieller Bedarf bei Stipendien und Darlehen

## § 19 {#par_19}

Bedarfsnachweis
1 Zur Bestimmung des finanziellen Bedarfs werden die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.
2 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener
Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberücksichtigt.
3 Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und
Fremdleistungen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten zu decken.
5.1 Berechnung der zumutbaren Elternleistung

## § 20 {#par_20}

Familienbudget der Eltern
1 Mit dem Familienbudget der Eltern der Person in Ausbildung werden die
finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erfasst.
2 Leben die Eltern im gleichen Haushalt wie die Person in Ausbildung, wird
ein gemeinsames Familienbudget erstellt.
3 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden zwei getrennte Familienbudgets erstellt. Leistet ein Elternteil amtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.
4 Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils können angemessen berücksichtigt werden.
5.1.1 Finanzielle Mittel

## § 21 {#par_21}

Massgebendes Einkommen und Vermögen der Eltern
1 Das massgebende Einkommen und Vermögen der Eltern wird wie folgt
berechnet:
a) Reineinkommen gemäss Bundessteuer;
b) zuzüglich 10 % des Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung
der Kantonssteuer nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 50'000.– pro
Elternteil;
c) zuzüglich allfällig abgezogener, freiwilliger Einkäufe in die 2. Säule
gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer;
d) zuzüglich des Totals der Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss kantonalem Steuergesetz, soweit dieses 20 % des Totals der steuerbaren
Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und
ausserhalb des Kantons Zug übersteigt.
2 Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte
Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der Person in Ausbildung auf andere Weise nachzuweisen.
3 Aus triftigen Gründen kann von der Anrechnung einer Elternleistung eines
oder beider Elternteile abgesehen werden.
4 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenem Elternteil ein mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens Fr.
70'000.– berücksichtigt.
5 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nachweislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse unberücksichtigt zu lassen:
a) nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf
Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen
Elternteil oder zu den Eltern;
b) unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nachweislich kein Kontakt;
c) Vater ist bei Geburt der Person in Ausbildung durch die Mutter nicht
bekannt gegeben worden;
d) unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthalts;
e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen.
5.1.2 Anerkannte Ausgaben

## § 22 {#par_22}

Anerkannte Ausgaben Familienbudget Eltern
1 Im Familienbudget der Eltern werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und im elterlichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich
selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2 Als Ausgaben für das Familienbudget der Eltern werden anerkannt:
a) der Grundbedarf gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen;
b) die Mietkosten gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen;
c) der Freibetrag für die Eltern; Fr. 10'000.– pro Elternteil pro Haushalt;
d) der Freibetrag für die Geschwister; pro Geschwister im Haushalt Fr.
3000.–;
e) der Kostenanteil von Fr. 5000.– je Elternteil im Haushalt, falls die
Person in Ausbildung eine eigene Wohnung hat.
5.1.3 Zumutbare Elternleistung

## § 23 {#par_23}

Zumutbare Elternleistung
1 Ergibt sich aus dem Familienbudget der Eltern ein Einnahmenüberschuss,
entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung.
2 Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der
nachobligatorischen Erstausbildung befinden. Die zumutbare Elternleistung
wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet.
3 Bei der Gewichtung des zumutbaren Elternbeitrags wird dem Alter und
der Bildungsstufe Rechnung getragen:
a) Erstausbildung bis 25 Jahre 100 %;
b) Erstausbildung ab 25 Jahre 50 % des Elternbeitrages;
c) Zweitausbildung/Weiterbildung ab 25 Jahre 50 % vom Betrag nach
Berücksichtigung von Bst. b;
d) Personen verheiratet oder mit Kind 30 % vom Betrag nach Berücksichtigung von Bst. a–c.
4 Verzichtet eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller auf ein Stipendium
und wird stattdessen ein Darlehen beantragt, so werden die finanziellen
Verhältnisse der Eltern nicht berücksichtigt, sofern sie bzw. er eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren finanziell von den Eltern unabhängig
war.

## § 24 {#par_24}

Fehlbetrag aus Familienbudget
1 Ergibt sich aus dem Familienbudget ein Fehlbetrag, wird dieser durch die
Zahl der im selben Haushalt lebenden Personen geteilt.
2 Lebt die Person in Ausbildung mit den Eltern oder einem Elternteil im
gleichen Haushalt, wird der Anteil des Fehlbetrags aus dem Familienbudget
der Eltern oder des Elternteils im Budget der Person in Ausbildung als anerkannte Ausgaben bis zu einem Maximum von Fr. 5000.– angerechnet.
5.2 Berechnung des Ausbildungsbeitrags

## § 25 {#par_25}

Budget der Person in Ausbildung
1 Mit dem Budget der Person in Ausbildung werden deren finanzielle Verhältnisse erfasst.
2 Für eine Person in Ausbildung wird ein eigenes Familienbudget erstellt,
wenn:
a) sie zusammen mit eigenen Kindern lebt;
b) sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und ein
gemeinsamer Haushalt besteht.
5.2.1 Finanzielle Mittel

## § 26 {#par_26}

Einkommen
1 Der Person in Ausbildung wird das während des Ausbildungsjahres erzielte Erwerbseinkommen zu 90 % angerechnet. Alle übrigen Einkünfte wie
Ersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche ein eigener
Anspruch besteht, sowie Unterhaltsbeiträge für eigene Kinder, werden vollständig angerechnet. In Abzug gebracht werden Unterhaltsbeiträge, welche
die Person in Ausbildung zu bezahlen hat.
2 Der Person in Ausbildung wird in jedem Fall ein jährlicher Mindesterwerb
angerechnet:
a) für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II: Fr. 2000.–;
b) für alle übrigen Ausbildungen: Fr. 5000.–.

## § 27 {#par_27}

Vermögensanteil
1 Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil
des gesamten Reinvermögens beträgt 20 % nach Abzug folgender Freibeträge:
a) alleinstehend: Fr. 15'000.–;
b) verheiratet: Fr. 25'000.–;
c) pro eigenes Kind: Fr. 5000.–.
5.2.2 Anerkannte Ausgaben

## § 28 {#par_28}

Ausbildungskosten
1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende jährliche Beträge als anerkannt:
a) Schulgeld: tatsächliche Kosten, höchstens Fr. 7000.–;
b) Schulmaterial: pauschal Fr. 2000.– pro Jahr;
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Betrag von höchstens den
Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse gewährt;
d) übrige Kosten (Bekleidung, Körperpflege, Versicherungen etc.):
pauschal Fr. 1500.–.
2 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende jährliche Beträge
als anerkannt:
a) Schulgeld und Studiengebühren: tatsächliche Kosten, höchstens Fr.
7000.–;
b) Schulmaterial: pauschal Fr. 3500.– pro Jahr;
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Betrag von höchstens den
Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse gewährt;
d) übrige Kosten (Bekleidung, Körperpflege, Versicherungen etc.):
pauschal Fr. 1500.–.

## § 29 {#par_29}

Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt
1 Wohnt die Person in Ausbildung im elterlichen Haushalt, sind ihre
Lebenshaltungskosten in der Berechnung der zumutbaren Elternleistung bereits enthalten.
2 Zusätzlich werden Mehrkosten von pauschal Fr. 3000.– für auswärtige
Verpflegung angerechnet.
3 Zudem kann für jedes unterhaltspflichtige eigene Kind ausserhalb des
Haushalts ein Abzug von Fr. 6000.– angerechnet werden.
4 Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden, sofern diese
mittels Belegen nachgewiesen werden.

## § 30 {#par_30}

Lebenshaltungskosten mit eigenem Haushalt
1 Lebenshaltungskosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) eine Entfernung von mehr als 75 Minuten zum Ausbildungsort (von
Tür zu Tür; dabei ist auch den Ausbildungszeiten Rechnung zu tragen);
b) eingetragene Partnerschaft oder verheiratet;
c) eigene Kinder;
d) innerfamiliäre Probleme, die nachgewiesen sind (z.B. durch die Einschaltung KESB);
e) zwei Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer berufsbefähigenden
Ausbildung (z.B. Berufslehre);
f) älter als 25 Jahre.

## § 31 {#par_31}

Lebenshaltungskosten mit anerkanntem eigenen Haushalt
1 Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen
Haushalt, richtet sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den
Grenzwerten der aktuellen SKOS-Richtlinien zuzüglich einer Pauschale für
Miete von Fr. 10'000.– pro Jahr.
2 Zusätzlich kann für jedes unterhaltspflichtige, eigene Kind ausserhalb des
Haushalts ein Abzug von Fr. 6000.– angerechnet werden.
5.3 Bemessung Ausbildungsbeitrag

## § 32 {#par_32}

Einnahmenüberschuss
1 Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben
ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien.
2 Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget der
Gesuchstellenden gewährt werden.

## § 33 {#par_33}

Fehlbetrag
1 Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein
Fehlbetrag, wird in dieser Höhe ein Ausbildungsbeitrag gewährt. Vorbehalten bleiben Höchstansätze.
6. Finanzieller Bedarf bei Arbeitsmarktstipendien

## § 34 {#par_34}

Subsidiarität
1 Die Finanzierung der Weiterbildung zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation obliegt primär der betroffenen Person sowie den gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Personen. Arbeitsmarktstipendien sind subsidiär zu
anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
2 Der Kanton richtet Beiträge aus, sofern:
a) es der betroffenen Person aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, für die Kosten der Weiterbildung
aufzukommen;
b) von Arbeitgebenden oder aus sozialpartnerschaftlichen Verpflichtungen keine ausreichenden Beiträge an die Weiterbildung erfolgen;
c) keine ausreichenden, anderweitigen, staatlichen Leistungen beansprucht werden können.

## § 35 {#par_35}

Eigenleistungsfaktor
1 Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet an die Kosten der Weiterbildung und als Bildungserwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. Dazu wird ein Eigenleistungsfaktor ermittelt.
2 Der Eigenleistungsfaktor bestimmt, welchen Anteil die gesuchstellende
Person selbst zu tragen hat.

## § 36 {#par_36}

Bemessung Eigenleistungsfaktor
1 Die Ermittlung des Eigenleistungsfaktors resultiert aus dem Total der Einkünfte anhand der aktuellen Lohnabrechnung plus dem Anteil des steuerbaren Vermögens abzüglich der festgelegten anerkannten Abzüge. Die Abzüge orientieren sich an den kantonalen Ergänzungsleistungen.
2 Für die Beitragsbemessung sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode massgebend.
3 Massgebende Personen sind die gesuchstellende Person und, sofern im
gleichen Haushalt lebend:
a) die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
c) die mit der gesuchstellenden Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind
im Haushalt lebt.
4 Der Grenzbetrag für die Bemessung des Eigenleistungsfaktors beträgt Fr.
50'000.–. Der Eigenleistungsfaktor gilt für alle Weiterbildungen und deren
Etappen, die während einer Beitragsperiode beginnen. Er wird für jede Beitragsperiode neu bemessen.
5 Bezieht die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss dem
Sozialhilfegesetz4) oder der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen
aus dem Asylbereich5) beträgt der Eigenleistungsfaktor null.

## § 37 {#par_37}

Bildungskosten
1 Anerkannte Weiterbildungskosten sind:
a) Gebühren der Weiterbildung und Prüfungsgebühren;
b) Auslagen für obligatorische Lehrmittel;
c) Fahrkosten des öffentlichen Verkehrs bei ausserkantonalem Weiterbildungsort;
d) Kosten für Übernachtung und Mahlzeiten bei obligatorischen mehrtägigen Weiterbildungsteilen ausserhalb des üblichen Bildungsorts.
2 Betreuungskosten können als Bildungskosten geltend gemacht werden für
Kinder bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs.
3 Die Betreuungskosten werden als Bildungskosten anerkannt, wenn:
a) das betreute Kind mit der gesuchstellenden Person in einem Haushalt
lebt;
b) die gesuchstellende Person den Bedarf an Kinderbetreuung nachweist;
c) der Unterricht während mindestens zwei Stunden ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung stattfindet oder wenn;
d) für den Unterricht die Betreuung zusätzlich finanziert werden muss,
da keine finanzierten Betreuungsangebote existieren.

## § 38 {#par_38}

Bildungserwerbsersatz
1 Ein Erwerbsausfall gilt als erheblich, wenn eine Weiterbildung zu mindestens zehn ganzen Erwerbsausfalltagen in einer Beitragsperiode führt.
2 Erwerbsausfalltage von gleichzeitig beantragten Weiterbildungen werden
zusammengezählt.
3 Ein Erwerbsausfalltag liegt vor, wenn:
a) der Unterricht auf die üblichen oder geplanten Arbeitszeiten innerhalb
eines Tages fällt;
b) die Arbeitsleistung nicht zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden
kann;
c) die Weiterbildung zu einer Erwerbseinbusse führt.
4) BGS 861.4
5) BGS 861.42
4 Anerkannt wird:
a) ein halber Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens zwei
Stunden dauert;
b) ein ganzer Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens sechs
Stunden dauert.
5 Selbstständig Erwerbstätigen wird ein Bildungserwerbsersatz ausgerichtet,
wenn sie:
a) aufgrund der Art ihrer Erwerbstätigkeit über wenig Spielraum bei der
Arbeitszeit verfügen;
b) die selbstständige Erwerbstätigkeit während der drei Kalenderjahre
vor Beginn der Weiterbildung ausübten;
c) wegen der Weiterbildung eine erhebliche Umsatzeinbusse erleiden.
6 Eine Umsatzeinbusse gilt als erheblich, wenn diese mindestens 20 % beträgt. Massgebend für die Berechnung sind:
a) der Jahresumsatz im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Weiterbildung;
b) der Jahresumsatz im Geschäftsjahr, in das der Beginn der Beitragsperiode fällt.
7 Als teilweise selbstständig Erwerbstätige gelten Personen, die aus der
selbstständigen Erwerbstätigkeit das höhere Einkommen erzielen als aus der
unselbstständigen.
8 Die Tagespauschalen betragen bei Eigenleistungsfaktor null:
a) Fr. 110.– für einen halben Erwerbsausfalltag;
b) Fr. 220.– für einen ganzen Erwerbsausfalltag.
9 Liegt der Eigenleistungsfaktor zwischen null und eins, wird dieser mit der
Pauschale multipliziert und das Ergebnis von der Pauschale abgezogen. Ein
Anspruch auf Bildungserwerbsersatz entfällt, wenn der Eigenleistungsfaktor
eins oder mehr beträgt.
10 Massgebend für das Einkommen vor Beginn der Weiterbildung ist das
Nettoeinkommen des letzten Kalenderjahres. Das anrechenbare Nettoeinkommen vor Beginn der Weiterbildung beträgt höchstens Fr. 57'420.–. (261
Arbeitstage à Fr. 220.– Tagespauschale).
11 Die gesuchstellende Person hat geeignete Belege für die Ermittlung und
Überprüfung der Erwerbsausfalltage, der Einkommens- und der Umsatzeinbusse einzureichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.09.2025 12.09.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/044
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 09.09.2025 12.09.2025 Erstfassung GS 2025/044
