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title: "Beschluss des Regierungsrates betreffend Arbeitslosenfonds in Auflösung"
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provisions: 1
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# Beschluss des Regierungsrates betreffend Arbeitslosenfonds in Auflösung

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Arbeitslosenfonds: RRB 835.600
Beschluss des Regierungsrates betreffend Arbeitslosenfonds in Auflösung
Vom 19. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)
Gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 1) errichtete der Regierungsrat mit Beschluss vom 20. Dezember 1977 einen öffentlich-rechtlichen Arbeitslosenfonds 2). Der
Zweck des Arbeitslosenfonds überschneidet sich fast vollständig mit demjenigen des Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gemäss Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995 3). Der Arbeitslosenfonds wird daher als selbstständiger Fonds aufgelöst
(Erläuterungen siehe P231780).
Ziff. 1 Auflösung und Umbenennung des Arbeitslosenfonds
1 Der Arbeitslosenfonds wird aufgelöst.
2 Der Arbeitslosenfonds wird bis zu seiner vollständigen Aufhebung umbenannt in «Arbeitslosenfonds
in Auflösung»
3 Das Vermögen des Arbeitslosenfonds in Auflösung wird schrittweise dem Fonds zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit gemäss dem Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
übertragen.
Ziff. 2 Liquidierung der Mittel
1 Die Auflösung des Arbeitslosenfonds erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
a) Alle Obligationen, die einen Kurs von 100% und höher aufweisen, werden sofort verkauft.
b) Monatlich werden alle verbleibenden Obligationen überprüft. Ist der Kurs 100% oder höher, werden diese Obligationen ebenfalls verkauft.
c) In ausserordentlichen Situationen (z.B. Reduktion des Ratings eines Emittenten) kann das
Finanzdepartement in Rücksprache mit dem Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt einzelne Verkäufe tätigen.
d) Wenn der Nominalwert der restlichen Obligationen bei 700'000 Franken liegt, werden alle restlichen Obligationen unabhängig vom Kurs verkauft.
e) Spätestens bis zum 31. März 2035 werden die restlichen Obligationen verkauft.
Ziff. 3 Verwendung des Verkaufserlöses der Anlagen des Arbeitslosenfonds in Auflösung
1 Der Erlös der Verkäufe der Anlagen des Arbeitslosenfonds in Auflösung wird, abzüglich der Vermögensverwaltungskosten, zuzüglich der Vermögenserträge, jährlich dem Fonds zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit überwiesen.
Ziff. 4 Organe und Zuständigkeiten
1 Die Liquidierung erfolgt durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Ihm obliegen:
a) die Entscheide über den Verkauf von Anlagen des Arbeitslosenfonds in Auflösung im
Rahmen der Bestimmungen gemäss Ziff. 2 Abs. 1 dieser Statuten;
b) die Buchführung und in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Finanzverwaltung die Vermögensverwaltung und -anlage;
c) die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über den Verlauf und den Stand des
Vermögens des Arbeitslosenfonds in Auflösung. Die Berichte gehen ebenso an die Finanzkontrolle.
1) SR 837.0.
2) wirksam seit 1. Januar 1978
3) SG 835.200.
Arbeitslosenfonds: RRB 835.600
2 Als Kontrollstelle amtet die kantonale Finanzkontrolle.
Ziff. 5 Fortführung der bisherigen Tätigkeiten des Arbeitslosenfonds
1 Die Zuständigkeit für die Fortführung der Tätigkeit des Arbeitslosenfonds richtet sich nach dem Gesetz über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
2 Die bisherigen aus dem Arbeitslosenfonds entrichteten Unterstützungen werden im bisherigen Rahmen weitergeführt und aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert.
Ziff. 6 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung an den Regierungsrat erfolgt im Rahmen der Berichterstattung über den Fonds
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
2 Die Mittelzugänge aus dem Arbeitslosenfonds in Auflösung an den Fonds zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit werden in dessen Berichtswesen im jeweiligen Jahr des Zugangs separat aufgeführt.
3 Das bisherige Vermögen des Arbeitslosenfonds wird beim Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht separat ausgewiesen.
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt den Beschluss des
Regierungsrates betreffend Errichtung eines Arbeitslosenfonds vom 20. Dezember 1977.
Arbeitslosenfonds: RRB 835.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 17.02.2024
Arbeitslosenfonds: RRB 835.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 17.02.2024
