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title: "Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi Stadtratsbeschluss"
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number: "700.450"
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provisions: 1
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# Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi Stadtratsbeschluss

## text {#text}

700.4501
Kommunale Schutzverordnung Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi
Stadtratsbeschluss vom 31. August 2011 (1065)
I. Geschützt sind
a. Flächen von Objekten aus dem Inventar der kommunalen
Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgenden Parzellen:
Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer
HI4179 Schlyfi KSO-41.02
HI4290 Schlyfi KSO-41.02
HI4699 Schlyfi KSO-41.12
HI4701 Schlyfi KSO-41.02
OB888 Resiweiher KSO-27.02
OB2333 Freudenberg KSO-27.04
OB3447 Freudenberg KSO-27.04
OB3486 Resiweiher KSO-27.02
OB3758 Resiweiher KSO-27.01
OB3758 Resiweiher KSO-27.02
OB3759 Resiweiher KSO-27.01
OB3785 Im Moos KSO-27.03
OB3917 Resiweiher KSO-27.02
b. bisher nicht inventarisierte Flächen auf folgenden Parzellen:
Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer
HI816 Schlyfi KSG-31
HI833 Schlyfi KSG-31
HI851 Schlyfi KSG-31
HI958 Schlyfi KSG-31
HI4175 Schlyfi KSG-31
HI4176 Schlyfi KSG-31
HI4177 Schlyfi KSG-31
HI4178 Schlyfi KSG-31
HI4179 Schlyfi KSG-31
2Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450
Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer
HI4271 Schlyfi KSG-31
HI4283 Schlyfi KSG-31
HI4290 Schlyfi KSG-31
HI4291 Schlyfi KSG-31
HI4292 Schlyfi KSG-31
HI4594 Schlyfi KSG-31
HI4699 Schlyfi KSG-31
HI4701 Schlyfi KSG-31
HI4717 Schlyfi KSG-31
HI4739 Schlyfi KSG-31
HI4775 Schlyfi KSG-31
HI4776 Schlyfi KSG-31
HI4888 Schlyfi KSG-31
HI4890 Schlyfi KSG-31
HI4894 Schlyfi KSG-31
OB568 Resiweiher KSG-25
OB888 Resiweiher KSG-25
OB2096 Resiweiher KSG-25
OB2333 Freudenberg KSG-111
OB3486 Resiweiher KSG-25
OB3534 Resiweiher KSG-25
OB3758 Resiweiher KSG-25
OB3759 Resiweiher KSG-25
OB3785 Im Moos KSG-150
OB3917 Resiweiher KSG-25
OB4110 Resiweiher KSG-25
Die Lage sowie Grenzen und Zonen der Schutzgebiete sind aus
den Übersichtsplänen im Massstab 1:5000 oder 1:2000 ersichtlich, welche Bestandteile dieser Verordnung sind.
II. Schutzziel
Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung der Schutzobjekte
als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der
Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.
Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen
3Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450
Magerwiesen, Hochstammobstbäume, standortgerechte Waldgesellschaften, lichte Waldstellen, Hochstaudenfluren, Teiche,
Quellaufstösse und weitere Feuchtstandorte. Landschaft und
Lebensräume leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erholungs-
und Erlebnisqualität für die Stadtbevölkerung.
III. Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen
gegliedert:
a. Naturschutzzone 1
Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung der schutzwürdigen
Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der
Landschaft.
b. Naturschutzzone 1RM
Mit RM (Regeneration Magerwiesen) sind Wiesen der Naturschutzzone bezeichnet, die aufgrund ihrer Lage und Standortverhältnisse ein grosses Naturschutzpotenzial besitzen, jedoch
zur Zeit der Inkraftsetzung der Verordnung nicht im angestrebten
naturnahen Zielzustand sind. Die Wiesen werden mit gezielten
Massnahmen aufgewertet.
c. Naturschutzzone 1W
Die Naturschutzzone 1W darf beweidet werden und dient der Erhaltung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener
und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften
sowie dem Schutz der Landschaft.
d. Landschaftsschutzzone 3A
Die Landschaftsschutzzone 3A dient dem Schutz des Landschaftsbildes vor neuen Bauten und Anlagen.
e. Waldschutzzone 4A
Die Waldschutzzone 4A dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung biologisch und kulturgeschichtlich besonders wertvoller
Waldbestände als struktur- und artenreiche Lebensräume, insbesondere für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
f. Waldschutzzone 4L
Die Waldschutzzone 4L dient der langfristigen Erhaltung und
Förderung der landschaftlichen Eigenart des Gebietes. Standortgerechte Bestände mit Alt- und Totholz sollen gefördert werden.
4Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450
g. Erholungszone 6A
Die Erholungszone 6A dient extensiven Erholungsnutzungen
wie z. B. Picknicken oder Verweilen im Einklang mit dem Naturschutzgebiet.
IV. Es gelten folgende Vorschriften:
a. In allen Zonen
Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden
Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im
Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im
Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen.
b. Naturschutzzone 1 und 1RM
Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die
technische Forstverwaltung.
Verboten sind insbesondere:
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern
– das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
– Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in
Einklang stehen
– das Weidenlassen
– das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen
– das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
– das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd
und Fischerei
5Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450
– das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
– das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
– das Betreten, ausser auf Wegen
– das Baden
– das Fischen ausserhalb von bezeichneten Stellen (Fischerstegen)
– das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter
und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen
1.-August-Feuers
– künstliche Beleuchtung
Naturschutzzone 1W
Die Waldbewirtschaftung bedarf einer Bewilligung durch die
technische Forstverwaltung.
Verboten sind insbesondere:
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern
– das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
– Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in
Einklang stehen
– das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen
– das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
– das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd
und Fischerei
6Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450
– das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
– das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
– das Betreten, ausser auf Wegen
– das Baden
– das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter
und bezeichneter Stellen mit Ausnahme des traditionellen
1.-August-Feuers
– künstliche Beleuchtung
c. Landschaftsschutzzone 3A
Verboten sind insbesondere:
– Alle Bauten und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen,
welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den
Wert des Schutzgebietes beeinträchtigen könnten oder den
für die Landschaft typischen Eigenheiten widersprechen.
Nicht genutzte Anlagen müssen zurückgebaut werden.
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– künstliche Beleuchtung
d. Waldschutzzone 4A
Verboten sind insbesondere:
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Lagern und Behandeln von geschlagenem Holz ausserhalb bezeichneter und zugelassener Plätze
– das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von
Abwässern
– das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen
– das Weidenlassen
– das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen, ausgenommen von
standortheimischen Gehölzen im Rahmen der Waldpflege
– das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen
7Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450
– das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd
und Fischerei
– das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren
sowie das Überlassen von Standplätzen dafür
– das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen
– Bachverbauungen
– das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang)
Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Waldbewirtschaftung sind
von den Verboten ausgenommen.
e. Waldschutzzone 4L
Verboten sind insbesondere:
– Alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, welche mit
dem Schutzziel unvereinbar sind oder das Landschaftsbild
beeinträchtigen könnten.
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, insbesondere auch das Beseitigen oder Beeinträchtigen von
erratischen Blöcken und anderen geomorphologischen Objekten
f. Erholungszone 6A
– Verboten sind insbesondere:
– Tätigkeiten, die übermässig Emissionen verursachen
– das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, ausser
solchen, welche für den Erholungsbetrieb notwendig sind,
sich gut in das Landschaftsbild einfügen und das Schutzziel
nicht gefährden
– Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art
– das Aufbringen von Asphalt und anderen wasserundurchlässigen Belägen auf Wegen und Plätzen
– das Verwenden von Flüssigdüngern und Giftstoffen
– das Beeinträchtigen wertvoller Lebensräume
8Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi700.450
g. In den folgenden Zonen sind speziell folgende
Tätigkeiten bewilligungspflichtig:
Landschaftsschutzzone 3A
– Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen
Waldschutzzone 4L
– Das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die vorgesehenen
Massnahmen für die Ausübung der Forstwirtschaft oder
den Unterhalt von Flächen im Schutzgebiet notwendig sind,
sich gut in das Landschaftsbild einfügen und den Wert des
Schutzgebietes nicht vermindern.
Erholungszone 6A
– Das Pflanzen oder Entfernen von Gehölzen
V. Unterhalt von bestehenden Bauten
Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen in Schutzgebieten ist gewährleistet; Veränderungen an nicht landwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt
werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt
wird. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen,
dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird.
VI. Pflege
a. Die Naturschutzgebiete sind fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten
haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün
Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt.
Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die
allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und vom Grundeigentümer zu
dulden (§ 207 PBG).
b. Nach Massgabe des Zonentyps sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen:
Riedwiesen sind jährlich ab 1. September zu mähen. Die Streue
ist bis zum 15. März wegzubringen.
9Kommunale Schutzverordnung
Freudenberg, Im Moos, Resiweiher, Schlyfi 700.450
Wiesen sind jährlich ein bis drei Mal zu mähen. Die Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und Pflegeplänen festgelegt. Das
Schnittgut ist wegzuführen.
In den Naturschutzumgebungszonen ist die Vegetation jährlich
mindestens einmal zu mähen und das Schnittgut wegzuführen.
Hecken und Waldränder sind periodisch selektiv und im Einklang mit dem Landschaftsbild zu verjüngen.
Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Im
Rahmen dieser Zielsetzung legt der Forstdienst die erforderlichen Massnahmen fest. Dabei ist die Naturverjüngung zu fördern. Bei Neuanpflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes auszuwählen bzw. zu
fördern. Der Waldrand ist stufig aufzubauen.
VII. Ausnahmeregelung
Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse, es erfordern, kann Grün Stadt Zürich Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
VIII. Strafbestimmungen
Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von
§§ 340f. PBG geahndet.
IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen
Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und § 205 PBG
gestützte Anordnungen.
X. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheides in Kraft.1
1 Inkraftsetzung auf den 2. Dezember 2011.
6A
1:5'000
Erstellt von/am
Stefan Hose/5. Januar 2011
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Schutzzonen
Freudenberg
Im Moos
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1W
Landschaftsschutzzone 3A
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Erholungszone 6A
4A
6A
1:5'000
Erstellt von/am
Stefan Hose/5. Januar 2011
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Schutzzonen
Resiweiher
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1W
Landschaftsschutzzone 3A
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Erholungszone 6A
3A
1W 1
6A
3A
1RM
1:5'000
Erstellt von/am
Stefan Hose/5. Januar 2011
Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet):
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos;
Schutzzonen
Schlyfi
Zonen
Naturschutzzone 1
Naturschutzzone 1RM
Naturschutzzone 1W
Landschaftsschutzzone 3A
Waldschutzzone 4A
Waldschutzzone 4L
Erholungszone 6A
4L
3A
