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title: "Verordnung für die forstliche Planung"
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# Verordnung für die forstliche Planung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die forstliche Planung dient als Grundlage und Voraussetzung für eine
nachhaltige, zielgerichtete Waldbewirtschaftung. Sie beachtet die natürlichen Lebensabläufe im Wald und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
Dabei müssen die Grundsätze des naturnahen Waldbaues berücksichtigt
werden.
2 Sie stellt eine notwendige Grundlage für forstliche Projekte dar, insbesondere Waldbau-, Verbauungs-, Erschliessungs- und andere Strukturverbesserungsprojekte.
3 Sie ist ein Bindeglied zur Raumplanung und berücksichtigt auch Interessen
und gesetzliche Bestimmungen der Raumplanung, der Jagd, der Landwirtschaft, des Tourismus und des Natur- und Heimatschutzes.

## Art. 2 {#art_2}

Funktionsbezeichnung
1 Die in diesen Vorschriften genannten Funktionen beziehen sich stets auf
beide Geschlechter.
Art. 3 * Zuständigkeiten der Abteilung Wald
1 Die Abteilung Wald ist gemäss den Artikeln 18 und 19 EG WaG und der
Vollzugsverordnung zuständig für die Erarbeitung der forstlichen Planung.
2 Sie erlässt die technischen Ausführungsvorschriften und Anleitungen und
ist zuständig für die Organisation, die Zusammenarbeit mit den Revierförstern und den Waldeigentümern sowie für die Übertragung von Aufträgen für
Grundlagenbeschaffungen an ausgewiesene Fachleute. Allfällige Auftragserteilungen für die Ausarbeitung von forstlichen Betriebsplänen erfolgen in Absprache mit den jeweiligen Waldeigentümern.
1) GS IX E/1/1
2) GS IX E/1/2
SBE VII/3 113 1
3 Sie sorgt für die Aufbewahrung und Sicherstellung sämtlicher Daten, wie
Waldinventare, Luftbilder, Kartenunterlagen, Kartierungen und anderer Erhebungen.
2. Planarten und Planungsziele
2.1. Überbetriebliche forstliche Planung

## Art. 4 {#art_4}

Kantonaler Waldplan und Sachplanungen
1 Die überbetriebliche forstliche Planung besteht aus dem kantonalen Waldplan, den zugehörigen Sachplanungen, den erforderlichen Grundlagendaten
und Erhebungen, sowie den generellen Planungen von forstlichen Verbauungen und Walderschliessungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 EG WaG.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonaler Waldplan
1 Der kantonale Waldplan hält die Waldfunktionen nach ihrer Gewichtung
fest, die entsprechenden Zielsetzungen sowie die generellen Massnahmen
zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldwirkungen.
2 Die Wälder werden bezüglich der Waldfunktionen wie folgt bezeichnet:
a. Wälder mit Schutzwirkung gegen Naturgefahren,
b. Wälder mit Eignung für die Holzproduktion,
c. Wälder mit ausgeprägter Wohlfahrtswirkung,
d. bestehende und mögliche Waldreservate und Wälder mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und als Lebensräume.
3 Die Zielsetzungen und generellen Massnahmen gewährleisten den Ausgleich und die Konfliktbereinigung bei sich überlagernden Waldfunktionen.

## Art. 6 {#art_6}

Wildschadenverhütungskonzept
1 Das Wildschadenverhütungskonzept ist eine Sachplanung mit dem Ziel,
die am Wald verursachten Wildschäden auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Es wird gemäss Artikel 25 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement Bau und Umwelt (Departement) beschlossen. *
2 Es vereinigt Massnahmen zur Wildschadenverhütung unter Berücksichtigung der Interessen und der gesetzlichen Bestimmungen über den Wald,
über die Raumplanung, über die Jagd, über die Landwirtschaft, über den
Tourismus und über den Natur- und Heimatschutz.

## Art. 7 {#art_7}

Waldreservatskonzept
1 Das Waldreservatskonzept ist eine Sachplanung, welche die fachlichen
und planerischen Grundlagen zur Ausscheidung möglicher Waldreservate
und Naturwaldflächen liefert.
Art. 8 * Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
1 Das Waldbrandbekämpfungskonzept als Sachplanung hat die Förderung
der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird
gemäss Artikel 26 Absatz 3 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement beschlossen.

## Art. 9 {#art_9}

Waldinventar
1 Das Waldinventar ist eine überbetriebliche Erhebung zur Ermittlung des
Waldaufbaues, der Waldzusammensetzung, des Waldzustandes, der Waldentwicklung, der Veränderungen, sowie zur Beurteilung der Nachhaltigkeit
der verschiedenen Waldwirkungen und der Erfolgskontrolle.
2 Es ist Bestandteil sowohl der überbetrieblichen als auch der betrieblichen
forstlichen Planung.

## Art. 10 {#art_10}

Weitere Erhebungen und Sachplanungen
1 Weitere Erhebungen, wie die Erfassung des Ausmasses von Waldschäden
nach Naturereignissen oder nach gravierender Verminderung der Waldvitalität, können auf Veranlassung des Departements durch die Abteilung Wald
durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden. *
2 Aufgrund von besonderen Zielsetzungen können weitere Sachplanungen
erstellt werden.2.2. Betriebliche forstliche Planung
Art. 11 * Grundlagenpläne
1 Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt
und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten
über Waldfläche, Waldverhältnisse, Waldeigentum, Servitute, Standortsverhältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte.

## Art. 12 {#art_12}

Forstliche Betriebsplanung
1 Der forstliche Betriebsplan beinhaltet die mittelfristige forstliche Planung
und ist eigentümerverbindlich.
2 Waldeigentümer, die mehr als 50 ha Wald besitzen, sind im Sinne von Artikel 19 EG WaG planungspflichtig.
3 In der forstlichen Betriebsplanung werden die Vorgaben aus der überbetrieblichen Ebene übernommen. Zusammen mit den betrieblichen Grundlagen, wie der waldbaulichen Planung, den betrieblichen Verhältnissen und
den Absichten des Waldeigentümers werden die mittelfristigen Massnahmen festgelegt.
3. Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen
3.1. Überbetriebliche forstliche Planung

## Art. 13 {#art_13}

Kantonaler Waldplan
1 Für die Ausscheidung der verschiedenen Waldfunktionen, insbesondere
der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der generellen Massnahmen im kantonalen Waldplan sind anerkannte fachliche
Richtlinien anzuwenden.

## Art. 14 {#art_14}

Standortskartierung
1 Als Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Waldplanes sind die
Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu
kartieren.

## Art. 15 {#art_15}

Waldinventar
1 Zur Ausführung gelangt ein Stichprobenverfahren mit fest eingerichteten
Probeflächen in Anlehnung an die Anleitung der Eidgenössischen Versuchsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft.
2 Die Aufnahmen erfolgen in einem einheitlichen Netz auf der Basis der bisher aufgenommenen Probeflächen; pro 9 ha Wald ergibt sich durchschnittlich eine Aufnahme.
3 Die Aufnahmen werden im Abstand von 15 bis 20 Jahren wiederholt.
3.2. Betriebliche forstliche Planung

## Art. 16 {#art_16}

Bestandeskarte
1 Die Bestandeskarte ist Bestandteil der forstlichen Betriebsplanung. Sie
vermittelt einen Überblick über die anteilsmässige und räumliche Verteilung
der Waldtypen und Altersklassen.
2 Die Bestandeskarte dient der waldbaulichen Planung sowie der Kontrolle
und Nachführung der ausgeführten waldbaulichen Massnahmen.
4. Das Planungs- und Kontrollverfahren
4.1. Überbetriebliche forstliche Planung

## Art. 17 {#art_17}

Kantonaler Waldplan
1 Die Abteilung Wald erstellt einen Auflage-Entwurf des kantonalen Waldplanes. *
2 Der Regierungsrat nimmt vom Auflage-Entwurf Kenntnis und eröffnet das

## Artikel 18 Mitwirkungsverfahren gemäss {#art_18}

Absatz 1 EG WaG. Während 60 Tagen wird der kantonale Waldplan öffentlich aufgelegt.
3 Während der Planauflage kann jedermann Einwände und Anregungen zum
kantonalen Waldplan in schriftlicher Form der Abteilung Wald einreichen.
4 Die Abteilung Wald prüft die Eingaben zum Auflage-Entwurf, beantwortet
sie in geeigneter Form und bereinigt den kantonalen Waldplan. Dabei werden Waldeigentümer, die von einer wesentlichen Änderung gegenüber dem
Auflage-Entwurf betroffen sind, angehört. *
5 Der Regierungsrat genehmigt den kantonalen Waldplan gemäss Artikel 18 Absatz 2 EG WaG. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.
6 Der rechtskräftige kantonale Waldplan wird den Ortsgemeinden und interessierten Verwaltungsstellen zugestellt; er kann von jedermann eingesehen
werden. *
Art. 18 Überprüfungen; kantonaler Waldplan und Sachplanungen
1 Die Überprüfung und Anpassung des kantonalen Waldplanes soll jeweils
vor der Überprüfung des kantonalen Richtplanes erfolgen. Aufgrund veränderter Verhältnisse können für Teilgebiete nach Bedarf Zwischenrevisionen
vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17.
2 Die Sachplanungen werden nach Bedarf durch die Abteilung Wald den veränderten Verhältnissen angepasst. *4.2. Betriebliche forstliche Planung

## Art. 19 {#art_19}

Forstlicher Betriebsplan
1 Die Abteilung Wald unterbreitet den planungspflichtigen Waldeigentümern
das Programm und den Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung der forstlichen Betriebsplanung zur Genehmigung. *
2 Die Planungsarbeiten werden unter Mitwirkung der Revierförster und der
Waldeigentümer durchgeführt.

## Art. 20 {#art_20}

Planungsprozess
1 Die forstliche Betriebsplanung berücksichtigt:
a. den kantonalen Waldplan und die zugehörigen Sachplanungen,
b. die Grundlagendaten, wie die Standortskartierung und das
Waldinventar,
c. die Absichten des Waldeigentümers,
d. die betrieblichen Verhältnisse,
e. die Wald- und Bestandeskartierung,
f. die Analyse des Waldzustandes und der bisherigen Waldentwicklung.
2 Die forstliche Betriebsplanung umfasst und zeigt auf:
a. die Festschreibung der mittelfristigen betrieblichen Zielsetzung
mit der angestrebten Waldentwicklung,
b. die waldbaulichen Massnahmen, insbesondere die Jungwaldpflegemassnahmen, Durchforstungen, Lichtungen und Verjüngungen,
c. weitere Massnahmen zur Walderhaltung, wie die Regelung der
Waldweide, technische Begleitmassnahmen und Unterhaltsarbeiten an Waldstrassen und Wegen,
d. Massnahmen für den Naturschutz, wie Biotoppflege und Waldrandaufwertung und die Bezeichnung von Waldbeständen, die zur
Förderung von Stark- und Totholz nicht oder nur eingeschränkt
bewirtschaftet werden,
e. Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Waldreservaten und Naturwaldflächen,
f. die anfallende Holzmenge (Hiebsatz),
g. die Realisierung der Massnahmen und deren Auswirkungen für
den Waldeigentümer,
h. die Massnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Ausführung.

## Art. 21 {#art_21}

Gültigkeit und Anpassung der forstlichen Betriebsplanung
1 Die forstliche Betriebsplanung ist alle 20 Jahre zu erstellen.
2 Aufgrund von Naturereignissen oder besonderen Umständen kann das Departement eine vorzeitige Anpassung der Betriebsplanung veranlassen. *
Art. 22 * Genehmigung der forstlichen Betriebsplanung
1 Die forstliche Betriebsplanung wird gemäss Artikel 19 Absatz 2 EG WaG
und der Vollzugsverordnung vom Departement und den Waldeigentümern
beidseitig genehmigt.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer
1 Die Revierförster und die Kreisforstingenieure überprüfen die geplanten
und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Waldeigentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebsplan.

## Art. 24 {#art_24}

Kontrolle; nicht planungspflichtige Waldeigentümer
1 In Wäldern von nichtplanungspflichtigen Waldeigentümern überprüfen die
zuständigen Revierförster und Kreisforstingenieure bei der Erteilung von
Holzschlagbewilligungen und bei der Beurteilung geplanter waldbaulicher
Massnahmen deren Vereinbarkeit mit dem kantonalen Waldplan.
5. Kostenverteiler und Beiträge

## Art. 25 {#art_25}

Kostenverteiler
1 Die Kostenverteilung richtet sich nach Artikel 29 EG WaG.
2 Folgende Kosten für die forstliche Planung werden vom Kanton getragen:
a.
* die Arbeiten der Abteilung Wald oder beauftragter Dritter für die
Ausarbeitung und Nachführung des kantonalen Waldplanes und
der Sachplanungen;
b. die Grundlagenbeschaffung für die überbetriebliche forstliche Planung;
c. die Arbeiten für die Grundlagenpläne;
d. die Hälfte der Kosten des Waldinventars.
3 Für das Waldinventar und für Arbeiten Dritter leistet der Kanton Kostenbevorschussung.
4 Folgende Kosten sind vom Waldeigentümer zu tragen:
a. die Erstellung der Betriebsplanung;
b. anteilsmässig die Hälfte der Kosten des Waldinventars.
5 Die Abteilung Wald erstellt die Kosten- und Beitragsabrechnungen. *

## Art. 26 {#art_26}

Beiträge

## Artikel 29und {#art_29und}

30 EG WaG werden die Beiträge des
Kantons an die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festgesetzt, dass die Bundes- und Kantonsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Waldeigentümer, zusammen 70–74 Prozent betragen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 27 *
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Instruktion vom 11. Juli 1978 über die Wirtschaftspläne in den öffentlichen
Waldungen des Kantons Glarus.
(Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 13. Juli 1999)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 6 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 22 totalrevidiert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 25 Abs. 2, a. geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 25 Abs. 5 geändert SBE IX/7 415
21.03.2006 07.05.2006 Art. 27 totalrevidiert SBE IX/7 415
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 415
Art. 6 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 415
Art. 10 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 11 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 415
Art. 17 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 17 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 17 Abs. 6 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 18 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 19 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 21 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 22 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 415
Art. 25 Abs. 2, a. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 25 Abs. 5 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 415
Art. 27 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 415
